Afrikanische Schweinepest (ASP)
Aktuelle Lage im Rheingau-Taunus-Kreis
Im Rheingau-Taunus-Kreis ist erstmals ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden. Am 12. Dezember 2024 wurde der positive Test vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit bestätigt. Weitere Funde wurden ebenfalls positiv getestet.
Im Rheingau-Taunus-Kreis sind damit ab sofort alle
- jagdlichen Unternehmungen in der Sperrzone II (Infizierte Zone) untersagt, um das Wild nicht zu versprengen.
- Ebenso gilt in der Sperrzone II eine Leinenpflicht für Hunde.
- Auch die Abgabe von Aufbruch in Grünau (Eltville) ist ab sofort geschlossen.
- Ein Kerngebiet rund um die Kläranlage Grünau wurde mit mobilen Elektrozäunen eingegrenzt.
Der Rheingau-Taunus-Kreis ist in eine Sperrzone II (Infizierte Zone) und in eine Sperrzone I (Pufferzone) sowie in ein Kerngebiet aufgeteilt worden. Die Grenzen haben das HMLU (Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt) mit dem BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) und den EU-Behörden in gemeinsamer Abstimmung festgelegt.
Das infizierte Tier war als so genanntes Fallwild (bereits verendet) in der Nähe zum Rhein in unmittelbarer Nähe der Kläranlage Grünau (Eltville) gefunden, geborgen und beprobt worden. Ein Jäger hatte das tote Wild gefunden und dem Veterinäramt des Rheingau-Taunus-Kreises übergeben.
GRÜN: Sperrzone I
LILA: Sperrzone II
PINK: Kerngebiet
Die interaktive Karte finden Sie hier: ASP-Karte Interaktiv
Auf einen Blick:
- Erstmals wurde im RTK ein Wildschwein positiv auf ASP getestet, dies hat eine Untersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) am 12. Dezember 2024 bestätigt.
- Der Kadaver ist in der Nähe zum Rhein in unmittelbarer Nähe der Kläranlage Grünau (Eltville) gefunden, geborgen und beprobt worden.
- Weitere Funde sind bereits ebenfalls positiv getestet.
- Der RTK liegt in Teilen in der Sperrzone I (Pufferzone) und in der Sperrzone II (Infizierte Zone). Den Radius hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) festgelegt. Ein Kerngebiet wurde in der Sperrzone II errichtet.
- ASP ist ausschließlich für Wildschweine und Hausschweine gefährlich und endet für sie meist tödlich
- Für andere Tiere wie Hunde oder Katzen und auch für den Menschen ist das Virus ungefährlich. Das Wildschweinfleisch aus dem RTK kann bedenkenlos verzehrt werden, denn selbst kontaminiertes Fleisch ist für die Gesundheit des Menschen ungefährlich.
- Bitte jeden Kontakt zu Schweinen vermeiden
- Bitte keine Essensreste in der Natur liegen lassen, hierdurch könnten Wildschweine angelockt und die Seuche verbreitet werden
- Bitte tote Schweine unverzüglich melden: Veterinäramt RTK: Telefon 06124 510-696
- Hunde müssen in der Sperrzone II beim Spaziergang an der Leine geführt werden (siehe FAQ)
- Bitte bleiben Sie beim Spazierengehen auf den Wegen (siehe FAQ)
- Bitte beachten Sie Absperrungen, halten Sie von Elektrozäunen Abstand
- Bitte verzichten Sie in der Sperrzone II auf ein Silvester-Feuerwerk außerhalb der geschlossenen Ortschaft
- Alle Schweine-Haltungen wurden umgehend informiert, die Bio-Sicherheitsmaßnahmen für die gehaltenen Tiere schnellstmöglich nochmals zu verstärken.
Sperrzone I / Pufferzone: Wer ist betroffen?
Nicht der gesamte Rheingau-Taunus-Kreis gehört zur Sperrzone I (Pufferzone), sondern folgende Städte und Gemeinden:
Rheingau:
| Untertaunus:
| Idsteiner Land:
|
Sperrzone II / Infizierte Zone: Wer ist betroffen?
Nicht der gesamte Rheingau-Taunus-Kreis gehört zur Sperrzone II (Infizierte Zone), sondern folgende Städte und Gemeinden:
Rheingau:
| Untertaunus:
|
Afrikanische Schweinepest (ASP) - Fragen und Antworten für die Menschen im RTK
Der Rheingau-Taunus-Kreis ist von den Maßnahmen der Afrikanischen Schweinpest (ASP) betroffen. Weil uns diesbezüglich viele Fragen erreichen, haben wir zu diesem Thema ein FAQ eingerichtet:
Fragen und Antworten für Bürgerinnen und Bürger
Aktuell gibt es mehrere positive Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Rheingau-Taunus-Kreis, den ersten Fall hatte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, am 12. Dezember 2024 bestätigt.
Das erste positiv getestete Tier war als so genanntes Fallwild (bereits verendet) in der Nähe zum Rhein in unmittelbarer Nähe der Kläranlage Grünau (Eltville) gefunden, geborgen und beprobt worden. Ein Jäger hatte das tote Wild gefunden und dem Veterinäramt des Rheingau-Taunus-Kreises übergeben.
Die umliegende Umgebung nahe des Fundortes wurden noch in der Nacht per Drohnenteams vom Land auf weiteres Fallwild abgesucht. Kadaversuchhunde setzen die Suche großräumig fort. Elektrozäune sind errichtet worden, um eine mögliche Verbreitung des Virus zu vermeiden. Außerdem wurden in Teilen des Rheingau-Taunus-Kreises Regeln für die Jagd neu definiert, um das Wild nicht weiter zu versprengen. Weitere Maßnahmen, die sich aus den Sperrzonen und dem Kerngebiet ergeben, sind in der Allgemeinverfügung geregelt.
Die Umgebung rund um den Fundort des toten Wildschweins wurde umgehend mit Drohnenteams des Landes abgeflogen, um weiteres Fallwild aufzusuchen und bergen zu können.
Grundsätzlich ja. Aber: Laut Hessischem Waldgesetz gilt generell ein Feuerwerksverbot im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand entfernt.
Das hessische Landwirtschafts- und Umweltministerium bittet zudem die Bevölkerung im Kerngebiet sowie in der Sperrzone II um Unterstützung: „Durch den Verzicht auf ein Silvesterfeuerwerk außerhalb geschlossener Ortschaften können die Menschen einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest leisten. So wird die Gefahr minimiert, dass durch den Lärm vereinzelter Feuerwerkskörper möglicherweise infizierte Wildschweine aufgeschreckt werden und das Virus in andere Gebiete weitertragen.“ Der Rheingau-Taunus-Kreis folgt der Empfehlung des Ministeriums und bekräftigt diese Bitte um Unterstützung ausdrücklich.
Bitte bleiben Sie in Wald und Flur auf den Wegen, damit Wildschweine nicht aufgescheucht werden und ihren Bewegungsradius unnötig vergrößern.
Sind Sie mit Hunden unterwegs, so leinen sie diese unbedingt an!
Sollten Sie ein totes oder offensichtlich krankes Tier sehen, so melden Sie dies bitte umgehend dem zuständigen Veterinäramt. Halten Sie Abstand von dem Wildschwein.
Achten Sie auf den Elektrozaun (7000 Volt!), der das von der ASP betroffene Gebiet umgrenzt, und halten Sie auch dort Abstand.
Sie dürfen auch weiterhin mit Ihrem Hund im Wald spazieren gehen, jedoch gilt der dringende Appell, Hunde an der Leine zu führen. Zum einen soll unbedingt ein Aufschrecken der Wildschweine vermieden werden. Je mehr sich Wildschweine fluchtartig in alle Richtungen bewegen, desto höher ist das Risiko einer Verbreitung der Seuche. Zudem ist das Blut des infizierten Wildschweines hochinfektiös und könnte bei Aufnahme eines Hundes, der sich einem Kadaver nähert, für eine Verbreitung der Seuche sorgen.
- Hunde, die an der Leine gehen, helfen mit, dass ASP sich nicht weiter ausbreitet
- Hunde, die an der Leine gehen, beunruhigen und verschrecken das Wild nicht
- Hunde, die an der Leine gehen, vertreiben infizierte Wildschweine nicht in bisher ASP-freie Zonen
- Hunde, die an der Leine gehen, können kein infiziertes ‚Trägermaterial‘ mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen.
- Hunde, die an der Leine gehen, sind in Sichtweite von Halterin oder Halter. So können Sie selbst eingreifen, bevor Ihr Hund sich einem Wildschwein oder Kadaver nähert.
Danke, dass Sie den Kampf gegen ASP gemeinsam mit Ihrem Hund unterstützen!
Zuerst die gute Nachricht: Infiziertes Schweinefleisch, zum Beispiel in Form von Wurstware, ist für den Menschen unbedenklich. Aber die schlechte Nachricht ist: Infiziertes Fleisch oder ebensolche Wurst kann, wenn es unachtsam in der Natur weggeworfen oder in nicht geschlossenen Müllbehältern verwahrt wird, Wildschweine anlocken. Wird das infizierte Fleisch von Wildschweinen gefressen, erfolgt nicht nur die Ansteckung des einzelnen Tieres, es bedeutet auch die Ausbreitung der Seuche. Bitte werfen Sie daher Speisereste nur in verschlossene Müllbehälter!
Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt.
Veterinäramt RTK: Telefon 06124 510-696, erreichbar während der üblichen Dienstzeiten. Außerhalb der Dienstzeiten: Telefon 06124 510-799.
Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen.
Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen.
Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden!
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. ASP ist eine anzeigepflichtige Tierseuche (Kategorie A nach VO 2016/429) und muss gemeldet werden.
Veterinäramt RTK: Telefon 06124 510-696, erreichbar während der üblichen Dienstzeiten Mo-Do 08:00-15:30 Uhr, Fr 08:00-12:30 Uhr. Außerhalb der Dienstzeiten: Telefon 06124 510-799.
Die ASP ist für Hausschweine ansteckend und verläuft fast immer tödlich. Infizierte Hausschweinebestände müssen getötet werden.
Nein, Menschen können sich mit dem Virus nicht infizieren. Selbst der Verzehr von infiziertem Schweinefleisch birgt kein gesundheitliches Risiko.
Ja! Das Wildschweinfleisch aus dem RTK kann bedenkenlos verzehrt werden, da jedes Stück vor der Verwertung beprobt wird.
Auch beim Verzehr von kontaminiertem Schweinefleisch besteht keine Gefahr, denn das Virus wird nicht auf den Menschen übertragen. Die angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhindern außerdem, dass Schweinefleisch von infizierten Tieren in den Verkehr gebracht wird.
Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme sowie Durchfall und Blutungsneigung in Form von Haut- und Nasenblutungen. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft (z.B. Liegenbleiben in der Suhle) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Sauen können verferkeln (Fehlgeburten). Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter von Schweinen gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb von einer Woche.
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest kann direkt von Tier zu Tier (beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt) übertragen werden sowie indirekt über kontaminiertes Material (landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Jagdutensilien).
Der schnellste Übertragungsweg ist der Kontakt mit Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit, da diese eine hohe Konzentration des Virus enthalten. Kleinste Tropfen reichen für eine Infektion schon aus! Daher ist die Hygiene bei der Jagd besonders wichtig. Auch Körpergewebe infizierter Tiere kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist zudem sehr widerstandsfähig gegenüber Umwelteinflüssen und kann im Fleisch infizierter Schweine sowie daraus gewonnener Erzeugnisse und Zubereitungen lange (z.B. in Parma-Schinken über ein Jahr, in tiefgefrorenen Schlachtkörpern viele Jahre) infektiös bleiben.
Nein, es ist kein Impfstoff vorhanden. Die Infektion verläuft meist tödlich. Daher ist die Eindämmung der Seuchenausbreitung die wichtigste Maßnahme zur Bekämpfung der Seuche.
Fragen und Antworten für Jagd und Landwirtschaft
Um die Schäden bei einem Seuchenausbruch möglichst gering halten zu können, ist es wichtig, die Seuche frühestmöglich nach Ihrer Einschleppung nachzuweisen. Dazu müssen tot aufgefundene Wildscheine möglichst schnell im Hessischen Landeslabor untersucht werden. Jägerinnen und Jäger leisten einen wichtigen Beitrag, indem sie Proben von sogenannten Indikatorwildschweinen entnehmen und bei der zuständigen Veterinärbehörde abgeben. Indikatorschweine sind tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild), Unfallwild und schwerkrankes Wild.
Für die Probenahme zahlt das Land Hessen eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro. Außerdem können die Proben mit bereits voradressierten Umschlägen für den Absender kostenfrei direkt an das Hessische Landeslabor verschickt werden. Unabdingbar für die Untersuchung der Probe ist die genaue Angabe des Fundortes des verendeten Wildschweines, von dem die Probe genommen wurde.
Deutschland gehört weltweit zu den Ländern mit der höchsten Wildschweinedichte. Gemessen an den Schwarzwild-Jagdstrecken der vergangenen Jahre gehört Hessen neben Baden-Württemberg und Bayern zu den Bundesländern mit der höchsten Wildschweindichte. Da die ASP unter anderem direkt von Tier zu Tier übertragen wird, ist die Reduzierung der Wildscheinpopulation eine wirksame Maßnahme zur Eindämmung der Seuche, da dadurch die Übertragungswege abgeschnitten werden.
Neben der üblichen Einzelansitzjagd können weitere jagdliche Maßnahmen wie z.B. der Einsatz von Fallen genutzt werden. In bestimmten Gebieten sind durch den Erlass der Hessischen ASP-Jagdverordnung (HASPJV) Ausnahmen zu bestimmten jagdgesetzlichen Verboten erlassen worden, die eine schnellstmögliche Reduzierung des Bestandes ermöglichen sollen. U.a. dürfen normalerweise verbotene Hilfsmittel, wie z.B. Nachtzieltechnik, verwendet werden.
Art und Umfang einer effektiven Fallwildsuche mit möglichst wenig Beunruhigung des Schwarzwilds werden im jeweiligen Einzelfall unter anderem aufgrund der Gegebenheiten vor Ort festgelegt. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise die gezielte Suche an bekannten Rückzugsorten des Schwarzwildes, großflächige Suchaktionen sowie der Einsatz von Drohnen, Hubschraubern mit Wärmebildtechnik oder speziell ausgebildeten Kadaversuchhunden. Essentiell ist dabei auch die Kenntnis der örtlichen Jägerschaft über die Einstandsgebiete des Schwarzwildes.
Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen sind Funde von toten Wildschweinen in Restriktionszonen unmittelbar unter Angabe der Fundortkoordinaten und der Kontaktdaten der für die Bergung zuständigen Stelle zu melden. Die Fundstelle sollte möglichst gekennzeichnet und abgesperrt werden (z.B. mit Flatterband). Da bei der Bergung von Wildschweinkadavern seuchenhygienische Vorgaben beachtet werden müssen, erfolgt die Bergung ausschließlich durch diesbezüglich geschultes Personal. Kontakt mit dem Kadaver ist zu vermeiden. Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 60° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden.
Als Indikatorschweine gelten tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild), Unfallwildschweine und schwerkranke Wildschweine gem. § 22a Bundesjagdgesetz (von einer Krankheit befallenes oder auch kümmerndes bzw. kränklich wirkendes Wild).
Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.
Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich um eine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen. Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:
- Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
- Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern-
- Keine Küchen- und Speiseabfällen mit tierischen Anteilen verfüttern-
- Kein Grünfutter verfüttern – es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein-
- Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
- Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
- Nager und Schädlinge bekämpfen.
- Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
- Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder Tierarzt anrufen.
- Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.
Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL „Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können“ mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.
Deutschland verliert mit dem Ausbruch der ASP im eigenen Land den Status „seuchenfrei“. Das hat häufig einen Exportstopp für Schweinefleisch in das Nicht-EU-Ausland zur Folge, denn der Export ist an bestimmte Gesundheitsauflagen geknüpft. Aktuelle Ausfuhrzertifikate, die für den Export ausgestellt werden, fordern z.B., dass Deutschland komplett seuchenfrei sein muss. Die Bundesregierung hat nach dem Ausbruch der ASP in Brandenburg bereits Gespräche mit verschiedenen Drittstaaten aufgenommen, damit der Einfuhrstopp auf Betriebe aus betroffenen Regionen begrenzt werden kann. Mit China – einem der wichtigsten Abnehmer von deutschem Schweinefleisch – konnte bisher leider noch kein Ergebnis erreicht werden. Der Handel innerhalb der EU kann weitgehend aufrechterhalten werden. Allerdings unterliegen Schweinehalter aus Restriktionszonen Verbringungsbeschränkungen auf nationaler und EU-Ebene.
Wird der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so müssen alle Schweine gemäß den geltenden Rechtsvorgaben unverzüglich getötet und unschädlich beseitigt werden, um die Infektionskette zu durchbrechen. Um den Betrieb müssen Restriktionszonen eingerichtet werden. Eine Aufhebung dieser Zonen und der damit verbundenen Handelsbeschränkungen für die Schweine haltenden Betriebe innerhalb dieser Zonen kann erst erfolgen, wenn die Tiere im Ausbruchsbetrieb getötet wurden und die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgeschlossen wurden.
Fragen und Antworten zu Gebieten und Zäunen
Sperrzonen sind Gebiete, in denen aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruchs einer Tierseuche Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Ausbreitung dieser Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu verhindern. Bei Feststellung der ASP bei einem Wildschwein zählen dazu die infizierte Zone, die Sperrzonen I und II, das Kerngebiet und die Weiße Zone.
Im Fall eines Ausbruches der ASP bei Wildschweinen muss von der zuständigen Behörde unverzüglich eine infizierte Zone eingerichtet werden. Falls es sich nicht um einen Ausbruch der ASP in einer zuvor seuchenfreien Zone handelt, wird dieses Gebiet in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet. Bei Ausbruch der ASP in einer zuvor seuchenfreien Zone, wird das Gebiet auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone gelistet. Dabei gelten in der infizierten Zone dieselben Maßnahmen, die in der Sperrzone II gelten.
Die infizierte Zone/Sperrzone II wird um den Fundort/die Abschussstelle als infiziertes Gebiet festgelegt. In diesem Gebiet werden zeitlich befristete Jagdverbote, die Suche nach tot aufgefundenen Wildschweinen (Fallwildsuche) und die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine angeordnet. In diesem Gebiet kann außerdem die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt und das Anlegen von Jagdschneisen verfügt werden. Nach dem Jagdverbot kann eine verstärkte Bejagung angeordnet werden. Es können Zäune eingerichtet werden, um eine weitere Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der infizierten Zone/Sperrzone II verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen.
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist ein Gebiet, das um die infizierte Zone/Sperrzone II eingerichtet wird, um innerhalb eines lokal begrenzten Raumes intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus können Betretungs- und Befahrungsverbote ausgesprochen werden. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der Sperrzone I verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen. Die Größe der Sperrzone I ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei der Festlegung werden die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Anlieger werden ihren Wohnsitz grundsätzlich auch weiterhin erreichen. Die genauen Bedingungen können erst im Ernstfall u.a. in Abhängigkeit von der jeweiligen Seuchenlage und den örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden.
Verwendet wird zunächst ein mobiler Elektrozaun mit entsprechenden Stromgeräten. Es handelt sich hierbei um einen Zaun, wie er in der Tschechischen Republik erfolgreich eingesetzt wurde.
Bei einem langfristigen Seuchengeschehen wird dieser mobile Elektrozaun durch einen festen Zaun ersetzt werden.
Zahlen zu ASP vom Land Hessen
Pressemitteilungen
10. Januar 2025: Maßnahmen zur ASP-Eindämmung im RTK zeigen Wirkung: außerhalb der Kernzone bisher keine positiven Schweinepest-Funde
23. Dezember 2024: Neue Gebietseinteilung zur ASP-Bekämpfung: Kerngebiet im Rheingau-Taunus-Kreis festgelegt
18. Dezember 2024: Kampf gegen Afrikanische Schweinepest (ASP): Informationen zu Leinenpflicht und Silvesterfeuerwerk im Rheingau-Taunus-Kreis
13. Dezember 2024: Afrikanische Schweinepest (ASP): Ausweitung der Sperrzone II und neue Allgemeinverfügung im RTK
11. Dezember 2024: Positiver Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest im Rheingau-Taunus-Kreis
12. August 2024: Afrikanische Schweinepest (ASP): Anpassung der Sperrzone I und Erlass einer Allgemeinverfügung im RTK
Veterinärwesen ASP
Zentrale
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Telefon: 06124 510-696 (Mo-Do 08:00-15:30 Uhr, Fr 08:00-12:30 Uhr)
Telefon außerhalb der Dienstzeiten: 06124 510-799
65307 Bad Schwalbach
Bauhof Rüdesheim ASP-Aufbruchabgabestelle
Zeiten für die Abgabe des Aufbruchs:
Nach telefonischer Anmeldung (0160/6248800)
Mo-Do 07.00 – 16.00 Uhr
Fr 07.00 – 12.00 Uhr
65385 Rüdesheim am Rhein