Merkblatt Artenschutz und Bauen
Merkblatt: Artenschutz und Bauen
Artenschutzrechtliche Vorgaben bei Bauvorhaben
Bei allen Bauvorhaben sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu beachten. Das gilt nicht nur für Neubauten, sondern auch für Umbau, Abriss oder Sanierung und auch für Vorhaben, die baugenehmigungsfrei sind. Die Artenschutzregeln gelten im Gegensatz zur Eingriffsregelung auch im Innenbereich. Dieses Merkblatt bezieht sich auf die gemäß nationalem und europäischem Recht besonders und streng geschützten Arten.
Rechtlicher Rahmen
§ 44 BNatSchG regelt die Zugriffsverbote auf Individuen und Lebensstätten der geschützten Arten. Demnach ist es unter anderem verboten:
- Wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
- Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Der Schutzstatus ist in der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz leicht abrufbar unter www.wisia.de. Streng geschützte Arten sind eine Teilgruppe der besonders geschützten Arten.
Welche besonders geschützten Tiere sind oft von Baumaßnahmen im Innenbereich betroffen?
- Ausbau/Umnutzung: Hornissen, Fledermäuse, Schleiereulen, Mauersegler, Schwalben, Turmfalken, Dohlen.
- Fassadenrenovierung/Wärmedämmung: Hornissen, Fledermäuse, Schwalben, Hausrotschwanz, Turmfalken.
- Beseitigung von Gartenteichen: Viele Amphibienarten (Frösche, Kröte, Molche).
- Beseitigung von Schutt- und Abraumhalden, Steinhaufen: Reptilien.
- Beseitigung von Höhlenbäumen: Z. B. Gartenrotschwanz, Spechte, Fledermäuse.
- Beseitigung von Hecken: Viele Kleinvögel, z. B. Amsel, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig.
Achten Sie auf Spuren
Die oben genannten Verbote des BNatSchG gelten auch für unwissentliche Handlungen. Deshalb ist es notwendig, dass die Bauherrschaft umsichtig handelt und auf folgende Anzeichen achtet:
- Kotreste, Gewölle oder Federn in geschlossenen Räumen (z. B. Dachböden, Scheunen).
- Erkennbare Nester auf großen Bäumen im Bauumfeld, an oder in Gebäuden.
- Alte Bäume mit erkennbaren Höhlen.
- Besonnte, vegetationsarme Flächen (Schotter, Sand, Steinhaufen): Mögliche Reptilienvorkommen?
- Ein- und ausfliegende Vögel oder Fledermäuse.
- Zwischen Frühjahr und Herbst in Bauten hängende Fledermäuse (Sommerquartier, Wochenstube).
- Im Winter in Kellern oder Stollen hängende Fledermäuse (Winterquartier).
- Naturnahe Gartenteiche: Mögliche Amphibienvorkommen?
Was sind geschützte Lebensstätten?
Was eine geschützte Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im Sinne des Gesetzes ist, richtet sich nach der ökologischen Funktion des betreffenden Ortes oder Gebietes im Leben des Tieres für Fortpflanzung, Jungenaufzucht, Schlafen und Verstecken. Dazu gehören beispielsweise Nester, Baumhöhlen, bei Koloniebrütern auch Baumgruppen, Tierbauten, Tümpel oder auch bestimmte Gebäudestrukturen.
Sind Lebensstätten dauerhaft geschützt?
Lebensstätten sind auch dann dauerhaft geschützt, wenn sie nicht ständig, aber regelmäßig oder immer wieder genutzt werden. Beispiele hierfür sind:
- Schwalbennester oder Mauerseglerniststätten während des Winters (diese Strukturen werden in der nächsten Brutsaison wieder benötigt).
- Baumhöhlen.
- Fledermaus-Winterquartiere auch im Sommer und Sommerquartiere auch im Winter (sie werden traditionell immer wieder aufgesucht).
- Gartenteiche.
Hornissennester können hingegen im Winter entfernt werden, da das Volk dann abgestorben ist und das Nest nicht wieder benutzt wird. Frei brütende Singvögel nutzen ihr Nest ebenfalls nur einen Sommer lang und bauen im nächsten Jahr neu.
Vorsorgepflichten der Bauherrschaft
Die Bauherrschaft muss überprüfen, ob die beschriebenen artenschutzrechtlichen Belange durch ihr Vorhaben beeinträchtigt werden können. Werden beispielsweise zum Zeitpunkt eines Bauantrages im Herbst oder Winter keine Spuren besonders geschützter Tierarten gefunden, so entbindet das nicht von der Pflicht, bei einem späteren Beginn des Bauvorhabens im Frühjahr oder Sommer das Vorkommen besonders geschützter Arten erneut zu überprüfen.
Führen Sie baurechtlich zulässige Rodungen des Baugrundstückes möglichst immer zwischen Oktober und Februar durch, dann sind Sie artenschutzrechtlich meist auf der sicheren Seite. Denken Sie daran, dass artenschutzrechtlich relevante Strukturen sich auch auf der Baustelleneinrichtungsfläche befinden können.
Zur Orientierung, auf welche Punkte besonders zu achten ist, empfehlen wir:
- Bauvorlagenerlass vom 20.1.2022 (St.Anz. 7/2022, 223-239), hier insbesondere Anlage 2, Nr. 21 sowie Anlage 3, Nr. 3.2.
- Checkliste des Hessischen Umweltministeriums zur arten- und biotopschutzrechtlichen Vorprüfung: https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2022-03/checkliste_zur_arten__und_biotopschutzrechtlichen_vorpruefung.pdf
Schon bei der Planung an den Artenschutz denken!
Gemäß § 35 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) ist jede Form der vermeidbaren Beleuchtung durch künstliches Licht zu unterlassen, um nachaktive Arten wie Fledermäuse und insbesondere zahlreiche Insektenarten zu schützen sowie ihren Lebensraum vor einer dauerhaften Beeinträchtigung zu wahren. Dort wo eine Außenbeleuchtung zwingend erforderlich ist, sollte bei der Verwendung auf artenschutzrechtliche Parameter geachtet werden:
- Verwendung von sog. Full-Cut-Off-Leuchten, welche Licht ausschließlich nach unten und nicht in den freien Himmel abstrahlen.
- Nutzung von Leuchtmitteln mit geringem UV- und Blaulichtanteil.
- Warmweiße bis bernsteinfarbene Lichtfarben mit einer Farbtemperatur zwischen 1700-2400 Kelvin sind besonders zu empfehlen.
- Einsatz von Bewegungsmeldern und Zeitschaltuhren trägt zum Schutz der Nacht und seiner Bewohner bei.
Neben der Beleuchtung ist auch auf die Ausgestaltung der Fassade zu achten. Nach § 37 HENatG sind vollständig transparente oder spiegelnde Glaskonstruktionen mit einer zusammenhängenden Glasfläche größer als 20 m² nicht erlaubt. Dies dient dem Schutz vor erhöhtem Vogelschlag.
Sie wollen im Zuge des Neubaus oder der Umgestaltung/Sanierung etwas Sinnvolles für die heimische Artenvielfalt tun? Es gibt zahlreiche Quartier- und Nisthilfensysteme für Fledermäuse, Vögel & Co., welche direkt in die Fassade integriert werden können. Im fertigen Endzustand sind lediglich kleine, unscheinbare Öffnungen in der fertig verputzten Fassade zu erkennen.
Konfliktlösungen
Sollten bei baulichen Maßnahmen besonders geschützte Arten betroffen sein, ist die Möglichkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde zu prüfen. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungen finden. Frühzeitige und möglichst detaillierte Information über den Sachverhalt erleichtert die Arbeit.
Vorsorglicher Hinweis
Die rechtswidrige Beseitigung einer geschützten Lebensstätte ohne gesonderte Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 BNatSchG dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In besonders schweren Fällen greifen die Strafvorschriften von § 71 oder § 71a BNatSchG.
Beratung durch die Untere Naturschutzbehörde
- Herr Friedel: 06124/510-311
- Herr Wiche: 06124/510-514
Fotonachweise:
- Junge Mehlschwalben: Claus Ableiter
- Zauneidechse: Lucas Löffler
- Igel: Lukas Friedel
