„Gehölzschnittfrist" vom 1. Oktober 2023 bis Ende Februar 2024

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Naturschutz, Landschaftsschutz, Gewässerschutz

Die Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises erinnert an die Frist für den Gehölzschnitt, damit Planungen daran ausgerichtet werden können und es nicht zu Verstößen durch falsche Terminierung kommt.

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen, die beispielsweise der Erzeugung von Energieholz dienen, oder gärtnerisch genutzten Grundstücken (z.B. Erwerbsgartenbaubetriebe sowie Hausgärten) stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen.

Diese Regelung zielt insbesondere auf Verkehrssicherung und Heckenpflege im Außenbereich (z.B. Feld, Ackerfläche, Gartenflächen ohne einen Bebauungsplan mit entsprechender Nutzung wie z.B. Kleingartengebiete), wo etwa Kommunen, die Straßenbauverwaltung, Stromversorger/Netzbetreiber oder deren Beauftragte tätig werden. Solche planbaren Maßnahmen sind also bundeseinheitlich auf die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar eines Jahres befristet.

Außerhalb der Zeitspanne von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, besonders geschützte Arten, z.B. Vögel, Fledermäuse und deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, bei Schnittmaßnahmen zu beeinträchtigen. Bezogen auf die Tier- und Pflanzenwelt und deren Aufenthalts- sowie Brutstätten ist es vereinfacht gesagt verboten zu stören, zu zerstören und zu töten. Um solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist auch an Stellen einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Regeln des Artenschutzes gelten überall und zu jeder Zeit.

Informationen sind auch unter in unserer Umweltbroschüre nachzulesen.