UNTERHALTSVORSCHUSS

Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes ist es, die Situation von alleinerziehenden Müttern oder Vätern zu erleichtern, die ihr Kind meist unter erschwerten Bedingungen erziehen und betreuen und die von dem anderen Elternteil nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt bzw. nicht rechtzeitig oder regelmäßig erhalten.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung hat, wer

  1. das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
  3. nicht oder nicht regelmäßig
    a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
    b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können darüber hinaus ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Höhe der Unterhaltsleistung

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich (Stand 01.01.2022):

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 177,00 Euro (Mindestunterhalt 396,00 Euro abzüglich Kindergeld)
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 236,00 Euro (Mindestunterhalt 455,00 Euro abzüglich Kindergeld)
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren 314,00 Euro (Mindestunterhalt 533,00 Euro abzüglich Kindergeld).

Ab 01.01.2023:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187,00 Euro (Mindestunterhalt 437,00 Euro abzüglich Kindergeld)
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 Euro (Mindestunterhalt 502,00 Euro abzüglich Kindergeld)
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren 338,00 Euro (Mindestunterhalt 588,00 Euro abzüglich Kindergeld).


Die Unterhaltsvorschussleistungen müssen schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zuständigen Jugendamt zu stellen, in dessen Bezirk das Kind lebt.

Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über, das diese Ansprüche geltend macht und ggf. einklagt und vollstreckt.

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