Eingliederungshilfe
Rechtsgrundlagen und Leistungen
Menschen mit Behinderung oder Bedrohung von Behinderung können Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen benötigen. Diese Unterstützung sollen insbesondere die Leistungen der Eingliederungshilfe gewährleisten.
Das Ziel ist eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am Leben, im Rahmen der individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten.
Die Rechtsgrundlagen der Eingliederungshilfe wurden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen zum 01.01.2020 neu geregelt.
Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen erhalten, die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben (wesentliche Behinderung) oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielfältig und bei uns in zwei Bereiche aufgeteilt:
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)
- Kinder- und Jugendhilfe
Leistungen nach dem SGB IX
Der Rheingau-Taunus-Kreis als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für Leistungen bis zum Ende der Schulausbildung. Für Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Schulausbildung ist der LWV Hessen (Landeswohlfahrtverband - Hessen) zuständig.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe / behinderungsbedingt notwendige Unterstützung im sozialen Bereich
- Unterstützung beim Wohnen und in der Freizeit sowie heilpädagogische Leistungen (z.B. Integrationsmaßnahmen in der Kita) mit Frühförderung,
- Leistungen zur Mobilität und Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kinder und Jugendliche erhalten hierüber die aufgrund ihrer Behinderung notwendige Unterstützung in der Schule. Die wichtigste Leistung: Teilhabeassistenz.
Leistungen nach dem SGB VIII
Die Eingliederungshilfen nach SGB VIII sind geregelt in den §§ 35a bzw. 41 SGB VIII. Es handelt sich um Leistungen der Jugendhilfe. Diese Hilfen richten sich an Kinder (ab dem Schuleintritt), Jugendliche oder junge Erwachsene mit seelischen Behinderungen oder drohenden seelischen Behinderungen, durch welche die Betroffenen in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind.
Die Eingliederungshilfen, die nach §§ 35a/41 SGB VIII gewährt werden, haben ebenfalls die soziale Teilhabe und/oder Teilhabe an Bildung zum Ziel.
Leistungen zur sozialen Teilhabe
- Diese reichen von ambulanten Maßnahmen wie Begleitung durch pädagogische Einzelfallhelferinnen oder -helfer oder autismusspezifischer Therapie über teilstationäre Maßnahmen, wie Tagesgruppen, bis hin zu vollstationären Maßnahmen in speziellen Wohngruppen.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Hierzu zählen die lerntherapeutische Unterstützung und die Begleitung der Kinder in Rahmen einer Teilhabeassistenz in der Schule.
Eingliederungshilfen nach §§ 35a/41 SGB VIII können höchstens bis zum vollendeten 23. Lebensjahr über die Eingliederungshilfe des Rheingau-Taunus-Kreises gewährt werden, danach ist für diese Hilfen der LWV Hessen zuständig. Erstanträge auf Eingliederungshilfen sind ab dem 21. Lebensjahr direkt an den LWV Hessen zu richten.
Voraussetzung für die Antragstellung nach dem SGB VIII ist grundsätzlich das Vorliegen einer multiaxialen Stellungnahme eines Kinder- oder Jugendpsychiaters oder -psychotherapeuten, welche die Beeinträchtigung mit Krankheitswert nach ICD 10 angibt (bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen), bzw. ein Bericht des behandelnden Jugendpsychiaters/Bericht der psychiatrischen Klinik (bei jungen Volljährigen).
Bei Fragen zur Antragstellung oder Möglichkeiten für Eingliederungshilfen nach SGB VIII oder IX wenden Sie sich bitte über die genannten Kontaktwege an das Team der Eingliederungshilfe. Hier können Ihnen dann auch die entsprechend notwendigen Unterlagen genannt und Antragsformulare zugesendet werden.