Hinweise

  • Persönliche Vorsprachen sind derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
  • Zahlungen mit EC-Karte ersparen vor Ort längere Laufwege
  • Begleitpersonen, wie Übersetzer oder Übersetzerinnen sollten nur einbezogen werden, wenn es unbedingt notwendig erscheint. Sie müssen bei der Terminvereinbarung angegeben werden.

Kontakt

Personenstandswesen

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06124 510-455
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Einbürgerungen

Aktuelles

Da Anträge auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband persönlich in Anwesenheit eines Behördenmitarbeiters unterzeichnet werden müssen, ist die Antragstellung nur mit einem vorab vereinbarten Termin möglich wie auch die spätere Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Ebenso ist auch eine vorherige Beratung nur mit einem Termin oder aber per Telefon oder Mail möglich. Wenden Sie sich bitte hierzu an den unten genannten Ansprechpartner.

Allgemeines

Das Sachgebiet Personenstandswesen ist zur Zeit für die Entgegennahme von Anträgen sowie die spätere Aushändigung der Einbürgerungsurkunde der Einbürgerungsbewerberinnen und –bewerbern aus folgenden Gemeinden und Städten zuständig:

  • Aarbergen, Bad Schwalbach, Heidenrod, Hohenstein, Kiedrich, Lorch, Schlangenbad und Walluf.

Die Einbürgerungsbewerberinnen und –bewerber aus Eltville, Geisenheim, Oestrich-Winkel, Rüdesheim/Rhein und Taunusstein wenden sich bitte an ihr zuständiges Rathaus. Sämtliche Einbürgerungsvorgänge aus Hünstetten, Idstein, Niedernhausen und Waldems werden zentral für das Idsteiner Land bei der Gemeindeverwaltung Niedernhausen entgegengenommen.

Die abschließende Prüfung und Entscheidung Ihres Einbürgerungsantrages erfolgt beim Regierungspräsidium Darmstadt als zuständiger Einbürgerungsbehörde.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter Einbürgerung in Hessen und Integrationskompass.

Die persönliche Beratung, die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen sowie die spätere Aushändigung von Einbürgerungsurkunden erfolgt ab sofort nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Staatsangehörigkeitsrecht

Aktuelles

Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie die Ausstellung von Negativbescheinigungen sind zunächst schriftlich zu stellen. Bitte wenden Sie sich zunächst an den unten genannten Ansprechpartner.

Allgemeines

Die Staatsangehörigkeitsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises ist – anders als die Einbürgerungsbehörde – zuständig für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Bei positivem Abschluss des Verfahrens wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Das betreffende Verfahren wird im Normalfall nur auf Antrag durchgeführt. Lediglich beim Vorliegen öffentlichen Interesses kann eine Prüfung auch von Amts wegen erfolgen.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis muss nur dann beantragt werden, wenn eine Behörde dies ausdrücklich verlangt, beispielsweise bei der Ernennung eines deutschen Staatsangehörigen zur Beamtin oder zum Beamten oder bei der Adoptionsanerkennung oder Zweifeln am Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit.

Aus diesem Grund ist das bestehende Sachbescheidungsinteresse immer durch die Antragstellerin bzw. dem Antragsteller durch geeignete Nachweise zu dokumentieren. Sofern das Bestehen eines Sachbescheidungsinteresse nicht hinreichend dargelegt wird, kann dies die kostenpflichtige Ablehnung des Antrags zur Folge haben.

Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit werden umfassend die Lebensumstände der antragstellenden Person und seiner relevanten Vorfahren im Verlaufe der deutschen Geschichte ermittelt. Die Prüfung erfolgt oftmals bis in das Jahr 1914 zurück.

Da die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in jedem Fall verschieden sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit den Ansprechpartnern auf.

Vorbeglaubigung von Urkunden

Aktuelles

Bitte nutzen Sie weiterhin die Möglichkeit, Urkunden auf dem Postweg an die folgende Anschrift zu übersenden:

Rheingau-Taunus-Kreis
Fachdienst III.1 - Vorbeglaubigungen
Heimbacher Str. 7
65307 Bad Schwalbach

Die Urkunde wird dann zusammen mit der vorgenommenen Vorbeglaubigung an das Regierungspräsidium Darmstadt weitergeleitet. Sie erhalten die beglaubigten Dokumente dann auf dem Postweg zurück.

Bitte beachten Sie bitte, dass Sie die Urkunde immer im Original zusenden und zusätzlich Ihre komplette Anschrift sowie das Bestimmungsland, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, angeben müssen. Weitere Auskünfte und Termine für eilige Beglaubigungen erhalten Sie durch das Servicebüro der Ausländerbehörde unter service-abh@rheingau-taunus.de.

Für alle anderen Angelegenheiten des Sachgebietes Personenstandswesen wenden Sie sich hierzu an den unten genannten Ansprechpartner.

Wir bitten um Ihr Verständnis für die getroffenen Maßnahmen.

Allgemeines

m Ausland werden öffentliche deutsche Urkunden oft nur dann anerkannt, wenn sie von der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) legalisert, das heißt bestätigt sind. Bevor eine Legalisation möglich ist, müssen die Urkunden zuvor durch verschiedene deutsche Behörden beglaubigt werden.

Eine Reihe von Ländern sind dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 beigetreten. Für diese Länder genügt es, wenn die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde - in Hessen sind dies die Regierungspräsidien - mit einer Apostille versehen wurde. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.

Der Rheingau-Taunus-Kreis ist als untere Verwaltungsbehörde zuständig für die Vorbeglaubigung von Urkunden, die ausschließlich von den Ständesämtern und Meldebehörden im Kreisgebiet ausgestellt wurden.

  • Bitte beachten Sie, dass zur Vorbeglaubigung die Urkunde immer im Original vorgelegt werden muss!

Da alle Urkunden im weiteren Verlauf des Verfahrens der Beglaubigung beim Regierungspräsidium Darmstadt vorgelegt werden müssen, werden Sie gebeten, eine ausreichende Bearbeitungszeit einzuplanen. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Beglaubigungsstelle.

Namensänderung

Der Rheingau-Taunus-Kreis ist für die Änderung von Familiennamen im gesamten Kreisgebiet und teilweise auch für die Änderung von Vornamen zuständig. Da die öffentlich-rechtliche Namensänderung nachrangig zur behördlichen Namensänderung ist, wenden Sie sich bitte zunächst an das für Ihren Wohnsitz zuständige Standesamt. Dort werden Sie zunächst über die generellen Möglichkeiten beraten.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden, wichtigen Informationen:

Allgemeines

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das Bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name.

Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung sind deshalb ggf. zuvor die personenstandsrechtlichen Möglichkeiten wie z. B. namensrechtliche Erklärungen oder Berichtigungen, die in der Regel bei den Standesämtern bearbeitet werden, auszuschöpfen.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.

Keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.