Satzung des Vereins Regionalentwicklung Taunus e.V.

Satzung Regionalentwicklung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen Regionalentwicklung Taunus e.V. und ist in der Gründungsversammlung vom 18.09.2007 gegründet worden. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Schwalbach wird er den Zusatz „e.V." tragen.
(2) Sitz des Vereins ist Bad Schwalbach.
(3) Der Wirkungsraum des Vereins umfasst den umfasst den Untertaunus und die drei Kommunen Weilrod, Schmitten und Glashütten im Hochtaunus.
(4) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck
(1) Ziel ist es, die regionale Identität der Region hervorzuheben sowie das vielfältige soziale, ökologische, kulturelle und ökonomische Potential im Dialog mit den Regionalen Akteuren zu erhalten und nachhaltig ideell zu fördern sowie die regionalen Ressourcen zur Zukunftssicherung der Region zu erschließen. Unter diesem Aspekt initiiert und unterstützt der Verein eine eigenständige integrierte Entwicklung der Region Hierbei soll der Verein mit seinen Organen die Aufgaben einer regionalen Entwicklungsgruppe bzw. eines rechtsfähigen Regionalforums erfüllen.
(2) Als Träger der Regionalentwicklung verfolgen der Verein und seine Organe insbesondere folgende Aufgaben:
Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung einer gebietsbezogenen integrierten Entwicklungsstrategie (Regionales Entwicklungskonzept) für die Förderregion Taunus im Rahmen eines regionalen Dialogs. Organisation des regionalen Dialogs bzw. des Regionalen Entwicklungsprozesses auf der Grundlage einer breiten Institutionen- und Bevölkerungsbeteiligung (Bottom-up-Prinzip) und Motivation der „Regionalen Akteure" sowie der Bevölkerung (Vertreter/innen der Zivilgesellschaft) zur aktiven Mitwirkung. Priorisierung der Regionalentwicklung bzw. der Regionalentwicklungsvorhaben auf der Grundlage des Regionalen Entwicklungskonzeptes und Mitwirkung bei der Festlegung der Priorität von Förderprojekten. Konzeptentwicklung für komplexe Projekte der Regionalentwicklung mit überörtli-
cher Bedeutung sowie Aktivierung von Projektträgern. Beratung von Projektträgern bei der Konzeptentwicklung. Unterstützung bei der Projektumsetzung. Der Verein fördert und organisiert den lokalen und transnationalen Erfahrungsaustausch mit Partnerregionen.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere durch den Dialog und die Zusammenarbeit mit den Regionalen Akteuren als Regionalforum, die Durchführung von Veranstaltungen und einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit erfüllt.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, können Mitglieder des Vereins werden.
(2) Die Mitgliedschaft soll insbesondere angetragen werden:
dem Rheingau-Taunus-Kreis, dem Hochtaunuskreis und den Städten und Gemeinden im Untertaunus und den drei Gemeinden Glashütten, Schmitten und Weilrod im Hochtaunuskreis sowie Organisationen und Vertreter aus den Bereichen Wirtschaft, Tourismus, Denkmalpflege/Architektur, Land- und Forstwirtschaft, Ver- und Entsorgung/Mobilität, Natur- und Umweltschutz, Soziales, Kultur und Bildung. Die Belange von Frauen sollen dabei besonders berücksichtigt werden. Dieses gilt auch für die Belange der Inklusion.
(3) Über die Mitgliedschaft, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, so kann die/der Antragsteller/in die Entscheidung in der Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres,
b) mit dem Erlöschen der juristischen Person,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) mit dem Tod des Mitgliedes.

§ 4 Aufhebung der Mitgliedschaft
Verstößt ein Mitglied gegen die Grundsätze und Interessen des Vereins oder verletzt es gröblich seine Vereinspflichten und bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Beschluss ist zu begründen. Der Vorstand teilt dem Mitglied die Entscheidung einschließlich der Begründung durch einen eingeschriebenen Brief mit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder entrichten Mitgliedbeiträge zur Finanzierung der Vereinsarbeit. Die Beiträge werden gestaffelt nach Kommunen sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Monat eines Kalenderjahres fällig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Geschäftsführender Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder nach§ 3 bilden die Mitgliederversammlung. Mitglieder, soweit es sich um juristische Personen und Personen des öffentlichen Rechtes handelt, nehmen durch ihre gesetzlichen Vertreter an der Mitgliederversammlung teil.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand durch die/den Vorsitzende/en schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Sitzungsleitung obliegt dem oder der Vorsitzenden. Der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung, Satzungsänderungen und der Haushaltsentwurf beizufügen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder oder wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen und der Ausschluss von Mitgliedern benötigen eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Alle anderen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Beschlüsse mit finan-
ziellen Folgen/Auswirkungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Kommunen.
(4) Wesentliche Inhalte der Mitgliederversammlung, insbesondere Anträge und Beschlüsse, sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden oder seiner/seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Grundsatzentscheidun'gen der Vereinsarbeit (inhaltliche und praktische Arbeitsschwerpunkte, Entwicklungskonzepte),
b) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c) Wahl der Rechnungsprüfer,
d) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und .der Rechnungsprüfung,
e) Feststellung der Jahresabschlüsse,
f) Beauftragung und Entlastung des Vorstandes,
g) Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes,
h) Satzungsänderungen (§ 33 BGB),
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j) Aufhebung der Mitgliedschaft,
k) Vereinsauflösung.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

§ 8 Der Vorstand, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Beschlüsse
(1) Der Vorstand handelt als zuständiges Entscheidungsgremium (Lokale Aktionsgruppe -LAG-) im Sinne der LEADER-Strategie. Er besteht aus einem/r Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Kassierer/in, einem/r Schriftführer/in sowie bis zu weiteren 11 Mitgliedern (Beisitzern). Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Im Vorstand dürfen weder Vertreter des öffentlichen Sektors (Verwaltung und Politik) noch einer der anderen Sektoren1 (Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft) mehr als 49 Prozent der Stimmen haben. Bei der Besetzung des Vorstandes sind eine Geschlechterparität sowie eine Beteiligung der jungen Generation anzustreben. Ferner ist bei der Zusammensetzung darauf zu achten, dass die Handlungsfelder des
aktuellen Regionalen Entwicklungskonzepts abgebildet sind. Eine Person kann dabei auch mehrere Handlungsfelder vertreten. Neben Vertretern der Politik sollen die Bereiche: Wirtschaft, Landwirtschaft, Soziales, Kultur, Tourismus, Mobilität, Bauen und Planen sowie Umwelt-, Klima- und Naturschutz vertreten sein. Die Vorstandsmitglieder müssen einen klaren Bezug zu den Handlungsfeldern des REK Taunus haben. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes muss die Beteiligung von Frauen beachtet werden. Dieses gilt gleichermaßen für die Beteiligung der Inklusion.
(2) Die Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte fort. Eine Wiederwahl ist möglich. Werden Ergänzungen bzw. Nachwahlen notwendig, so erfolgen diese für die Restamtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder seines/ihrer Stellvertreters/in bei Bedarf, mindestens jedoch sechs Mal im Kalenderjahr zusammen. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.
(4) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Auswahl von Projekten darf der anwesende öffentliche Sektor nicht mehr als 49 % der Stimmrechte haben. Mitglieder des LEADER-
Entscheidungsgremiums, die an einem auszuwählenden Projekt als Antragsteller bzw. dessen Vertreter beteiligt sind, sind von der Diskussion und der Abstimmung auszuschließen.§ 25 HGO findet entsprechend Anwendung. Weitere Festlegungen über die Projektauswahl können in einer Geschäftsordnung des LEADER - Entscheidungsgremiums geregelt werden.
1 Sektoren: öffentlich =Verwaltung/Politik, privat= Privatwirtschaft/Unternehmen, Zivilgesellschaft = öffentlich-rechtliche Organisationen, Initiativen, Vereine, Verbände, Interessengruppen. Der private Sektor und die Zivilgesellschaft sind nicht-öffentlich („WiSo-Partner").
(5) Der Vorstand wird in fördertechnischen Belangen beraten durch die Ämter für den ländlichen Raum der Kreisverwaltungen Limburg-Weilburg und Hochtaunuskreis. Der Vorstand kann je nach Bedarf weitere Institutionen, Organisationen usw. zur Beratung hinzuziehen.
(6) Das Ergebnis der Vorstandssitzung wird protokolliert. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in oder Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand bildet die Kerngruppe des Regionalforums Taunus und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung einer Projektplanung für Maßnahmen des Vereins sowie Erstellung und Fortschreibung von Entwicklungskonzepten,
b) Annahme von Projektvorschläge sowie Bewertung und Prioritätensetzung von beabsichtigten Projekten und Maßnahmen, Mitwirkung bei der Förderung von Projekten,
c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der MitgliedeNersammlung,
d) Mitwirkung bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplanes. ·
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von§ 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter/innen vertreten. Die Vertretung erfolgt nur zu zweit.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand bei Bedarf Arbeitsgruppen zu den Handlungsfeldern der Regionalentwicklung in der Förderregion Taunus einsetzen.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der/die nach§ 8 (1) gewählte Vorsitzende mit den gewählten stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Bezüglich der Amtsperiode, der ~iederwahl, von Nachwahlen, von Einladungen und Einladungsfristen, der Beschlussfähigkeit und der Stimmenmehrheiten sind § 8 Absätze (2-4) sinngemäß anzuwenden.

§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere:
a) die Durchführung von Beschlüssen der MitgliedeNersammlung, sofern sie nicht durch eine Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung delegiert ist,
b) Erstellung des Wirtschaftsplanes, Abfassung des Jahresberichtes sowie der Kassenberichte und der Rechnungsabschlüsse in Abstimmung mit dem Vorstand.

§ 12 Regionalmanagement
(1) Als operativen Teil der gesamten Organisationsstruktur richtet der Vorstand ein Regionalmanagement gemäß den Vorgaben der LEADER-Strategie ein. Das Regionalmanagement untersteht dem Vorstand des Vereins Regionalentwicklung Taunus e.V.
(2) Das Regionalmanagement soll sich speziell mit der Umsetzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungskonzeptes (REK) nach den Vorgaben des Vereins (Vorstand) beschäftigen. Es übernimmt das Fördermittelmanagement, organisiert den Dialogprozess, führt die sektoralen Politikbereiche und Programme zusammen, initiiert innovative Projekte und wirkt koordinierend und beratend bei der Umsetzung der Entwicklungsstrategie und der Projekte mit. Es motiviert die regionalen Akteure zur Beteiligung an dem Entwicklungsprozess.
(3) Das Regionalmanagement (1,5 Stellen) wird auf 96 Monate (8 Jahre) bzw. bis zum Ende des Jahres 2022 befristet.

§ 13 Finanzausstattung des Vereins
Der Verein finanziert sich aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Öffentlichen Mitteln (Regionalförderung)
c) Spenden.

§ 14 Die Rechnungsprüfung
(1) Jährlich hat einmal eine Rechnungsprüfung stattzufinden.
(2) Die Rechnungsprüfung besteht aus einem/r Rechnungsprüfungsvorsitzenden und einem/r Stellvertreter/in. Sie wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(3) Aufgaben der Rechnungsprüfung sind die Kassenprüfung der getätigten Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres.

§ 15 Wirtschaftsplan
(1) Es ist jährlich ein Wirtschaftsplan zu verabschieden.
(2) Die Erstellung des Wirtschaftsplanes erfolgt nach den Bestimmungen der HGO und der GemHVO § 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
(2) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins oder fällt der steuerbegünstigte Zweck fort, so geht das Vermögen anteilig an den Rheingau-Taunus-Kreis und den Hochtaunuskreis. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Unter der Voraussetzung, dass das Finanzamt keine Einwände erhebt, ist das Vermögen des Vereins ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Die Auflösung des Vereins kann mit dem Verlust der LEADER-Anerkennung verbunden sein. Daraus resultierende finanzielle Konsequenzen sind zu beachten.

§ 17 Rechtsunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und wirksam.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18.09.2007 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.05.2015 geändert und tritt am Tage der Eintragung in der geänderten Fassung in Kraft.

Bad Schwalbach, den 08. Mai 2015

gez.

Landrat BUrkhard Albers
Vorsitzender

Bürgermeister Volker Diefenbach
Stellvertretender Vorsitzender

Thomas Kunz
Stellvertretender Vorsitzender

Bürgermeister Marcus Kinkel
Stellvertretender Vorsitzender