Satzung des Fachbereiches Leistungsverwaltung - Bereich Jugend - des Rheingau-Taunus-Kreises

Auf Grund der §§ 69 ff. des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung vom 26. Juni 1990 (BGBl.I 1990 S. 1163 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2021 (BGBl. I 2021 S. 959 ff.), der §§ 5 f. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. I S. 436 ff.), sowie der §§ 5, 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 183 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I 2020 S. 915 ff.) hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises in seiner Sitzung am 1. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit

1. Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage seiner Gesamtverantwortung nach § 69 SGB VIII i.V.m. §§ 79 und 80 SGB VIII für den Rheingau-Taunus-Kreis werden nach Maßgabe des SGB VIII, der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung durch den Fachbereich Leistungsverwaltung, Bereich Jugend, im folgenden Jugendamt genannt, wahrgenommen.

2. Das Jugendamt gewährleistet insbesondere

a) die Beteiligung und Beratung junger Menschen nach § 8 SGB VIII,

b) den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen nach den §§ 8a f. SGB VIII,

c) die Erbringung der Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 41 SGB VIII und

d) die Erfüllung anderer Aufgaben der Jugendhilfe nach den §§ 42 bis 60 SGB VIII, soweit nicht der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sachlich zuständig
ist.

3. Dem Jugendamt obliegen außerdem Aufgaben, für die es auf Grund anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen zuständig ist.

4. Das Jugendamt ist gehalten, seine Aufgaben so zu gestalten, dass die Würde des Einzelnen gewahrt, die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen gefördert sowie die Verpflichtung und Verantwortung der Erziehungsberechtigten wirksam unterstützt wird.

5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zum Zwecke ihrer Beteiligung oder Mitwirkung sucht das Jugendamt die Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, den Trägern der freien Jugendhilfe unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit sowie darüber hinaus mit allen behördlichen und außerbehördlichen Institutionen, die sich mit Angelegenheiten von jungen Menschen wie deren Familien befassen.

§ 2

Organisation des Jugendamtes

1. Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.

2. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 70 f. SGB
VIII und des § 6 HKJGB.

§ 3
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

1. Der Jugendhilfeausschuss ist nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 SGB VIII ein beschließender Ausschuss eigener Art. Er berät frühzeitig alle die Lebensbedingungen von jungen Menschen betreffenden Planungs- und Entwicklungsvorhaben der Gebietskörperschaften des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe.

Er befasst sich insbesondere mit

a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

b) der Jugendhilfeplanung,

c) der Förderung der freien Jugendhilfe,

d) der Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe,

e) der Entscheidung über die Anerkennung und den Widerruf als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i.V.m. § 10 HKJGB,

f) der Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen,

g) der Beratung des Haushaltes und der Nachtragshaushalte für den Bereich der Jugendhilfe,

h) der Behandlung von Einsprüchen gegen Entscheidungen, an denen er beteiligt war,

i) er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft (Kreistag) bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der
vom Kreistag gefassten Beschlüsse,

j) der Anhörung vor der Berufung der Leiterin / des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes.

2. Der Jugendhilfeausschuss besitzt gem. § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber der Vertretungskörperschaft (Kreistag) Antragsrecht.

§ 4

Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

1. Die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 6 HKJGB bestimmt diese Satzung; sie wird auf 15 stimmberechtigte sowie weitere beratende Mitglieder
festgesetzt.

2. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

a) mit einem Anteil von drei Fünftel

8 vom Kreistag zu wählende Personen (Abgeordnete der Vertretungskörper-schaft oder Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind), sowie

die Landrätin / der Landrat oder die zur Vertretung benannte Person.

b) mit einem Anteil von zwei Fünftel

6 vom Kreistag zu wählende Personen, die von den im Zuständigkeitsbereich des Rheingau-Taunus-Kreises wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
vorgeschlagen werden.

Benennungen der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

Den im Kreis tätigen anerkannten Jugendverbänden und Wohlfahrtsverbänden steht ein Vorschlagsrecht zu, das zu berücksichtigen ist.

3. Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

3.1. Die Leiterin / der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes (beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises die Leiterin / der Leiter des Fachbereiches Leistungsverwaltung) kraft Gesetz gem. § 71 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. § 6 Abs. 5 HKJGB

3.2. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter selbstorganisierter Zusammenschlüsse von Adressatinnen und Adressaten der Jugendhilfe nach § 4a SGB VIII

3.3. Als weitere beratende Mitglieder entsenden der Kreisausschuss

3.3.1. die Gleichstellungsbeauftragte des Rheingau-Taunus-Kreises

3.3.2. eine Ärztin / einen Arzt des Gesundheitsamtes

3.4. und die jeweils zuständigen Stellen

3.4.1. eine Vertreterin / einen Vertreter des Staatlichen Schulamtes für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden.

3.4.2. eine Richterin / einen Richter des Familiengerichtes

3.4.3. eine Vertreterin / einen Vertreter der Berufsberatung der Agentur für Arbeit

3.4.4. je eine Vertreterin / einen Vertreter der Kirchen sowie der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

3.4.5. je eine Vertreterin / einen Vertreter des Sportkreises Rheingau-Taunus.

3.4.6. eine Vertreterin / einen Vertreter der Volkshochschule Rheingau-Taunus e.V.

3.4.7. eine Vertreterin / einen Vertreter des Regionalverbandes Rheingau des Vereines „Der Kinderschutzbund e.V.“

3.4.8. eine Vertreterin / einen Vertreter des Arbeitskreises der kommunalen Jugendpflegen.

4. Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Rheingau-Taunus-Kreis wohnen oder im Rheingau-Taunus-Kreis Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen (§ 6 Abs. 3 HKJGB).

5. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 3 HKJGB).

6. Die Leiterin / der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes wird nach der im Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelung vertreten.

7. An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen bei Bedarf weitere Bedienstete der Kreisverwaltung sowie der dem Jugendamt zugeordneten Einrichtungen teil. Die Vorsitzende/der Vorsitzende kann andere fachkundige Personen bei der Beratung bestimmter Sachthemen hinzuziehen.

§ 5

Verfahren

1. Die Ladung zur ersten Sitzung nach der Neubildung des Jugendhilfeaus-schusses erfolgt durch die Landrätin oder den Landrat oder die zur Vertretung benannte Person. Bis zur Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden führt die Landrätin / der Landrat oder die zur Vertretung benannte Person den Vorsitz.

2. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen in der ersten Sitzung des Jugendhilfeausschusses nach seiner Neubildung aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und
dessen Stellvertreterin / Stellvertreter.

Für Wahlen gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) entsprechend.

Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden; das gleiche gilt für die Stellvertreterin / den Stellvertreter.

3. Die Einberufung zu den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung durch die Vorsitzende / den  Vorsitzenden. Als schriftliche Form gilt auch der gesamte oder teilweise Versand in elektronischer Form (E-Mail).

Die Ladungsfristen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der HGO/HKO.

4. Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Es sind
mindestens 4 Sitzungen pro Jahr abzuhalten.

5. Der Jugendhilfeausschuss berät und beschließt in öffentlicher Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder
schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.

6. Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Abweichend hiervon finden die einschlägigen Vorschriften spezieller Gesetze oder Rechtsverordnungen Anwendung, für deren Besorgung der Jugendhilfeausschuss
zuständig ist.

7. Für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse gilt die Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige in der
jeweils gültigen Fassung.

8. Der Jugendhilfeausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weitere Verfahrensregelungen trifft.

§ 6

Bildung von Fachausschüssen

1. Gemäß § 6 Abs. 6 HKJGB kann der Jugendhilfeausschuss zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für bestimmte Bereiche seiner Tätigkeit Fachausschüsse einsetzen, die
sich insbesondere mit den Angelegenheiten der Jugendhilfe-planung, der Erziehungshilfe, der Kindertagesbetreuung und der Förderung der Jugendhilfe befassen.

2. Die Fachausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion; ihre Arbeitsaufträge werden durch den Jugendhilfeausschuss bestimmt. Die Fachausschüsse haben dem Jugendhilfeausschuss über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

3. Die Mitglieder der Fachausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt; sie müssen diesem nicht angehören. Die Fachausschüsse, die aus 9 Mitgliedern bestehen, wählen ihr vorsitzendes Mitglied aus dem Kreis der dem Jugendhilfeausschuss angehörenden Personen. Für Wahlen gilt § 55 der HGO entsprechend.

4. Die Leiterin / der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung beauftragte Person ist Mitglied eines jeden Fachausschusses.

5. Mitglieder der Fachausschüsse müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und sollen im Rheingau-Taunus-Kreis wohnen oder im Rheingau-Taunus-Kreis Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Für jedes gewählte Mitglied eines Fachausschusses ist eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter zu wählen.

§ 7

Amtszeit

Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.

§ 8

Verwaltung des Jugendamtes

1. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Leiterin / dem Leiter der Verwaltung des
Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

2. Die Leiterin /der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes

- ist gehalten, nach vorheriger Abstimmung mit der Landrätin / dem Landrat oder der zur Vertretung benannten Person die Vorsitzende / den Vorsitzenden des
Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten und Entwicklungen der Jugendhilfe zu unterrichten,

- bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt sie aus.

§ 9

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt des Rheingau-Taunus-Kreises in der Fassung vom 2. Mai 2012 außer Kraft.

 

65307 Bad Schwalbach, 15. November 2022

Der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises

( Kilian )

Landrat