Berufung einer/eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung im Rheingau-Taunus-Kreis

Satzung

Aufgrund der §§ 5, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 8b Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) vom 20.09.2004 (GVBl. I 2004, 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2019 (GVBl. S. 161) hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises in seiner Sitzung am 7. März 2023 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Zur Verwirklichung der festgeschriebenen Rechte von Menschen mit Behinderung und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von  Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises beschlossen, eine Beauftragte für  Menschen mit Behinderung / einen Beauftragten für Menschen mit Behinderung einzusetzen. Mit dieser Satzung soll das Aufgabengebiet näher festgelegt  werden.

Die Beauftragten für Menschen mit Behinderung sollen dazu beitragen, dass Benachteiligungen abgebaut, Teilhabe gesichert und Inklusion im Rheingau-Taunus- Kreis vorangetrieben wird.

§ 1

(1) Zur Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gemäß Artikel 1 UN-BRK,  verpflichtet sich der Rheingau-Taunus-Kreis eine Beauftragte/einen Beauftragten für Menschen mit Behinderung in einer Stabsstelle beim Büro des Landrats zu berufen. Eine Aufteilung der Tätigkeit auf zwei Personen ist möglich.

(2) Zur/Zum Beauftragten für Menschen mit Behinderung soll eine Persönlichkeit bestellt werden, die über Erfahrung in sozialen Angelegenheiten verfügt sowie nach Möglichkeit gemäß SGB IX selbst von Behinderung betroffen oder hilfsweise mit den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung vertraut ist.

(3) Der/die Beauftragte für Menschen mit einer Behinderung wird auf Vorschlag der Kreisgremien oder anderer Fachgremien (z.B. Teilhabekommission) durch  den Kreisausschuss für die Dauer von dessen Wahlperiode berufen. Eine mehrfache Berufung ist möglich.

Der/die Beauftragte für Menschen mit einer Behinderung kann ihr/sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisausschuss niederlegen.  Aus wichtigem Grund kann sie/er von ihrem/seinem Amt abberufen werden. Zuständig für die Abberufung ist der Kreisausschuss.

(4) Der oder die Beauftragte für Menschen mit Behinderung bleibt nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis der neue Kreisausschuss sie/ihn bestätigt oder eine Nachfolgerin/einen Nachfolger berufen hat.

§ 2

(1) Der oder die Beauftragte für Menschen mit Behinderung nimmt ihre/seine Aufgaben ehrenamtlich, unabhängig, überparteilich, überkonfessionell und weisungsungebunden wahr.

(2) Die mit der Aufgabenerledigung der/des Beauftragten für Menschen mit Behinderung notwendigerweise zusammenhängenden Ausgaben trägt der Rheingau-Taunus-Kreis. Erforderliche Räumlichkeiten (z.B. für die Abhaltung eines Sprechtages oder für Beratungsgespräche) stellt der Landkreis zur Verfügung; er leistet notwendige Verwaltungshilfe und stellt die notwendige Ausstattung zur Verfügung.

(3) Der oder die Beauftragte für Menschen mit Behinderung erhält für ihre/seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gemäß der Entschädigungssatzung des Rheingau-Taunus-Kreises in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Die/der Beauftragte für Menschen mit Behinderung erhält für dienstliche Fahrten Reisekosten nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes.  Für Fahrten innerhalb des Landkreises sowie der angrenzenden Gebietskörperschaften wird eine generelle Dienstreisegenehmigung mit dem Privat-Pkw hiermit  erteilt.

§ 3

(1) Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderung unterstützt und berät den Rheingau-Taunus-Kreis in allen Anliegen, die Menschen mit Behinderung betreffen und zum Wirkungskreis des Kreises gehören. Sie/Er arbeitet hierzu eng mit den mit der Thematik befassten Fachabteilungen der Kreisverwaltung sowie mit den in der Behindertenarbeit tätigen Organisationen und Verbänden zusammen.

Sie/er nimmt seine Aufgaben durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahr.

(2) Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderung unterstützt die Städte und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises bei der Berufung von örtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung mit dem Ziel des Aufbaus und der Koordinierung eines kreisweiten Netzwerkes.

(3) Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderung hat die Aufgabe zu sensibilisieren, Barrieren zwischen Menschen mit und ohne Behinderung zu identifizieren, sowie Möglichkeiten aufzuzeigen, wie diese überwunden werden können. Hierzu können auch Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachdiensten und/oder den kreisangehörigen Städten und Gemeinden durchgeführt werden.

(4) Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderung berät und unterstützt ratsuchende Menschen mit und ohne Behinderung im Rahmen der Umsetzung der Ziele der UN-BRK.

(5) Die/Der Beauftragte für Menschen mit einer Behinderung soll bei allen wichtigen Vorhaben und Aktivitäten (insbesondere Richtlinien, Programme, Pläne, bedeutsame Verwaltungsvorschriften) des Landkreises beteiligt werden, welche sich auf Menschen mit Behinderung auswirken oder auswirken können. Satz 1 gilt nicht für die Prüfung und Feststellung des individuellen Anspruchs eines Leistungsberechtigten im Rahmen der Sozialleistungsgesetze, für deren Vollzug der Landkreis als Leistungsträger zuständig ist. Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderung soll insbesondere bei allen öffentlichen Baumaßnahmen vor  Baubeginn bezüglich Prüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten beteiligt werden.

(6) Der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderung kann zur Wahrung ihrer Aufgaben zu den Sitzungen der entsprechenden Gremien eingeladen werden.

(7) Der/die Beauftragte für Menschen mit einer Behinderung erhält zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften die erforderlichen Unterlagen und Informationen. Sie/er hat über Angelegenheiten, die während ihrer/seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie/er unterliegt der Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(8) Die Beauftragten legen dem Kreisausschuss jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 4

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Veröffentlicht am 20. März 2023