Gesetzeslage und Terminvereinbarung

Laut § 43 Infektionsschutzgesetz gilt seit 2001 für alle Menschen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht:

  • Sie benötigen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, die vor Beginn der Arbeit beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss und nicht älter als drei Monate sein darf. Betroffen sind zum Beispiel Mitarbeiter in der Lebensmittelfabrik, Restaurant, Küche, Metzgerei und Bäckerei, Pizzeria, Kiosk, usw.
  • Es dürfen keine Tatsachen bekannt sein - also z.B. Infektionen mit Durchfall oder Hauterkrankungen - die einer Beschäftigung im Lebensmittelgewerbe entgegenstehen. Für einmalige Tätigkeiten, z.B. Straßen-oder Sommerfeste, Vereinsveranstaltungen etc. wird keine Belehrung benötigt.

Was verbirgt sich hinter dem sogenannten Lebensmittelpass gem. § 43 Infektionsschutzbelehrung?

Gesetzlich ist sowohl eine schriftliche (= Informationsmaterial in Ihrer Muttersprache) als auch eine mündliche Belehrung vorgeschrieben. Die Belehrung kann online per Video oder vor Ort in unserem Gesundheitsamt im Rahmen eines PowerPoint-Vortrages erfolgen. Dabei werden die wichtigsten Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln sowie die gesetzlichen Bestimmungen für das Verhalten bei bestimmten Erkrankungen erläutert, die über Lebensmittel an andere Menschen übertragen werden können. Eine körperliche Untersuchung oder eine Röntgenaufnahme der Lunge wird nicht mehr durchgeführt.

Online-Belehrung

Der Rheingau-Taunus-Kreis hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Online-Belehrungen beauftragt. Sie können die Belehrung nach Terminvereinbarung bequem von zu Hause, beim Arbeitgeber oder an einem anderen Ort durchlaufen. Termine können montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.30 Uhr und samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.30 Uhr im 10-Minuten Takt gebucht werden.Für die Teilnahme benötigen Sie ein Endgerät, das mit einer Kamera ausgestattet ist (PC, Notebook, Tablet oder Smartphone) sowie eine stabile Internetverbindung.
Hier finden Sie den Link zur Anmeldung sowie Informationen über den Ablauf der Online-Belehrung.

Sie bevorzugen eine Belehrung in Präsenz?

Eine Anmeldung zur Belehrung in Präsenz ist nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Wir vermitteln Ihnen gerne den nächstmöglichen Termin.

Was kostet die Belehrung?

Die Gebühr beträgt zur Zeit 29,- EUR. Bei einer Kontrolle der Lebensmittelbehörde am Arbeitsplatz ist der Lebensmittelpass gem. § 43 Infektionsschutzbelehrung vorzulegen.