Sozialhilfe

Verehrte Kundinnen und Kunden, 

aufgrund interner Prozesse sind die Leistungssachbearbeiterinnen und Leistungssachbearbeiter des Teams Existenzsicherung in der Zeit 

vom 08. Dezember bis einschließlich 10. Dezember 2025 

leider nicht für Sie persönlich zu sprechen. Gerne können Sie uns Ihr Anliegen jedoch per E-Mail zukommen lassen. Die Kontaktdaten Ihrer zuständigen Leistungssachbearbeitung entnehmen Sie bitte Ihrem letzten Anschreiben. Sollten Sie Ihre Ansprechpartnerin / Ihren Ansprechpartner nicht kennen, so wenden Sie sich gerne an

 sozialhilfe@rheingau-taunus.de .

In dringenden finanziellen Notlagen steht Ihnen im oben genannten Zeitraum (jeweils von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr) jemand unter der 

Telefonnummer 06124-510798 zur Verfügung. 

Von persönlichen Vorsprachen bitten wir derweil abzusehen. 

Ab dem 11. Dezember 2025 sind wir zu den gewohnten Sprechzeiten gerne wieder telefonisch und (nach erfolgter Terminvereinbarung) auch persönlich für Sie da. 

Wir wünschen Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit und danken für Ihr Verständnis! 

Herzlichst, 

Ihr Team Existenzsicherung 

Das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) regelt die Sozialhilfe in Deutschland.

Die Sozialhilfe umfasst dem Grunde nach hauptsächlich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII und die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII.

Doch wo liegen die Unterschiede und was kommt für Sie in Frage?

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht (oder nicht ausreichend) aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, sofern sie darüber hinaus noch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben das Renteneintrittsalter nach § 41 (2) SGB XII erreicht
    oder
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert und können ein Gutachten von der Deutschen Rentenversicherung über Ihre Erwerbsminderung vorlegen
    oder
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt

Falls eine oder mehrere der oben genannten Voraussetzungen auf Sie zutreffen und Sie mehr über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfahren möchten, melden Sie sich beim Team Existenzsicherung, wir beraten Sie gerne!

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen bekommen, die ihren Lebensunterhalt nicht (oder nicht ausreichend) aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, sofern sie vom Bezug anderer Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ausgeschlossen sind.

Sofern Sie nicht zum Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung berechtigt sind und Sie mehr über die Hilfe zum Lebensunterhalt erfahren möchten, melden Sie sich beim Team Existenzsicherung, wir beraten Sie gerne!

Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII

Hilfe zur Pflege können Personen bekommen, die pflegebedürftig sind. Dies gilt mit der Maßgabe, dass ihnen und ihrem Ehegatten / Lebenspartner nicht zugemutet werden kann, die dafür benötigten finanziellen Mittel selbst aufzubringen.

Sind Sie pflegebedürftig und möchten gerne mehr über die Hilfe zur Pflege erfahren möchten, melden Sie sich beim Team Hilfe zur Pflege des Kompetenzzentrum Pflege, wir beraten Sie gerne!

Für den Fall, dass Sie sich stattdessen eher für eine Pflegeberatung interessieren, so steht Ihnen das Beratungsteam des Kompetenzzentrum Pflege gerne beratend zur Seite.