Zum Schutz von Kindern und Jugend­lichen
Kleine Darstellung
Kreisbeigeordnete Monika Merkert: Jugendamt des Kreises setzt die Neuregelung des Bundeskinderschutzgesetzes ab Ende März um
Kreisbeigeordnete Monika Merkert: Jugendamt des Kreises setzt die Neuregelung des Bundeskinderschutzgesetzes ab Ende März um
„Wie der Bundesgesetzgeber in den ergänzten Regelungen des Bundeskinderschutzgesetztes festgelegt hat, müssen Landkreise und Kommunen nun mit Vereinen und Verbänden, die Kinder- und Jugendarbeit leisten, Vereinbarungen zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis von ehrenamtlichen Mitarbeitern abschließen.“ Darauf weist die Jugendhilfe-Dezernentin Monika Merkert hin. Ab Ende März werden sukzessive die Schreiben der Kreisverwaltung an die Vereine und Verbände versandt. „Der Passus, der den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen neu regelt, wurde eingefügt, um dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen“, so die Dezernentin.
Einschlägig vorbestrafte Personen, die wegen Sexualstraftaten verurteilt wurden, sollen damit von der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen werden. Dazu dient die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis. Bisher sah das Kinderschutzgesetz alleine die Prüfung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor. Nun erweiterte der Bundesgesetzgeber diese Regelung auch auf neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter. Monika Merkert: „Die Neuregelung dient als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Unterstützung von Präventionsmaßnahmen in Vereinen und Verbänden.“
Der Gesetzgeber sieht einen verpflichtenden Abschluss von Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und den Vereinen und Verbänden des Rheingau-Taunus-Kreises. „Dieser Kontrakt soll sicherstellen, dass in Vereinen, Verbänden und Institutionen keine einschlägig vorbestraften Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, sie betreuen, erziehen oder ausbilden. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlichen Jugendamt“, so die Jugendhilfe-Dezernentin.
Alle Vereine, Verbände und Institutionen die Ehrenamtliche in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einsetzen, werden schrittweise innerhalb der nächsten acht Wochen vom Jugendamt angeschrieben und erhalten eine Vereinbarung mit Informationsmaterial zur Gegenzeichnung. Zur Vereinfachung des „Einsichtnahmeverfahrens“ konnte eine Kooperation mit den Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises vereinbart werden. Es besteht die Möglichkeit die Einsichtnahme durch das Einwohnermeldeamt vornehmen und die Unbedenklichkeit bescheinigen zu lassen. Bei Rückfragen kann man sich an die Grundsatzabteilung im Fachdienst Jugendhilfe unter der Rufnummer 06124 510-797 oder 510-743 wenden.