Auskunft über die Alleinsorge

Hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne, muss sie gegenüber Behörden oder Dritten unter Umständen nachweisen, dass sie alleine sorgeberechtigt ist (zum Beispiel Kindergarten, Schule, Bank, Sportverein etc.). Daher kann eine alleine sorgeberechtigte Mutter auf Antrag eine Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister erhalten. Das alleinige Sorgerecht hat eine Mutter:

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war und keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben wurden
  • wenn die Eltern nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheiratet haben
  • wenn den Eltern nicht durch das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsamen übertragen wurde.

Örtlich zuständig für die Ausstellung der Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister ist das Jugendamt des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter des Kindes.

Die Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister können Sie direkt online oder auch telefonisch unter 06124 510 -656, -706, -771 beantragen. Es werden folgende Angaben benötigt:

  • Name und Vorname der Mutter
  • Anschrift der Mutter
  • Telefonnummer und/oder E-Mailadresse (falls Rückfragen bestehen)
  • Name und Vorname des Kindes, sowie den Namen des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt, sofern dieser vom jetzigen Namen abweicht
  • Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes (für im Ausland geborene Kinder, ist zusätzlich das Geburtsland anzugeben)
  • Waren oder sind Sie mit dem Vater des Kindes verheiratet?