Schülerbeförderung
Übernahme der Schülerbeförderungskosten
Allgemeine Informationen:
Der Fachdienst II.9 (Schulen, Sport, Ehrenamt) des Rheingau-Taunus-Kreises regelt unter Berücksichtigung des § 161 Hessisches Schulgesetz die Übernahme und Erstattung von Schülerbeförderungskosten.
Antrag für Schülerfahrkarten – auch online möglich
Die Anträge für die Schülerfahrkarten (Schülerticket Hessen) können bequem über ein Online-Portal gestellt werden. Der digitale Antragsprozess vereinfacht die Beantragung und reduziert den Aufwand.
So funktioniert der Antrag:
- Registrieren Sie sich einfach im Portal mit Ihrer E-Mail-Adresse und einem Passwort.
- Füllen Sie nach der Aktivierung Ihres Accounts den Antrag (Grundantrag oder Erstattungsantrag) online aus.
- Beim Besuch einer Schule außerhalb des RTK laden Sie zusätzlich eine Schulbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) hoch.
- Der Bescheid wird im Postfach im Portal abgelegt, das Schülerticket wird an Ihre Postadresse gesendet.
Wer hat Anspruch auf das Schülerticket?
- Schüler/innen der Grundstufe (Klassen 1-4): Anspruch besteht, wenn der Fußweg zur zuständigen Grundschule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
- Schüler/innen der Sekundarstufe I (Klassen 5-10): Anspruch besteht, wenn der Fußweg zur nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulform mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
- Schüler/innen der Beruflichen Schulen: Anspruch besteht, wenn sie im ersten Ausbildungsjahr oder im ersten Jahr eines besonderen Bildungsgangs sind und der Fußweg zur nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulform mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Welche Leistungen gibt es?
- Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die eine Schule im Rheingau-Taunus-Kreis besuchen, erhalten das Schülerticket Hessen.
- Wenn eine Schule außerhalb des Rheingau-Taunus-Kreises besucht wird und ein Anspruch gegeben ist, müssen Sie das Schülerticket Hessen zunächst selbst bezahlen. Die Kosten werden Ihnen rückwirkend erstattet. Die Erstattung erfolgt halbjährlich nach Beendigung eines Schulhalbjahres nach Vorlage des jeweiligen Erstattungsantrages (Auch Online möglich!). Erstattet werden die Kosten für die günstigste Verbindung zwischen Wohnung und Schule, hierfür ist ein gesonderter Erstattungsantrag notwendig. Dieser darf frühestens am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres (01.02. und 01.08.) gestellt werden und muss spätestens am 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, im Fachdienst II.9 des Rheingau-Taunus-Kreises vorliegen.
Für weitere Informationen oder bei Fragen steht Ihnen unser Team der Schülerbeförderung gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 06124 510 478 oder per E-Mail an schuelerbefoerderung@rheingau-taunus.de.
Das Schülerticket Hessen ist ganzjährig von Montag bis Sonntag hessenweit gültig. Dies gilt sowohl für die Ferien- als auch für die Schulzeiten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des RMV.
Rechtsgrundlage: § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)