Verwaltungskostenverzeichnis zur Satzung des Rheingau-Taunus-Kreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)

Gemäß Beschluss vom 30.10.2018

6 Bauen und Wohnen

61 Baugenehmigung

611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO

  • Bemessungsgrundlage: je 1 000 EUR Rohbausumme
  • Gebühr: 10 EUR, mindestens 150 EUR
6111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO
  • Gebühr: 150 EUR
6112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft
  • Gebühr: 50 EUR

 

612 nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO

  • Bemessungsgrundlage: je 1 000 EUR Rohbausumme
  • Gebühr: 18 EUR, mindestens 150 EUR

 

613 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen

  • Bemessungsgrundlage: je 1 000 EUR Rohbausumme
  • Gebühr: 25 EUR, mindestens 150 EUR

 

614 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon

6141 mit mehr als 300 m³ und bis 1.000 m³ umbauten Raums
  • Gebühr: 200 EUR
6142 mit mehr als 1 000 m³ und bis 10.000 m³ umbauten Raums
  • Gebühr: 200 bis 600 EUR
6143 mit mehr als 10 000 m³ umbauten Raums
  • Gebühr: 600 bis 1000 EUR
6144 in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen – Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau)
  • Gebühr: 750 bis 13 000 EUR
6145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m²) abzustellen.

 

615 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen

  • Gebühr: 150 bis 5 000 EUR

 

616 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für

6161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum

61611 bis 1 000 m³

  • Gebühr: 10 v. H. von Nr. 611 bis 615, mindestens 150 EUR

61612 von mehr als 1 000 m³ bis 10 000 m³

  • Gebühr: 7 v. H. von Nr. 611 bis 615, mindestens Nr. 61611

61613 von mehr als 10 000 m³

  • Gebühr: 4 v. H. von Nr. 611 bis 615, mindestens Nr. 61612

61614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m²) abzustellen.

6162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung
  • Gebühr: 150 bis 300 EUR
6163 die wasserrechtliche Genehmigung
  • Gebühr: 150 bis 650 EUR
6164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
  • Gebühr: 150 bis 1.300 EUR
6165 Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen
  • Gebühr: 150 bis 650 EUR

 

617 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft

6171 Zustimmung nach § 79 HBO
  • Gebühr: 50 v. H. von Nr. 612 bis 615, 631, 632, mindestens 150 EUR
6172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrages wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 HBO)
  • Gebühr: 150 EUR

 

618 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO)

  • Gebühr: 150 EUR

 

62 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung

621 Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 HBO

6211 Besichtigung des Rohbaus
  • Gebühr: nach Zeitaufwand
6212 Besichtigung nach Fertigstellung
  • Gebühr: nach Zeitaufwand
6213 Zulassung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes
  • Gebühr: 150 EUR
6214 Nachbesichtigung
  • Gebühr: nach Zeitaufwand

 

622 Bauüberwachung nach § 83 HBO

6221 Termin an der Baustelle
  • Gebühr: nach Zeitaufwand
6222 soweit sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung nach § 83 Abs. 3 Satz 2 HBO beschränkt
  • Gebühr: 100 bis 500 EUR
6223 Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist.

 

623 Sind die bautechnischen Nachweise im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung.

 

624 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.

 

625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.

 

63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung

631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen

  • Bemessungsgrundlage: je 1 000 EUR der Herstellungskosten
  • Gebühr: 20 EUR, mindestens 150 EUR

 

632 von Anlagen der Außenwerbung

  • Bemessungsgrundlage: je 1 000 EUR der Herstellungskosten
  • Gebühr: 50 EUR, mindestens 150 EUR

 

633 Fliegende Bauten

6331 Ausführungsgenehmigung
  • Bemessungsgrundlage: je 1 000 EUR der Herstellungskosten
  • Gebühr: 20 EUR, mindestens 150 EUR
6332 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung
  • Gebühr: 150 EUR
6333 Gebrauchsabnahme
  • Gebühr: 100 EUR
6334 Änderung des Prüfbuchs nach § 78 Abs. 5 HBO
  • Gebühr: 100 EUR
6335 Zuschlag zu Nr. 6334 bei Mitteilung im Fall des Zuständigkeitswechsels nach § 78 Abs. 5 HBO
  • Gebühr: 30 EUR

 

634 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind

  • Gebühr: 100 bis 1000 EUR

 

635 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben.

 

636 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste

  • Gebühr: 150 bis 650 EUR

 

64 Sonstige Amtshandlungen

641 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen

6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.
  • Bemessungsgrundlage: je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 6145 und 6171
  • Gebühr: mindestens 150 EUR
6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben.
6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind.
  • Gebühr: 350 EUR
6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder eines Bauvorbescheids, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO
  • Gebühr: 20 v. H. von Nr. 611 bis 632, 634 und 6421, mindestens 150 EUR
6415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO
  • Gebühr: 150 bis 15.000 EUR
6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO)

64161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage

Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.

  • Gebühr: bis zu 40 v. H. von Nr. 611 bis 6165, 632, 634, mindestens 150 EUR

64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 HBO)

  • Gebühr: 150 EUR

 

642 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO

  • Gebühr: nach Zeitaufwand

 

643 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO

  • Gebühr: 150 EUR

 

644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO

6441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO
  • Gebühr: 200 bis 2.000 EUR
6442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO
  • Gebühr: 200 bis 2.000 EUR
6443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO
  • Gebühr: 100 EUR

 

645 Baulasten (§ 85 HBO)

6451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung)
  • Bemessungsgrundlage: je einzelne Baulast oder andere Verpflichtung
  • Gebühr: 150 bis 200 EUR
6452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis
  • Bemessungsgrundlage: je Grundstück
  • Gebühr: 30 EUR
6453 Löschung einer Baulast
  • Gebühr: 100 EUR

 

647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheits-überprüfung wegen festgestellter Mängel

  • Gebühr: nach Zeitaufwand

 

648 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

  • Bemessungsgrundlage: je Wohnungs- oder Teileigentum
  • Gebühr: 70 bis 350 EUR

 

649 Verbote, Anordnungen, Beratung

6491 Verbote und Anordnungen

64911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO)

  • Gebühr: 150 bis 3 000 EUR

64912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO)

  • Gebühr: 150 bis 3 000 EUR

64913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO)

  • Gebühr: 150 bis 3 000 EUR

64914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO)

  • Gebühr: 150 bis 3 000 EUR

64915 Baustellenversiegelung

  • Gebühr: 150 bis 3 000 EUR

64916 Anordnung zur Gefahrenabwehr

  • Gebühr: 150 bis 3 000 EUR

64917 Sonstige Bauordnungsverfügungen

  • Gebühr: 150 bis 3 000 EUR
6492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65 HBO
  • Gebühr: nach Zeitaufwand

64921 die erste viertel Stunde je Vorhaben kostenfrei

 

65 Berechnung der Gebühren

651 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m³ umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.

 

652 Ermäßigungen

6521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 641, 644 und 6463 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte.
6522 Bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 6111 und 613 auf die Hälfte.
6523 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 v. H. der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind.

Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen.

 

66 Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

662 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 Abs. 2 BauGB

  • Gebühr: 200 EUR

663 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Abs. 5 i.V.m. Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB

  • Gebühr: 150 bis 2.000 EUR

664 Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 6 BauGB

  • Gebühr: 100 EUR

665 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen

6651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs.1 BauGB
  • Gebühr: 150 EUR
6652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes
  • Gebühr: 200 bis 20 000 EUR

66521 Befreiung mit einem Volumen von mehr als 1000 m³ bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO)

  • Bemessungsgrundlage: je Befreiung
  • Gebühr: 20 000 bis 50 000 EUR
6653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO)
  • Bemessungsgrundlage: je Zulassung
  • Gebühr: 100 bis 1.300 EUR

 

673 Verwendbarkeitsnachweise

6731 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO)

  • Gebühr: 400 bis 26.000 EUR

6732 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauprodukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten (§ 17 Abs. 3 HBO)

  • Gebühr: 320 bis 6.500 EUR

6733 Erklärung des Verzichtes auf eine Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oder auf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO)

  • Gebühr: 65 bis 6.500 EUR

6734 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO)

  • Gebühr: 200 bis 13.000 EUR