Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung
Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung
Bitte aufmerksam lesen!
Grundsätzliches
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert bzw. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Zuständigkeit
Nach § 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts) oder dauernden Aufenthalt (Erstwohnsitz) hat. Darüber hinaus besteht die Zuständigkeit, wenn die antragstellende Person beabsichtigt, ihre Tätigkeit im Rheingau-Taunus-Kreis auszuüben. In diesem Fall muss die Niederlassungsabsicht im Rheingau-Taunus-Kreis glaubhaft nachgewiesen werden.
Zuständig für den Rheingau-Taunus-Kreis ist:
- Der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises
- Gesundheitsamt, FD II.7
- Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach
- Tel.: 06124 – 510 346
- Email: Über das Kontaktformular des Rheingau-Taunus-Kreises unter www.rheingau-taunus.de
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 2 HeilprG und § 2 HeilprGDV 1 hat jede Person einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, sofern keiner der in § 2 Abs. 1 Buchstaben a, d, f, g und i HeilprGDV 1 genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Antragsverfahren
In Hessen finden die schriftlichen Heilpraktikerüberprüfungen einheitlich jeden dritten Mittwoch im März und jeden zweiten Mittwoch im Oktober statt.
Im Rheingau-Taunus-Kreis gelten für die Antragstellung ausschließlich die folgenden Anmeldezeiträume:
- Termin März: 01. Juli bis 15. Dezember des Vorjahres
- Termin Oktober: 01. Januar bis 30. Juni des Jahres
Wichtige Hinweise zur Antragstellung:
- Bitte beachten Sie, dass Anträge, die außerhalb dieser Zeiträume hier eingehen, nicht bearbeitet werden. Eine Warteliste führen wir nicht.
- Die begrenzten Teilnehmerplätze werden nach Eingangsdatum der Anträge vergeben.
- Für die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ist bis spätestens zum Ende des jeweiligen Anmeldezeitraums zu sorgen.
- Jegliche Adressänderung ist uns unverzüglich mitzuteilen!
- Da zu jedem Überprüfungstermin nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung steht, kann nicht garantiert werden, dass bis zum Ende des Anmeldezeitraums noch Plätze verfügbar sind. Es empfiehlt sich daher, mit einer Antragstellung nicht bis zum Ende des Anmeldezeitraums zu warten.
- Anträge für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach Aktenlage sind an keine Frist gebunden und können jederzeit gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis
Im Original – nicht per Mail oder Fax – sind einzusenden:
- Antragsformular des Rheingau-Taunus-Kreises, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Tabellarischer Lebenslauf
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bzw. Erstwohnsitz im Rheingau-Taunus-Kreis oder Nachweis über die künftige Betriebsstätte im Rheingau-Taunus-Kreis (z.B. Vorvertrag zu Miet- oder Pachtverhältnis oder Praxisgemeinschaft)
- Ärztliche Bescheinigung, die bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Aus dieser muss hervorgehen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die zur Ausübung des Berufes als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt.
Folgende Unterlagen können Sie entweder als beglaubigte Kopie per Post übersenden oder nach vorheriger Terminvereinbarung hier im Gesundheitsamt Bad Schwalbach im Original vorlegen:
- Geburtsurkunde (bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde). Fremdsprachige Personenstandsurkunden müssen ins Deutsche übersetzt und beglaubigt werden.
- Gültiger Personalausweis
- Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
- Zusätzlich für den sektoralen Heilpraktiker Psychotherapie als Diplom-Psychologen/Diplom-Psychologin: Diplom- oder Masterabschluss mit dem Nachweis des Prüfungsfachs Klinische Psychologie
- Zusätzlich für den sektoralen Heilpraktiker Physiotherapie: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss als Physiotherapeut/in und die Teilnahme an der Fort-/Weiterbildung „Sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie" sowie Nachweise über andere Aus-, Fort- und Weiterbildungen
Führungszeugnis:
- Führungszeugnis der Belegart „0" (Führungszeugnis für Behörden). Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
- Es muss bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes beantragt werden. Bei der dortigen Antragstellung ist anzugeben: „Zur Vorlage beim Rheingau-Taunus-Kreis, Gesundheitsamt, Verwendungszweck: Heilpraktikererlaubnis".
- Das Führungszeugnis der Belegart „0" wird nach der Beantragung direkt an das Gesundheitsamt Bad Schwalbach übersandt.
- Fremdsprachige Unterlagen sind ins Deutsche zu übersetzen und beglaubigt vorzulegen.
Die Kenntnisüberprüfung
Die Überprüfung besteht aus dem schriftlichen und dem mündlich-praktischen Teil. Voraussetzung für die Teilnahme am mündlich-praktischen Teil ist das Bestehen der schriftlichen Kenntnisüberprüfung.
Schriftlicher Teil:
- Heilpraktiker Allgemein: 60 Multiple-Choice-Fragen, 120 Minuten Zeit. Die Überprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75% der Fragen (45 von 60) korrekt beantwortet wurden.
- Heilpraktiker Psychotherapie: 28 Fragen, 60 Minuten Zeit. Mindestens 75% der Fragen (21 von 28) müssen korrekt beantwortet werden.
- Sollte die geforderte Mindestanzahl an Fragen nicht korrekt beantwortet werden, wurde die Überprüfung nicht bestanden und der Antrag wird abgelehnt.
- Eine Wiederholung der schriftlichen Kenntnisüberprüfung ist in Hessen seit dem 01.01.2020 insgesamt bis zu dreimal möglich, d.h. spätestens mit dem vierten Versuch muss die Überprüfung bestanden werden. Weitere Versuche sind in Hessen nicht mehr möglich.
Mündlich-praktischer Teil:
- Findet zeitnah, etwa 4 – 6 Wochen nach der schriftlichen Überprüfung statt.
- Die entsprechenden Einladungen gehen Ihnen nach Bestehen der schriftlichen Überprüfung rechtzeitig per Post zu.
- Die Durchführung erfolgt aufgrund der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes in der Fassung vom 03.12.2019 sowie der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärter vom 07.12.2017.
Eingeschränkte Heilpraktikerüberprüfungen:
- Werden beim Gesundheitsamt des Rheingau-Taunus-Kreises nur für die Bereiche der Psychotherapie und der Physiotherapie durchgeführt.
Hinweise zur eingeschränkten Überprüfung:
- Von der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung kann abgesehen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (definiert in den Richtlinien zur Durchführung der Heilpraktikerüberprüfungen unter 5.5.1 bis 5.5.3).
- Dies trifft auf die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie als Diplom-Psychologe zu. Der Nachweis über die Prüfung im Fach „Klinische Psychologie" ist notwendig. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt nach Aktenlage.
- Für Antragsteller, die die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eingeschränkt für Physiotherapie, Logopädie oder einem anderen gerichtlich anerkannten Gebiet begehren, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die schriftliche Kenntnisüberprüfung verzichtet werden (siehe hierzu 5.6.1 der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes).
- Dies ist insbesondere dann möglich, wenn bereits eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen auf dem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind.
Kosten
Die Überprüfung und die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) in den jeweils gültigen Fassungen.
Aktuelle Gebührensätze:
- Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung: 250,00 € (grundsätzlich direkt nach Antragstellung fällig)
- Schriftliche Überprüfung: 240,00 €
- Mündliche Überprüfung: 164,00 €
- Beisitzer mündliche Überprüfung: 60,00 €
- Prüfung nach Aktenlage: 350,00 €
- Ablehnung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach nicht bestandener Überprüfung per Bescheid: 187,50 € (dies entspricht einer Rückerstattung von 62,50 € der bei Antragstellung gezahlten 250,00 €; es wird keine weitere Gebühr von 187,50 € erhoben)
- Rücknahme des Antrages durch Antragsteller bei nicht bestandener Überprüfung: 125,00 € (dies entspricht einer Rückerstattung von 125,00 € der bei Antragstellung gezahlten 250,00 €; es wird keine weitere Gebühr von 125,00 € erhoben)
- Verschiebung eines Überprüfungstermins innerhalb der letzten 6 Wochen vor dem Überprüfungstermin: 25,00 €
Zahlungsmodalitäten:
- Die Gebühren für die Antragstellung (allgemeine Verwaltungsgebühren) und für die schriftliche Kenntnisüberprüfung werden schriftlich angefordert und zu den im Schreiben genannten Fristen fällig.
- Die Gebühren für die mündliche Überprüfung sind zusammen mit den Gebühren für den Beisitzer am Tag der mündlichen Prüfung in bar zu entrichten.
Liste Fehlversuche („Blacklist"); Nichtbestehen der Überprüfung
- Sollte die Überprüfung nicht bestanden werden (schriftlicher oder mündlicher Teil), gilt dies als Fehlversuch.
- Dieser Fehlversuch wird mit den Daten des Prüflings (Name, Vorname, Geburtstag, Wohnort sowie Datum und Ort des Fehlversuchs) auf der Kommunikationsplattform der hessischen Gesundheitsämter erfasst.
- Diese Plattform steht allen hessischen Gesundheitsämtern zur Verfügung.
- Grundlage hierfür sind die Ziffern 4.7.2 und 4.7.3 der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019.
Verschiebung des Überprüfungstermins durch den Prüfling
- Die Verschiebung eines Prüfungstermins ist grundsätzlich nur einmal und mit schriftlicher Begründung pro Teilnehmer möglich.
- Erfolgt die Verschiebung des Überprüfungstermins innerhalb von sechs Wochen vor dem Prüfungstermin, werden Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben.
- Eine Krankmeldung am Tag der Überprüfung hat bis spätestens 07.15 Uhr per E-Mail zu erfolgen. Ein ärztliches Attest ist nachzureichen.
- Unentschuldigtes Fehlen beim Überprüfungstermin führt zum Nichtbestehen der Prüfung und zur Ablehnung des Antrags.