Informationen zur Hobbypferdehaltung

Kriterien für die Genehmigung von Weideunterständen, Zäunen, Reitplätzen und Paddocks für Pferde im Rahmen der Hobbytierhaltung

 


Genehmigungspflicht:

1. stationäre Unterstände
(= fest mit den Boden verbundene Bauwerke, die überwiegend ortsfest genutzt werden, d.h. länger als 6 Monate am gleichen Standort stehen).

Größe des Bauwerks (einschließlich abgestützter Vordächer)

größer 30 m3

  • baugenehmigungspflichtig

  • eine Genehmigung nach Baurecht ist bei Hobbytierhaltung nicht möglich

kleiner 30 m³

  • baugenehmigungsfrei

  • eine naturschutzrechtliche Genehmigung ist notwendig

der Unterstand ist genehmigungsfähig,

  • wenn aus Gründen des Tierschutzes ein Unterstand erforderlich und kein natürlicher Wetterschutz vorhanden ist.

  • wenn die Summe der verfügbaren Weideflächen mind. 0,8 ha / Pferd beträgt (ein Nachweis ist vorzulegen).

  • wenn die anderweitige Unterbringung im Winterhalbjahr nachgewiesen wird.

  • wenn das Bauwerk dauerhaft mindestens einseitig offen bleibt 

außerdem:

  • bei mehreren, getrennt liegenden Einzelweideflächen, nur auf der größten Teilfläche, wenn diese > 50 % der Gesamtweidefläche beträgt

  • auf einer kleineren der Teilflächen nur ausnahmsweise, wenn sich landschaftlich deutliche Vorteile bieten

  • nur 1 x für alle Weideflächen zusammen

Die Genehmigung beinhaltet i. d. R. die Pflicht zur Eingrünung des Bauwerkes. Weitere Auflagen sind einzelfallbezogen.

 

Einschränkungen:

Eine Errichtung ist nicht zulässig und eine Genehmigung ist nicht möglich:

  • wenn ein erheblicher Anteil der zusammenhängenden Weideflächen feuchte/nasse Wiesen sind
  • in einem 10 m breiten Streifen beiderseits von Gewässern sowie im Bereich wasserrechtlich ausgewiesener Überschwemmungsgebiete (wasserrechtliche Genehmigungspflicht)
  • in Bereichen grundwasserbeeinflusster Auen
  • auf Flächen, auf denen Vorkommen besonders geschützter Arten bekannt sind
  • auf Flächen mit nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützten Biotopen (insbesondere gehören dazu naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer, regelmäßig überschwemmte Bereiche, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Trockenrasen)

2. stationäre Zäune

(= feste Zäune) sind naturschutzrechtlich seit dem 8. Juni 2023 nicht mehr genehmigungsbedürftig. 

Sie sollten in landschaftsangepasster für die Tierhaltung üblichen Weise errichtet werden (z.B. keine Baustahlmatten verwenden oder Staketenzäune, keine grellen hell leuchtenden Farben).

3. Reitplätze, Bewegungsplätze, Longierzirkel

Nach der Hess. Bauordnung sind sie nur baugenehmigungsfrei, soweit die Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen nicht 300 m2 oder die Auffüll /Abgrabungshöhe von 2 m überschreiten.

Sie können i. d. Regel baurechtlich nicht genehmigt werden.

Im Rahmen der Hobbytierhaltung sind Reitplätze, Bewegungsplätze und Longierzirkel naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig.

Die Regelungen des § 35 BauGB, die auch die Untere Naturschutzbehörde zu berücksichtigen hat, stehen der Genehmigung entgegen. Es handelt sich um kein privilegiertes Vorhaben.

4. Paddocks
(fest abgegrenzte Ausläufe in direkter Zuordnung zu einem Unterstand)

Im Rahmen der Hobbytierhaltung sind Paddocks naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig

Die Regelungen des § 35 BauGB, die auch die Untere Naturschutzbehörde zu berücksichtigen hat, stehen der Genehmigung entgegen. Es handelt sich um kein privilegiertes Vorhaben.

Ein Paddock ist ein Merkmal einer stallartigen Haltung. Ställe sind im Rahmen der Hobbytierhaltung im Außenbereich sowohl nach Naturschutzrecht als auch nach Baurecht nicht genehmigungsfähig.


Naturschutzrechtlich genehmigungsfrei:

  1. mobile Weideunterstände
    (= wandern mit den Tieren und sind bei Nichtbenutzung aus dem Außenbereich zu entfernen;)

    Anmerkung: Nach ihrer Zweckbestimmung bzw. ihrer baulichen Ausführung überwiegend an einem Standort verbleibende, prinzipiell bewegliche Unterstände, sind nach der Rechtsprechung als stationäre Unterstände anzusehen).

    Mobile Weideunterstände sind naturschutzrechtlich genehmigungsfrei, aber sie dürfen nicht errichtet werden wenn: 
    siehe Einschränkungen unter Nr. 1. zu stationären Unterständen

  2. mobile Weidezäune
    (= Elektrolitze an stationären Holz- oder beweglichen Plastikpfosten;)

    Anmerkung: Die Litze sollten bei Nichtnutzung der Weide abgehängt werden, um eine Beeinträchtigung für Wildtiere zu vermeiden – gerade Rehwild verfängt sich häufiger in den Litzen und muss befreit werden oder aber verendet qualvoll.


Kontakt:

Bei Fragen erreichen Sie uns unter der 06124-510-288 oder -342