Das Bildungspaket – Mitmachen möglich machen!

Stark für Chancengleichheit: Das Bildungspaket (BuT) unterstützt Familien mit geringem Einkommen. Egal ob Schulausflug, das gemeinsame Mittagessen oder der Beitrag für den Sportverein: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene verdienen die gleichen Chancen, unbeschwert aufzuwachsen und an Bildung, Kultur und dem sozialen Leben teilzunehmen. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe setzen sich aus den folgenden Angeboten zusammen:

  • Mittagsverpflegung: Kostenloses Essen in Kita, Schule oder Hort
  • Ausflüge und Klassenfahrten: Kostenübernahme für Klassenfahrten und Kita-Ausflüge
  • Kultur, Sport und Freizeit: Zuschüsse für Sportvereine, Musikschulen oder Ferienfreizeiten
  • Schülerbeförderung: Unterstützung bei den Kosten für den Schulweg
  • Schulbedarf: Schulmaterialien wie Stifte, Hefte und Schulranzen
  • Lernförderung: Nachhilfe, wenn das Klassenziel gefährdet ist

Wenn Sie bereits Leistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, steht Ihrem Kind das Bildungspaket zu. Die konkreten Förderungen richten sich nach dem Alter sowie den jeweiligen Aktivitäten.

Anspruch auf das Bildungspaket besteht gegebenenfalls auch, wenn zwar der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, diese jedoch nicht oder nur teilweise für die spezifischen Bedarfe für Bildung und Teilhabe ausreichen.

Kontaktdaten für die Zusendung und Bearbeitung Ihrer Antragsunterlagen sowie bei Fragen:

Kommunales JobCenter Idstein
Team Bildung und Teilhabe
Black-und-Decker-Str. 28
65510 Idstein
E-Mail: bildung-teilhabe@rheingau-taunus.de

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl auf Ihrem aktuellen Bescheid an. Falls Ihnen noch kein Aktenzeichen vorliegt, finden Sie den richtigen Ansprechpartner auf unserer Homepage. Mit dem Link gelangen Sie direkt auf unsere Homepage mit allen Informationen sowie dem Downloadbereich der jeweiligen Anträge:

Homepage Bildung und Teilhabe


 

Mittagsverpflegung

Die Kosten für ein gemeinschaftliches warmes Mittagessen werden vollständig übernommen. Verpflegung vom Kiosk (zum Beispiel belegte Brötchen, Gebäck, Getränke oder Snacks) ist von der Förderung ausge-schlossen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Essensanbieter.

Wer hat Anspruch?

  • Kinder in Kindertagesstätten (Kitas)

  • Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten

Was wird benötigt?

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Mittagsverpflegung

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Aufenthaltstitel der antragstellenden Person und des Kindes, der Schülerin / des Schülers (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • Geburtsurkunde des Kindes (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • vollständiger, aktueller Leistungsbescheid und/ oder Bescheinigung für Bildungs- und Teilhabeleistungen (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)


 

Ausflüge und Klassenfahrten

Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassen-fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Taschengeld oder im Vorfeld erbrachte Anschaffungen wie Kleidung, Schuhe, Koffer, Versicherungen sind hiervon ausgenommen, da diese Kosten bereits über den Regelbedarf abgedeckt sind. Die Kosten werden an die Schule, Kita oder den Reise-veranstalter erstattet.

Mehrtägige Klassenfahrten werden bei Inlandsfahrten bis zu 300 € und bei Auslandsfahrten bis maximal 450 € übernommen. Bei fristgerechtem Einreichen des Antrags (vier Monate vor Beginn der Fahrt) können sich die Höchstgrenzen bei Inlandsfahrten auf bis zu 600 € und bei Auslandsfahrten auf bis zu 900 € erhöhen.

Wer hat Anspruch?

  • Kinder in Kindertagesstätten (Kitas)

  • Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten

Was wird benötigt?

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Ausflüge und Klassenfahrten

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Aufenthaltstitel der antragstellenden Person und des Kindes, der Schülerin / des Schülers (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • Geburtsurkunde des Kindes (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • vollständiger, aktueller Leistungsbescheid und/ oder Bescheinigung für Bildungs- und Teilhabeleistungen (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • Elterninformationsbrief mit Angaben über den Zeitraum der Fahrt, die Höhe der Kosten und die Bank-verbindung der Schule, Kita oder des Reiseveranstalters

  • Beleg, Quittung bei Barzahlung von Tagesausflügen


 

Kultur, Sport und Freizeit

Mit dem Bildungspaket werden Kinder und Jugendliche monatlich mit bis zu 15 € bzw. jährlich bis zu 180 € unterstützt. Die Übernahme der Kosten erfolgt als Geldleistung an den Haushaltsvorstand.

Wer hat Anspruch?

  • Kinder in Kindertagesstätten (Kitas)

  • Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Was wird benötigt?

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Kultur, Sport und Freizeit

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Aufenthaltstitel der antragstellenden Person und des Kindes, der Schülerin / des Schülers (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • Geburtsurkunde des Kindes (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • vollständiger, aktueller Leistungsbescheid und/ oder Bescheinigung für Bildungs- und Teilhabeleistungen (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • aktuelle Mitgliedsbescheinigung – nicht älter als vier Wochen (Verein, Musikschule, Tanzschule etc.)

  • Elterninformationsbrief bei Freizeiten


 

Schülerbeförderung

Bis zum Abschluss der Sekundarstufe I übernimmt der zuständige Schulträger die Kosten für das Schülerticket in voller Höhe. Ab der Sekundarstufe II erfolgt die Kostenerstattung über das Bildungspaket. Generell werden jeweils nur die Kosten für das günstigste Ticket erstattet (i.d.R. Schülerticket Hessen). Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen an den Haushaltsvorstand.

Für die Übernahme der Kosten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Weg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs ist länger als 3 Kilometer.
  • Die Strecke kann nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden.
  • Keine anderen Stellen übernehmen die Kosten (Land Hessen, Landkreis, Gemeinde).

Eine Schule gilt rechtlich auch als nächstgelegene Schule, wenn sie ein besonderes Profil hat und der Unterricht dadurch anders gestaltet ist, selbst wenn eine andere Schule näher an Ihrem Wohnort liegt. Das gilt besonders für Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie Ganztagsschulen und zweisprachige Schulen.

Wer hat Anspruch?

  • Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten

Was wird benötigt?

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Schülerbeförderung

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Aufenthaltstitel der antragstellenden Person und des Kindes, der Schülerin / des Schülers (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • Geburtsurkunde des Kindes (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • vollständiger, aktueller Leistungsbescheid und/ oder Bescheinigung für Bildungs- und Teilhabeleistungen (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • aktuelle Schulbescheinigung ab dem 15. Lebensjahr

  • unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat des RTV für die monatliche Rate des Schülertickets


 

Schulbedarf

Die Leistungen für den Schulbedarf betragen im laufenden Jahr 195,00 € und wird in zwei Teilbeträgen gezahlt: 130,00 Euro zu Beginn des 1. Schulhalbjahres und 65,00 Euro zu Beginn des 2. Schulhalbjahres. Die Übernahme der Kosten erfolgt als Geldleistung an den Haushaltsvorstand.

Wer hat Anspruch?

  • Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten

Was wird benötigt?

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Schulbedarf (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Aufenthaltstitel der antragstellenden Person und des Kindes, der Schülerin / des Schülers (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • Geburtsurkunde des Kindes (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • vollständiger, aktueller Leistungsbescheid und/ oder Bescheinigung für Bildungs- und Teilhabeleistungen (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • aktuelle Schulbescheinigung bei Einschulung sowie ab dem 15. Lebensjahr


 

Lernförderung

Für Schülerinnen und Schüler, die das festgelegte Lernziel nicht erreichen, kann diese Leistung mit Vorlage der letzten zwei Zeugnisse, sowie einem durch die Schule erstellten Förderplan beantragt werden. Auf eine Versetzungsgefährdung kommt es nicht zwingend an. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Lernhilfeinstitut.

Die Bewilligung der Leistung setzt voraus, dass die Lernförderung das schulische Angebot ergänzt, ange-messen ist, sowie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Aus der Bestätigung der Schule muss hervorgehen, dass ein Aufholen der Lernrückstände zeitnah möglich sein wird und bei der Schülerin, dem Schüler eine ausreichende Motivation und Arbeitshaltung vorhanden ist.

Der reine Spracherwerb, die allgemeine Verbesserung des Notendurchschnitts sowie die Erzielung eines höheren Schulabschlusses sind keine Bestandteile der Lernförderung. Vor der Einschulung werden Vorlaufkurse angeboten. Die Sprachförderung der schulischen Seiteneinsteiger erfolgt über das Hessische Kultusministerium.

Wer hat Anspruch?

  • Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten

Was wird benötigt?

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Lernförderung

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Aufenthaltstitel der antragstellenden Person und des Kindes, der Schülerin / des Schülers (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • Geburtsurkunde des Kindes (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • vollständiger, aktueller Leistungsbescheid und/ oder Bescheinigung für Bildungs- und Teilhabeleistungen (nur bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag)

  • vollständige Zeugnisse der letzten zwei Schuljahre

  • Förderplan