Antrag - Sozialleistungen

Die Menschen, die seit Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, werden ab 1. Juni 2022 von den Jobcentern betreut. Sie wechseln vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Grundsicherung (SGB II und SGB XII, siehe weiter unten). Die Anträge auf Sozialleistungen ab dem 1. Juni 2022 können bereits jetzt gestellt werden.

Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Sozialleistungen muss per Post an die Kreisverwaltung oder per E-Mail eingereicht werden.

E-Mail-Kontakte und Postanschriften nach Wohnregion

  • Aarbergen, Bad Schwalbach, Heidenrod, Hohenstein, Schlangenbad, Taunusstein
  • Eltville, Geisenheim, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim, Walluf
  • Hünstetten, Idstein, Niedernhausen, Waldems

Antrag - Sozialleistungen für ältere Menschen

Bitte beachten Sie: Personen, die die Regelaltersgrenze (zurzeit 65 Jahre plus 10 Monate) überschreiten oder Personen, die aus der Ukraine eine Altersrente beziehen, werden ab 1. Juni 2022 vom Fachdienst Soziales betreut (SGB XII).

Zentraler Kontakt:

Antrag - Aufenthaltserlaubnis Ukraine

Hier finden Sie die Selbstauskunft /Antrag Aufenthaltstitel für Menschen aus der Ukraine. Wenn zuvor noch kein schriftlicher Antrag erfolgt ist, können Sie die Beantragung auch online (siehe unter "Online-Dienste") durchführen, auch in ukrainischer Sprache.

Aufenthaltserlaubnisse gültig bis zum 4. März 2025

Die Aufenthaltserlaubnisse von geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die aufgrund des russischen Angriffskrieges geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort.

Die Betroffenen müssen keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung notwendig. Die wichtige Information in englischer, ukrainischer und russischer Sprache sind hier hinterlegt.

Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Dieser Rechtsverordnung hat der Bundesrat am 24.11.2023 zugestimmt. Grundlage für die weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten vom September 2023.