Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde
Den Bürgerinnen und Bürgern des Rheingau-Taunus-Kreises steht für Fragen und Anliegen zu den Themen Straße und Verkehrsteilnehmer sowie Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Straßenverkehrsbehörde zur Verfügung. Sofern unsere Zuständigkeit nicht gegeben ist, sind wir Ihnen gerne behilflich, den richtigen Ansprechpartner zu finden.
Baustellen und Verkehrszeichen
Alle Bundesstraßen im Rheingau-Taunus-Kreis und alle Landesstraßen in den Gebieten der Städte und Gemeinden Aarbergen, Hohenstein, Kiedrich, Lorch, Schlangenbad und Waldems fallen in den Zuständigkeitsbereich des Rheingau-Taunus-Kreises.
Wir regeln die verkehrsgerechte Sicherung der Arbeitsstellen auf und an den o.g. Straßen, bei denen Fahrbahnflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden müssen. Die zur Sicherung bzw. Umleitung notwendigen Verkehrszeichen und -einrichtungen werden von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
Wenn es aus Gründen der Leichtigkeit oder Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist, werden für die oben angeführten Straßen die entsprechenden, amtlichen Verkehrszeichen von der Straßenverkehrsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises angeordnet.
Für die übrigen Straßen im Rheingau-Taunus-Kreis ist der jeweilige Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der permanenten, amtlichen Verkehrszeichen zuständig.
Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen in Ausnahmefällen befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt. Von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes können Personen in Ausnahmen befreit werden, wenn das Tragen des Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Eine ärztliche Bescheinigung ist in beiden Fällen unbedingt erforderlich!
Taxi- und Mietwagengenehmigungen
Die hiesige Zuständigkeit erstreckt sich auf die Taxi- und Mietwagenunternehmen, die Ihren Betriebssitz in den Kommunen Aarbergen, Hohenstein, Kiedrich, Lorch, Schlangenbad, Waldems oder Walluf haben. Ansonsten ist der jeweilige Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörde zuständig für die Erteilung der Taxi- und Mietwagengenehmigungen, die Aufsicht über die Unternehmen sowie die Festsetzung der Beförderungsentgelte.