Hintergründe

Unter Immissionen versteht man Umwelteinwirkungen wie z. B. Luftverunreinigungen, Lärm, Licht , Strahlen etc., die unter Umständen schädliche Auswirkungen für Mensch, Tier, Pflanze, Wasser, Boden, Luft oder sonstige Sachgüter haben können. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit zugehörigen Verordnungen regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Zu den Aufgaben des Kreises gehören immissionsschutzrechtliche Stellungnahmen zur Bauleitplanung in den Kommunen des Kreises und zu einzelnen Bauanträgen von Kommunen und Privatträgern sowie Überwachungstätigkeiten für bestimmte technische Anlagen. Dazu gehören die Kleinfeuerungsanlagen, Anlagen in den Bereichen Gastronomie und Landwirtschaft sowie Schieß- und Motorsportanlagen.

Der Schornsteinfeger ist als selbstständiger Handwerksmeister vom Staat beauftragt zur Durchführung und Kontrolle gesetzlicher Vorschriften. Die Bezirke der Schornsteinfegermeister werden vom Regierungspräsidium eingeteilt. Beim Kreis ist eine Stelle mit der Bezeichnung „Schornsteinfegerwesen“ eingerichtet. Dort werden die behördlichen Anordnungen getroffen, die nötig sind, wenn die Meßbescheinigung des Schornsteinfegers nicht der Verordnung entspricht oder der Schornsteinfeger sonstige Probleme mitteilt, die einer behördlichen Regelung bedürfen. Das gilt z. B. auch für Fälle, in denen dem Schornsteinfeger der Zutritt verweigert wird oder die Gebühr nicht gezahlt wird. Gleichzeitig ist diese Stelle auch Aufsichtsbehörde für die Bezirksschornsteinfeger im Kreis.
Wenn Sie einen Festbrennstoffofen haben, beachten Sie bitte die Ofenampel der Schornsteinfegerinnung und lesen Sie auch die dazu wichtigen Informationen „Überprüfung von Grenzwerten und Fristen alter Feuerstätten“ in der PDF-Sammlung.

Den für Ihre Liegenschaft zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister können Sie auch über den Link zur Schornsteinfegerinnung durch Eingabe von Wohnort und Straße ermitteln. Ein komplettes Schornsteinfegerregister finden Sie auf der Homepage des BAFA.