Satzung für das Jugendbildungswerk des Rheingau-Taunus-Kreises

Satzung Jugendbildungswerk

Aufgrund der §§ 5, 16 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie § 11 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) und §§ 35 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises in seiner Sitzung am 8. März 2022 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Rheingau-Taunus-Kreis errichtet und unterhält als öffentliche Einrichtung ein Jugendbildungswerk mit Sitz in Bad Schwalbach.
(2) Das Jugendbildungswerk ist eine eigenständige Einrichtung der außerschulischen Jugendbildung mit eigener finanzieller Ausstattung nach § 37 Abs. 2 HKJGB in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(3) Das Jugendbildungswerk ist organisatorisch an die Verwaltung des Jugendamtes des Rheingau-Taunus-Kreises angegliedert. Es führt die Bezeichnung „Jugendbildungswerk Rheingau-Taunus-Kreis“.

§ 2
Inhalte und Aufgaben

(1) Das Jugendbildungswerk nimmt Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung nach § 35 HKJGB wahr. Die Bildungsangebote sollen junge Menschen in die Lage versetzen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsames Engagement sollen dabei gestärkt und gesellschaftliche Benachteiligungen abgebaut werden.
(2) Die Angebote des Jugendbildungswerkes richten sich gemäß § 35 HKJGB an junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Fachtage und Fortbildungsveranstaltungen bleiben von dieser Altersbegrenzung unberührt.
(3) Bei der Ausgestaltung der Angebote ist nach § 35 Abs. 2 HKJGB die Gleichstellung von jungen Menschen aller Geschlechter als durchgängiges Leitprinzip zu beachten. Bei der Ausgestaltung der Angebote hat das Jugendbildungswerk des Rheingau-Taunus-Kreises die jeweiligen besonderen sozialen, kulturellen und geschlechtsspezifischen Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von jungen Menschen als durchgängiges Leitmotiv zu berücksichtigen.(4) Die Arbeit und die Angebote des Jugendbildungswerkes sind überparteilich und überkonfessionell.
(5) In Erfüllung seiner Aufgaben nach dem HKJGB und unter Beachtung der Einheit der Jugendhilfe arbeitet das Jugendbildungswerk mit den anderen Bereichen des Fachdienstes Jugendhilfe in Erfüllung der Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zusammen.
(6) Im gleichen Sinne arbeitet das Jugendbildungswerk mit den Schulen im Rheingau-Taunus-Kreis, der Schulsozialarbeit, den kommunalen Jugendpflegen und den Jugendverbänden, sowie mit anderen Trägern der außerschulischen Jugendbildung, Jugendarbeit und Jugendhilfe zusammen.

§ 3
Mitwirkung junger Menschen

(1) Die Angebote der außerschulischen Bildung durch das Jugendbildungswerk sind gemeinsam mit und für junge Menschen zu entwickeln.
(2) Die Mitwirkung erfolgt kontinuierlich durch ein jugendgerechtes Format der Jugendbeteiligung, bei dem Jugendliche ihre Interessen einbringen können.

§ 4
Jugendbildungsurlaub

(1) Das Jugendbildungswerk des Rheingau-Taunus-Kreises ist anerkannter Träger für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 10 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (BildUrlG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Das Jugendbildungswerk kann daher Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen bei dem für das Bildungsurlaubsrecht zuständigen Ministerium stellen (§§ 11, 12, 16 BildUrlG).

§ 5
Leitung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendbildungswerkes sind Beschäftigte des Rheingau-Taunus-Kreises.
(2) Die pädagogische und organisatorische Leitung des Jugendbildungswerkes wird von einer Teamleitung des Fachdienstes Jugendhilfe wahrgenommen.

§ 6
Finanzierung

Das Jugendbildungswerk wird aus den Mitteln des Rheingau-Taunus-Kreises finanziert und nach den Grundsätzen zur Förderung der kommunalen Jugendbildungswerke nach dem HKJGB durch das Land Hessen gefördert.

§ 7
Teilnahmebeiträge

(1) Das Jugendbildungswerk kann für die Teilnahme an Veranstaltungen einen Teilnahmebeitrag erheben.
(2) Der Teilnahmebeitrag kann aus sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.

§ 8
Gemeinnützigkeit

(1) Das Jugendbildungswerk dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Gewinne werden nicht erzielt.
(2) Die Einnahmen des Jugendbildungswerkes dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

§ 9
Jugendhilfeausschuss

(1) Entscheidungsgremium des Jugendbildungswerkes ist der Jugendhilfeausschuss.
(2) Einmal jährlich unterrichtet das Jugendbildungswerk den Jugendhilfeausschuss (§ 6 HKJGB) über seine Tätigkeit. In dem Bericht ist auch die quantitative und qualitative Entwicklung der Bildungsangebote im Kreisgebiet darzustellen.
(3) Der Jugendhilfeausschuss berät über alle Angelegenheiten des Jugendbildungswerkes mit grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung gehören insbesondere:
a) Der Haushaltsplan des Jugendbildungswerkes im Rahmen des Haushalts des Rheingau-Taunus-Kreises.
b) Das Programm des Jugendbildungswerkes.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die bisherige Satzung des Jugendbildungswerkes des Rheingau-Taunus-Kreises vom 8. September 2008 außer Kraft.

Bad Schwalbach, den 23. März 2022

gez.
Frank Kilian
Landrat