Frauen, Gleichstellung und Queere Menschen

Das Grundgesetz legt in Artikel 3, Absatz 2 fest:
- „Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
und in Artikel 3, Absatz 3:
- „Niemand darf wegen seines Geschlechts (...) benachteiligt werden."
In Artikel 2, Absatz 1 heißt es:
- „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (…)“,
was auch die sexuelle Orientierung mit einschließt.
Die Gleichstellungsbeauftragte (auch oft Frauenbeauftragte genannt) wirkt an der Umsetzung dieses Verfassungsauftrages mit. Die berechtigten Interessen von Frauen, queeren Menschen und Männern im Landkreis im gesellschaftlichen und beruflichen Kontext sollen gestärkt werden. Überholte Rollenvorstellungen und Diskriminierungsarten sollen abgebaut werden, ein selbstbestimmtes und souveränes Frauenbild in der Öffentlichkeit soll gestärkt werden.