GRUNDSICHERUNG IM ALTER BEI ERWERBSMINDERUNG
Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) am 01.01.2005 wurde das Grundsicherungsgesetz als 4. Kapitel in das SGB XII aufgenommen.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine Sozialleistung, die es älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen ermöglichen soll, trotz geringem Einkommen, ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen. Es handelt sich um Sozialhilfe, bei der die Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern eingeschränkt ist.
Antragsberechtigt sind Personen
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
(Außer den Personen, die eine unbefristete Erwerbminderungsrente beziehen, gehören hierzu Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind. Bei anderen Antragstellern muss unter Umständen der Rentenversicherungsträger feststellen, ob die Antragsvoraussetzungen gegeben sind.)
Anspruch haben Personen
- die unter den genannten Personenkreis fallen und
- die kein oder kein ausreichendes Einkommen und Vermögen besitzen, wobei das Einkommen bzw. Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt wird.
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