Sozialhilfe SGB XII
Antrag auf Grundsicherung
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) Abschnitt 3 ist eine nachrangige Leistung gegenüber der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII Abschnitt 4).
Sie kann nur Personen gewährt werden, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und auch als Angehörige/r einer erwerbsfähigen Person dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Des weiteren muss die Person nicht in der Lage sein, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen zu können und keine oder nur unzureichende Ansprüche gegenüber Dritten (Angehörige, zum Unterhalt Verpflichtete, Krankenkasse, Rententräger etc.) haben.
Neben den laufenden Leistungen können auch einmalige Beihilfen beantragt werden, allerdings nur für Klassenfahrten, Erstausstattungen für die Wohnung sowie Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt. Beihilfen können auch beantragt werden, wenn keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, das Einkommen aber für die o.a. Anschaffungen nicht ausreicht.
In besonderen Lebenslagen wie Pflegebedürftigkeit oder Krankheit wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, wenn der Hilfesuchende zusammen mit seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die erforderlichen Mittel nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen kann.
Mitzubringende Unterlagen
- ärztliches Gutachten welches bestätigt, dass sie wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mid. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein
- Pass/Personalausweis aller im Haushalt lebenden Personen
- Mietvertrag
- Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Bescheid der Agentur für Arbeit, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid etc.)
- Nachweis über Vermögen (Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungspolicen der Lebensversicherung, Bausparverträge usw.)
- sonstige für die Lebenssituation maßgebliche Unterlagen (Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung o. ä.)
Anträge erhalten Sie persönlich ausgehändigt oder auch zugesandt.
Die vollständig ausgefüllten Anträge können Sie bei der Kreisverwaltung oder den Gemeinde- und Stadtverwaltungen Ihres Wohnortes persönlich abgeben oder per Post senden.
Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) am 01.01.2005 wurde das Grundsicherungsgesetz als 4. Kapitel in das SGB XII aufgenommen.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine Sozialleistung, die es älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen ermöglichen soll, trotz geringem Einkommen, ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen. Es handelt sich um Sozialhilfe, bei der die Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern eingeschränkt ist.
Antragsberechtigt sind Personen...
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
(Außer den Personen, die eine unbefristete Erwerbminderungsrente beziehen, gehören hierzu Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind. Bei anderen Antragstellern muss unter Umständen der Rentenversicherungsträger feststellen, ob die Antragsvoraussetzungen gegeben sind.)
Anspruch haben Personen...
- die unter den genannten Personenkreis fallen und
- die kein oder kein ausreichendes Einkommen und Vermögen besitzen, wobei das Einkommen bzw. Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt wird.