Aktueller Stand

Seit dem 7. April 2023 sind die Maßnahmen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft, d.h. es gibt keine gesonderten Corona-Regeln mehr.

Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bleibt allerdings eine meldepflichtige Infektionskrankheit wie z.B. die echte Influenza (Grippe). Die Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt durch den feststellenden Arzt oder das Labor.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an unsere Gesundheitsverwaltung wenden.

Anwendung von Schnelltests

Das Ergebnis von Schnelltests kann verfälscht werden, wenn der Schnelltest nicht korrekt gelagert wurde.

Bitte beachten Sie:

  • Tests nicht zu warm oder zu kalt aufbewahren. Empfohlen wird die Lagerung bei Raumtemperatur (vgl. Hinweise auf Packungsbeilagen)
  • Lagern Sie die Tests weder im Auto noch im Kühlschrank
  • Schützen Sie die Tests vor direkter Sonneneinstrahlung