Finanzielle Hilfen für Zuhause und in stationären Einrichtungen
Hilfe zur Pflege
Für pflegebedürftige Menschen, die nicht gesetzlich oder privat pflegeversichert sind, können durch den zuständigen Sozialleistungsträger Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Dies gilt auch für versicherte Personen, bei denen die gezahlten Leistungen der Pflegekassen nicht ausreichend sind. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht bei stationärer Versorgung in einem Pflegeheim und auch bei häuslicher Pflege, sofern Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Personen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreichend sind.
Näherer Informationen finden Sie auch unter finanzielle Hilfen für Zuhause und in Einrichtungen.
Finanzielle Hilfen für Zuhause (ambulante Pflege)
Bei Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger kann sich unter bestimmten Umständen herausstellen, dass die von der Pflegekasse gewährten Pflegeleistungen zur Abdeckung entstehender Kosten nicht ausreichen. Es besteht daher die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XII zu erhalten.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn zum Beispiel pflegende Angehörige durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden, die Leistungen der Pflegekasse infolge des vorliegenden individuellen Hilfebedarfs zur Bestreitung anfallender Kosten jedoch nicht ausreichen.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf SGB XII Leistungen (Sozialhilfeantrag)
- Nachweise über monatliches Einkommen und bestehendes Vermögen (auch Immobilien und Wertpapiere)
- Kopie bestehender Übergabeverträge z.B. von Haus- und Grundbesitz
- Nachweise über monatliche Lebenshaltungskosten
- Einstufungsbescheid der Pflegekasse
- Nachweis über die Höhe der Kosten der ambulanten Pflege
- Bei Personensorge: Kopie des Betreuer/ innenausweises
Finanzielle Hilfen in Einrichtungen (stationäre Pflege)
Der Rheingau-Taunus-Kreis übernimmt die ungedeckten Kosten für pflegebedürftige Menschen, die nicht in der Lage sind aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen die Kosten einer Pflegeheimunterbringung zu bestreiten.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt nach den Vorschriften des SGB XII.
Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt eine Gewährung von Leistungen nach dem Nettoprinzip, d.h. dass von Seiten des/ der Unterstützten die als Einkommen gerechneten Renten direkt an das Pflegeheim zu zahlen sind.
Ebenfalls erfolgt die Zahlung des von der Pflegekasse gewährten Pflegegeldes direkt an die Pflegeeinrichtung.
Bei dem sich nach Gegenüberstellung der Pflegeheimkosten und dem einzusetzenden Einkommen ergebende Differenzbetrag prüft der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme.
Die Rechnungsstellung an den Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst Soziales und Pflege, Team Hilfe zur Pflege erfolgt direkt durch das Pflegeheim.
Im Rahmen der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger werden die Voraussetzungen zur Gewährung eines Barbetrages (Taschengeld) geprüft. Bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen wird ein Barbetrag gewährt, der monatlich zur Auszahlung kommt.
Verantwortlich ist der Sozialleistungsträger, in deren Gemeinde der Leistungsempfänger zuletzt gewohnt hat. Dort erhalten Sie die benötigten Unterlagen.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf SGB XII Leistungen (Sozialhilfeantrag)
- Nachweise über monatliches Einkommen und bestehendes Vermögen (auch Immobilien und Wertpapiere)
- Kopie bestehender Übergabeverträge z.B. von Haus- und Grundbesitz
- Einstufungsbescheid der Pflegekasse
- Bei Personensorge: Kopie des Betreuer/ innenausweises
Kontakt
Beratung zu den finanziellen Hilfen für Zuhause und in Einrichtungen
Team Hilfe zur Pflege
06124 / 510-678 oder -321 oder -532 oder -9764 oder -299 oder -9519
senioren@rheingau-taunus.de
Telefonzeiten:
Mo-Do: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-15.30 Uhr
Fr: 8.00-12.00 Uhr
Persönliche Vorsprache sind nur nach Terminvereinbarung möglich.
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