Übernahme der Schülerbeförderungskosten

Allgemeine Informationen

Der Fachdienst II.9 (Schulen, Sport, Ehrenamt) des Rheingau-Taunus-Kreises regelt unter Berücksichtigung des § 161 Hessisches Schulgesetz die Übernahme und Erstattung von Schülerbeförderungskosten.

Anspruchsberechtigte:

Schüler/innen der Grundstufe (Klassen 1 - 4), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

Schüler/innen der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

Schüler/innen der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr sowie das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge) und wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

Wie wird beantragt?

Der Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten kann hier online gestellt werden. Hinweis: Bei dem Besuch einer Schule, deren Schulträger nicht der Rheingau-Taunus-Kreis ist (Schulen außerhalb des RTK oder auch freie Träger), ist eine aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 14 Tage) erforderlich, die im Laufe des Antrages hochgeladen werden kann. Bei Schulen, deren Träger der Rheingau-Taunus-Kreis ist, ist dies nicht nötig.

Alternativ erhalten die Schüler/innen den Antrag in Papierform im Sekretariat der jeweiligen Schule oder rechts von diesem Artikel unter Formulare als PDF-Datei zum Herunterladen. Der ausgefüllte Antrag in Papierform muss anschließend vom Sekretariat der jeweiligen Schule geprüft und die gemachten Angaben auf der Rückseite bestätigt werden. Anschließend schicken Sie das Dokument bitte an den o. g. Fachdienst und erhalten nach Bearbeitung von dort einen entsprechenden Bescheid.

Welche Leistungen werden gezahlt?

Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die eine Schule im Rheingau-Taunus-Kreis besuchen, erhalten nach Bearbeitung des Antrages das Schülerticket Hessen automatisch zugesandt.

Wenn eine Schule außerhalb des Rheingau-Taunus-Kreises besucht wird und ein Anspruch gegeben ist, müssen Sie das Schülerticket Hessen zunächst selbst bezahlen. Die Kosten werden Ihnen rückwirkend erstattet. Die Erstattung erfolgt halbjährlich nach Beendigung eines Schulhalbjahres nach Vorlage des jeweiligen Erstattungsantrages. Erstattet werden die Kosten für die günstigste Verbindung zwischen Wohnung und Schule, hierfür ist ein gesonderter Erstattungsantrag notwendig. Dieser darf frühestens am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres (01.02. und 01.08.) gestellt werden und muss spätestens am 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, im Fachdienst II.9 des Rheingau-Taunus-Kreises vorliegen.

Das Schülerticket Hessen ist ganzjährig von Montag bis Sonntag hessenweit gültig. Dies gilt sowohl für die Ferien- als auch für die Schulzeiten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des RMV.

Rechtsgrundlage: § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)