Beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber im Rheingau-Taunus-Kreis

 

1. Bedeutung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Dieses Verfahren kann von einem Arbeitgeber mit Sitz im Rheingau-Taunus-Kreis initiiert werden, um das Visumsverfahren seiner Fachkraft und dessen Familienangehörige aus dem Ausland zu beschleunigen.

Als Fachkraft gilt hierbei in der Regel eine Person, die

  • eine Berufsausbildung oder akademische Ausbildung abgeschlossen hat, die in Deutschland anerkannt ist und die eine qualifizierte Beschäftigung (für die ein Studium oder eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung erforderlich ist) ausüben möchte oder
  • die eine solche Fachkraft werden möchte und zunächst zu einer qualifizierten Ausbildung (mindestens 2 Jahre Ausbildungsdauer) oder Qualifizierungsmaßnahme einreisen möchte, um so die nötige deutsche Anerkennung zu erhalten.

 

2. Ablauf eines beschleunigtenFachkräfteverfahrens

Der Arbeitgeber schließt mit der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises eine Vereinbarung ab. Letztere fungiert sodann als Vermittler zwischen den zu beteiligenden Behörden mit verkürzten Bearbeitungszeiten und kann bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Vorabzustimmung ausstellen. Durch diese wird auch das Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft beschleunigt. Die Entscheidung über das Visum trifft jedoch weiterhin die Botschaft.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Bundes: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

 

3. Dauer eines beschleunigtenFachkräfteverfahrens

Dies variiert je nach beabsichtigtem Aufenthaltszweck, vorgelegten Unterlagen und den dadurch zu beteiligenden Behörden. Eine Entscheidung mit positivem Ausgang kann in 4 Monaten möglich sein. Liegt die Anerkennung des Berufsabschlusses bereits vor oder ist nicht nötig, kann sich die Dauer nennenswert verkürzen.

 

4. Gebühren eines beschleunigtenFachkräfteverfahrens

411 € pro Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises, die zu Beginn des Verfahren gezahlt und nicht zurückerstattet wird, wenn ein Visum nicht erteilt werden kann.

Zu beachten ist außerdem, dass noch zusätzliche Gebühren für die Visumserteilung sowie ggf. Übersetzungen /Beglaubigungen, das Anerkennungsverfahren und/oder Identitätsprüfung hinzukommen können.

 

5. Antragstellung im Rheingau-Taunus-Kreis

Eine Antragstellung durch den Arbeitgeber mit Sitz im Rheingau-Taunus-Kreis ist über den rechtsstehenden Link online möglich. Eine Auflistung an erforderlichen Unterlagen je nach beabsichtigtem Aufenthaltszweck sowie die erforderlichen Formulare können Sie aber auch unseren Merkblättern entnehmen.

Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich gerne direkt an die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in.