Sieben-Tage-Inzidenz stieg am Mittwoch über 35
Gesundheit
Rheingau-Taunus-Kreis erlässt Allgemeinverfügung / Aufruf von Landrat Kilian zum Impfen
Rheingau-Taunus-Kreis erlässt Allgemeinverfügung / Aufruf von Landrat Kilian zum Impfen
„Am heutigen Mittwoch hat die Sieben-Tage-Inzidenz Rheingau-Taunus-Kreis die 35er-Marke überstiegen, was zur Folge hat, dass wieder strengere Corona-Regeln im Kreisgebiet gelten“, betont Landrat Frank Kilian. Aus diesem Grund hat der Rheingau-Taunus-Kreis – wie vom Land Hessen vorgeschrieben – eine Allgemeinverfügung erlassen. Der Inhalt ist durch das hessische Präventions-und Eskalationskonzept vorgegeben, an das sich der Kreis strikt hält. Landrat Kilian nutzt die Gelegenheit für einen Aufruf an die Bevölkerung: „Wer noch nicht geimpft ist, sollte das schnell nachholen. Die steigenden Inzidenzzahlen zeigen, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist. Umso wichtiger ist es, sich und andere spätestens jetzt durch eine Impfung zu schützen.“
Die angekündigte Allgemeinverfügung tritt mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises am Freitag, 27. August 2021, in Kraft. Es gelten folgende Regeln: Der Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten ist nur mit Negativnachweis unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen) gestattet. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen. Der Einlass als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist nur mit Negativnachweis gestattet. Gäste, die den Innenbereich eines gastronomischen Betriebes betreten, können dies nur mit einem Negativnachweis; das gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen.
Das Betreten von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen ist ebenfalls für Gäste mit Negativnachweis möglich. Gleiches gilt für die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen). Es gibt alleine eine Ausnahme für den Spitzen- und Profisport. In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Vorlage eines Negativnachweises bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis gestattet.
Ausnahmen von den vorstehenden Anordnungen können im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härten von der zuständigen Behörde unter besonderer Beachtung der epidemiologischen Lage erteilt werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich dem 19. September 2021. Eine Verlängerung, inhaltliche Anpassung oder Ergänzung der vorstehend angeordneten Maßnahmen bleibt in Abhängigkeit von der jeweiligen epidemiologischen Lage vorbehalten.
Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz im Rheingau-Taunus-Kreis an fünf Tagen in Folge unter 35 sinken, wird die Allgemeinverfügung wieder aufgehoben. Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz über 50 steigen, werden die Regeln wie vom Land vorgeschrieben durch eine weitere Allgemeinverfügung verschärft.