Satzung Anschluss einer Brandmeldeanlage an Leitstelle

Satzung über den Anschluss und den Betrieb von Brandmeldeanlagen an die Brandmeldeempfangszentrale in der Zentralen Leitstelle des Rheingau-Taunus-Kreises

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30, 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung
vom 07.03.2005 (GVBI. I, S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.12.2015
(GVBI. I S. 618), der §§ 1 - 5a und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der
Fassung vom 24. 03. 2013 (GVBI. I, S. 134) und der §§ 1, 4, 15, 16, 44, 45, 47 des Hessischen
Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessi-
sches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBI.
I, S. 26) hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises am 12.09.2017 folgende Satzung be-
schlossen:

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt: Genehmigungsverfahren
§ 2 Genehmigungspflicht
§ 3 Antrags- und Genehmigungsverfahren
Dritter Abschnitt: Anschluss und Aufschaltung der Brandmeldeanlage
§ 4 Übertragungswege
§ 5 Aufschaltung und Qualifikation der Fachfirmen
§ 6 Servicezeiten
Vierter Abschnitt: Betrieb der Brandmeldeanlage
§ 7 Wartung, Inspektion und Kontrolle der Brandmeldeanlage
§ 8 Änderungen durch den Betreiber
§ 9 Betreiberwechsel
§ 10 Vorübergehende Abschaltung der Brandmeldeanlage und Funktionsprüfung im Rah-
men der Wartung oder Instandsetzung
Fünfter Abschnitt: Gebührenpflicht
§ 11 Benutzungsgebühr
§ 12 Gebührenschuldner
§ 13 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 14 Beitreibung
§ 15 Technische Ausführungsbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Brandmeldeanlagen im Sinne dieser Satzung sind Gefahrenmeldeanlagen, die Personen
zum direkten Hilferuf bei Brandgefahren dienen und / oder Brände automatisch erkennen
und an die Brandmeldeempfangszentrale des Rheingau-Taunus-Kreises bei der Brand-
schutzdienststelle -Zentralen Leitstelle- angeschlossen sind. Sie werden in baulichen An-
lagen aller Art, dazu zählen auch Anlagen und Lagerstätten, errichtet, die besonders
brandgefährdet sind oder durch die im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Men-
schen, Tieren oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können.
(2) Betreiber einer Brandmeldeanlage (nachfolgend „Betreiber“ genannt) im Sinne dieser Sat-
zung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sons-
tige Nutzungsberechtigte baulicher Anlagen, die eine Brandmeldeanlage freiwillig einge-
richtet und aufgeschaltet haben oder denen der Betrieb einer Brandmeldeanlage von der
zuständigen Behörde aufgegeben worden ist.
(3) Ferner gelten die Begriffsbestimmungen der technischen Ausführungsbestimmungen
(TAB) für Brandmeldeanlagen des Rheingau-Taunus-Kreises in der jeweils gültigen Fas-
sung.
Zweiter Abschnitt: Genehmigungsverfahren

§ 2
Genehmigungspflicht

(1) Der Rheingau-Taunus-Kreis betreibt eine Brandmeldeempfangszentrale als öffentliche
Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 HBKG.
(2) Die Aufschaltung der Brandmeldeanlage durch einen Betreiber im Sinne des § 1 Abs. 2
begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
(3) Die Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf die öffentliche Brandmeldeempfangszent-
rale und die Nutzung sowie der Betrieb bedürfen der Genehmigung durch den Kreisaus-
schuss des Rheingau-Taunus-Kreises.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Brandmeldeanlage den einschlägigen DIN-Vorschriften und VDE- Bestimmungen
entspricht und
2. die Anforderungen der technischen Ausführungsbestimmungen für Brandmeldeanla-
gen (TAB) des Rheingau-Taunus-Kreises erfüllt sind.

§ 3
Antrags- und Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag zur Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf die öffentliche Brandmeldeemp-
fangszentrale ist schriftlich bei der Brandschutzdienststelle des Rheingau-Taunus-Kreises
zu stellen. Die Brandschutzdienststelle kann zum Zwecke der Vereinfachung des Bear-
beitungsablaufes die Verwendung eines Antragsformulars vorsehen.
Der Antrag muss enthalten:
1. den Namen des Antragstellers / Kostenpflichtigen sowie dessen Mailadresse, Postan-
schrift und Telefonnummer,
2. die Adresse sowie die geplante Nutzung der Liegenschaft, für die die Brandmeldean-
lage errichtet werden soll,
3. den Namen und die Telefonnummer mindestens eines ständigen Ansprechpartners,
4. den vom Antragsteller gewünschten Aufschaltungstermin der Brandmeldeanlage,
5. den Nachweis der aufschaltenden Fachfirma zur Fachkompetenz und zum Qualitäts-
management für die Übertragung von Brandmeldungen nach DIN 14675 Nr. 34.2. Der
Nachweis hat über eine nach DIN EN 45011 akkreditierte Stelle und ein Zertifikat nach
DIN EN ISO/IEC 17021 zu erfolgen.
(2) Der Antrag muss vom Betreiber / Antragsteller oder einem bevollmächtigten Vertreter oder
Vertreterin unterschrieben sein.
(3) Antragsberechtigt sind die Betreiber im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung.
(4) Die Antragsstellung muss mindestens 4 Wochen vor der Inbetriebnahme und Aufschal-
tung einer Brandmeldeanlage erfolgen.
(5) Soweit es für die Genehmigung erforderlich ist, kann die Brandschutzdienststelle des
Rheingau-Taunus-Kreises weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
(6) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt.
Dritter Abschnitt: Anschluss und Aufschaltung der Brandmeldeanlage

§ 4
Übertragungswege

(1) Für die Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Brandmeldeempfangszentrale des
Rheingau-Taunus-Kreises hat der Betreiber die Vorgaben der DIN 14675, DIN VDE 0833-
1 und 2 sowie die DIN EN 50136-1 und 2 in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
(2) Als Empfangsprotokoll ist das Protokoll VDS 2465-S2 festgelegt.
(3) Als Verbindungsart ist der Typ 2 als Verbindung in öffentlichen Netzen nach
DIN 14675 Tabelle A.1 vorgesehen.
Für den Empfang stehen auf Seiten der Brandschutzdienststelle -Zentralen Leitstelle- des
Rheingau-Taunus-Kreises IP basierte Empfangstechniken im Bereich Festnetz und Mo-
bilfunk zur Verfügung.

§ 5
Aufschaltung und Qualifikation der Fachfirmen

(1) Die Anlagen können nach Antragstellung und erteilter Genehmigung zu Testzwecken auf-
geschaltet werden.
Für die abschließende Feststellung der Betriebsbereitschaft und Durchschaltung der An-
lage (sog. Scharfschaltung) ist die Vorlage der mängelfreien Sachverständigenabnahme
über die Wirksamkeit der Brandmeldeanlage inkl. des Übertragungsweges sowie die Frei-
gabe der Brandschutzdienststelle des Rheingau-Taunus-Kreises notwendig.
(2) Aufschaltungen dürfen nur durch Fachfirmen im Auftrag des Betreibers erfolgen, die ihre
Fachkompetenz und das Qualitätsmanagement durch eine nach DIN EN 45011 akkredi-
tierte Stelle und ein Zertifikat nach DIN EN ISO/IEC 17021 nachgewiesen haben.

§ 6
Servicezeiten

Wartung- und Revisionsnahmen sowie Neuaufschaltungen von Brandmeldeanlagen auf die
Brandmeldeempfangszentrale des Rheingau-Taunus-Kreises werden außer an Feiertagen
montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Servicezeit) bedient.
Vierter Abschnitt: Betrieb der Brandmeldeanlage

§ 7
Wartung, Inspektion und Kontrolle der Brandmeldeanlage

(1) Der Betreiber hat die Brandmeldeanlage nach den Herstellerangaben und entsprechend
den gültigen VDE-Bestimmungen zu warten und zu inspizieren. Wartung und Inspektion
dürfen nur durch anerkannte Fachfirmen gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 5 durchgeführt werden.
Die Verantwortung für die rechtzeitige und vollständige Wartung und Inspektion trägt der
Betreiber. Näheres hierzu regeln die technischen Ausführungsbestimmungen für Brand-
meldeanlagen des Rheingau-Taunus-Kreises.
(2) Die Betreiber von Brandmeldeanlagen sind auf Anordnung verpflichtet, nachträgliche Än-
derungen an den Übertragungswegen und damit verbunden an ihrer Übertragungstechnik
auf eigene Kosten vorzunehmen, wenn durch den Fortschritt der Technik oder durch
rechtliche Vorgaben andere/neue Anforderungen bestehen. Dies gilt insbesondere für Än-
derungen der in den §§ 4, 5 genannten Bestimmungen und normativen Vorgaben.

§ 8
Änderungen durch den Betreiber

(1) Änderungen der Brandmeldeanlage, insbesondere aufgrund von Aufrüstung, Umbau, Er-
weiterung und Rückbau, Stilllegung von Gebäude- oder Betriebsteilen sowie eine Nut-
zungsänderung des Gebäudes oder Betriebes sind der Brandschutzdienststelle des
Rheingau-Taunus-Kreises unverzüglich mitzuteilen.
(2) In den Fällen, in denen der Betreiber zum Betrieb einer Brandmeldeanlage genehmi-
gungsrechtlich durch die zuständige Behörde verpflichtet ist, setzen Änderungen der
Brandmeldeanlage die Zustimmung der Behörde voraus.

§ 9
Betreiberwechsel

(1) Im Falle eines beabsichtigten Betreiberwechsels ist der bisherige Betreiber verpflichtet,
dies unverzüglich schriftlich gegenüber der Brandschutzdienststelle des Rheingau-
Taunus-Kreises anzuzeigen.
(2) Der neue Betreiber ist ebenfalls verpflichtet, unverzüglich den Betreiberübergang schrift-
lich anzuzeigen, verbunden mit einem Antrag auf Genehmigung für die weitere Nutzung
der Brandmeldeempfangszentrale. Die Anzeige muss die Angaben nach § 3 enthalten
und das genaue Datum benennen, an dem der Betreiberwechsel erfolgt. Die Anzeige
muss von dem neuen Betreiber oder einem bevollmächtigtem Vertreter oder Vertreterin
unterschrieben sein.

§ 10
Vorübergehende Abschaltung der Brandmeldeanlage und Funktionsprüfung im Rah-
men der Wartung/Instandsetzung

(1) Beabsichtigt der Betreiber, die Brandmeldeanlage für kurzfristige Wartungs-, Bau- oder
Reparaturmaßnahmen abzuschalten, hat er dies in dem von der Brandschutzdienststelle
-Zentralen Leitstelle- des Rheingau-Taunus-Kreises vorgegebenen Verfahren (vgl. § 15)
durchzuführen.
(2) Bei der vorübergehenden Abschaltung einer Brandmeldeanlage hat der Betreiber alle
Maßnahmen zu ergreifen, um dennoch Brandmeldungen zu ermöglichen oder zu erken-
nen und der zuständigen Notrufannahmestelle zu melden.
(3) Funktionsprüfungen zur Wartung der Brandmeldeanlagen und Kontrolle der Übertra-
gungswege dürfen nur durch die vom Betreiber autorisierten Personen oder Fachfirmen
nach Rücksprache mit Brandschutzdienststelle -Zentralen Leitstelle-durchgeführt werden.
(4) Die Servicezeiten für die Bearbeitung vorübergehender Abmeldungen und Funktionsprü-
fungen richten sich nach § 6.
Fünfter Abschnitt: Gebührenpflicht

§ 11
Benutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Brandmeldeanlageempfangszentrale ist pro aufge-
schaltete Brandmeldeanlage bzw. Übertragungseinrichtung eine monatliche Benutzungs-
gebühr an den Rheingau-Taunus-Kreis zu entrichten.
(2) Die Benutzungsgebühr für Serviceleistungen und die Benutzung der öffentlichen Brand-
meldeempfangszentrale (BMEZ) in der Zentralen Leitstelle des Rheingau-Taunus-Kreises
beträgt pro aufgeschalteter Brandmeldeanlage bzw. Übertragungseinrichtung monatlich
53,00 €.

§ 12
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Betreiber im Sinne des § 1 Absatz 2.
(2) Tritt während der Nutzung der Brandmeldeanlage ein Wechsel des Betreibers ein, so trifft
den bisherigen Betreiber die Gebührenpflicht bis zum Ende des Monats, in dem der Be-
treiberwechsel der Brandschutzdienststelle nach § 9 angezeigt wurde.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 13
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht zu Beginn eines jeden Kalendermonats, erstmalig mit Beginn
des Monats der Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die öffentliche Brandmeldeemp-
fangszentrale. Für den Zeitpunkt der Gebührenpflicht ist das Datum der Aufschaltung
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 maßgebend.
(2) Wird eine Brandmeldeanlage dauerhaft außer Betrieb genommen, so endet die Gebüh-
renpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abschaltung erfolgt ist. In den Fällen, in denen
der Betrieb einer Brandmeldeanlage von der zuständigen Behörde auferlegt worden ist,
entfällt die Gebührenpflicht jedoch frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Betreiber die Zustimmungserklärung zur Abschaltung durch die zuständige Behörde vor-
legt.
(3) Die Gebühren für die Kalendermonate Januar bis Juni eines Kalenderjahres werden zum
30. Juni des laufenden Kalenderjahres, die Gebühren für die Kalendermonate Juli bis De-
zember eines Kalenderjahres werden zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres
fällig. Erfolgt vor den vorgenannten Fälligkeitsterminen eine Abschaltung oder ein Betrei-
berwechsel der Anlage, so werden die bis dahin entstandenen Gebühren abweichend
zum letzten Kalendertag des Abschaltungs- oder Änderungsmonats fällig.
(4) Vorübergehende Betriebsstörungen der öffentlichen Brandmeldeempfangszentrale las-
sen die Gebührenpflicht unberührt.

§ 14
Beitreibung

Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsge-
setztes in der jeweils geltenden Fassung.
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 15
Technische Ausführungsbestimmungen
Die technischen Ausführungsbestimmungen für Brandmeldeanlagen (TAB) im Rheingau-
Taunus-Kreis und die organisatorischen Regelungen zum Anschluss und Betrieb erlässt der
Rheingau-Taunus-Kreis als Durchführungsbestimmungen zu dieser Satzung.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Bad Schwalbach, den
Der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises

Frank Kilian, Landrat

Dr. Herbert Koch, Kreisbeigeordneter