Neue Verordnung: Fortgeltung des Aufenthaltes für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Flüchtlinge
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) wurde um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert
Das Wichtigste:
Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2026 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt.
Wie heißt die Verordnung:
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung, auch kurz genannt: UkraineAufenthFGV
Für wen gilt die Verordnung:
Die Fortgeltung gilt für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit einem Schutzstatus oder einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine, die in Deutschland gemeldet sind und deren Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG ein Fristdatum bis nach dem 31.01.2025 oder vor dem 04.03.2025 haben.
Die Verordnung gilt auch für Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger vorübergehenden Schutz nach Art. 2 Absatz 1c des Durchführungsbeschlusses genießen.
Was ist zu tun:
Gehören Sie zu dieser Gruppe, so brauchen Sie keinen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zu stellen. Die Vereinbarung eines Termins bei der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.
Für wen gilt die Verordnung nicht:
Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Ihre Aufenthaltserlaubnisse, die am 1. Februar 2024 gültig waren und aufgrund der UkraineAufenthFGV bis zum 4. März 2025 verlängert worden sind, laufen dann mit Ablauf des 4. März 2025 aus.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Seite des Rheingau-Taunus Kreis unter Aufenthaltsrecht & Sozialleistungen bzw. über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter http://www.germany4ukraine.de/