Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen und die Grundstufen der Gesamtschulen im Gebiet des Rheingau-Taunus-Kreises

Satzung Schulbezirke

Aufgrund § 30 Nr. 5 HKO in der Fassung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. I S. 573) i. V. m. § 143 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 01. August 2017, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183,216) hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises im Einvernehmen mit dem Kreisausschuss in seiner Sitzung am 11.07.2023 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen und die Grundstufen der Gesamtschulen im Gebiet des Rheingau-Taunus-Kreises

Artikel I
Bildung von Schulbezirken

(1) Für die Grundschulen, die Grundstufe der integrierten Gesamtschule in Taunusstein-Hahn und die Grundstufe der kooperativen Gesamtschule in Niedernhausen des Rheingau-Taunus-Kreises werden Schulbezirke gebildet.
(2) Die räumliche Abgrenzung dieser Schulbezirke erfolgt durch die der Satzung als Anlage beigefügte textliche Darstellung.

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt für die Einschulungen ab dem Schuljahr 2024/2025.

Artikel III
Außerkrafttreten der bisherigen Satzung

Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen, Grundstufe der integrierten Gesamtschule in Taunusstein-Hahn, Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen des Rheingau-Taunus-Kreises vom 08.09.1986 in der Fassung der elften Änderung vom 01.08.2019 außer Kraft.

Bad Schwalbach, den 13.07.2023
Der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises

gez.
(Sandro Zehner)
Landrat