Regelung im EStG soll der aktuellen Lebens­wirklichkeit anpasst werden

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Stabsstelle für Frauen und Gleichstellung

Initiative „Runde Tische zu familien­bewusster Personalpolitik“ im Bündnis für Familie des Rheingau-Taunus-Kreises startet bundesweite Petition / Forderung Nachdruck verleihen

Initiative „Runde Tische zu familienbewusster Personalpolitik“ im Bündnis für Familie des Rheingau-Taunus-Kreises startet bundesweite Petition / Forderung Nachdruck verleihen

„Mit unserer Initiative und der am 15. Mai startenden bundesweiten Petition wollen wir erreichen, dass nun Paragraf 3, Nr. 33, des Einkommensteuergesetzes der Lebenswirklichkeit in Deutschland angepasst und es Arbeitgebern ermöglicht wird, Betreuungskosten für Kinder der Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres steuer- und sozialversicherungsfrei zu erstatten“, berichtet die Mitinitiatorin Rita Czymai, Gleichstellungsbeauftragte des Rheingau-Taunus-Kreis. Wer die Petition unterstützen will, kann diese auch im Internet unter change.org herunterladen und unterzeichnen. Bislang gilt die Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG), dass „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei sind“. Das betrifft nur Kinder bis zum sechsten Lebensjahr.

Mit der 2014 begonnen Initiative der „Runden Tische - Familienbewusste Personalpolitik“ im Bündnis für Familie des Rheingau-Taunus-Kreises wollen die Initiatorinnen erreichen, dass der Paragraf auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ausgeweitet wird. Rita Czymai: „Das bedeutet, dass es Arbeitgebern ermöglicht wird, zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Leistungen zur Unterbringung und Betreuung auch für Schulkinder steuer- und sozialabgabenfrei zu zahlen.“

Für Kinder im Vorschulalter ist die anteilige oder vollständige Erstattung von Kinderbetreuungskosten nach § 3 Nr. 33 EStG seit längerem steuer- und sozialabgabenfrei möglich. Mit Beginn der Schulpflicht entfällt aber diese Möglichkeit, obwohl Kosten für die Betreuung von Schulkindern mindestens in gleicher Höhe anfallen. „Etwa für die Betreuung vor und nach dem Unterricht oder bei den Hausaufgaben sowie sportliche und musische Förderung“, ergänzen die Mitinitiatorinnen Beate Sudheimer, Jessica Huhle und Andrea Marocke.

Wie kann es sein, dass die Erstattungsmöglichkeit mit Schulbeginn entfällt? „Als Nr. 33 in das Gesetz eingefügt wurde, passte diese Regelung sicher in den Alltag der Familien in Deutschland. Der Vater verdiente das Einkommen für die Familie und die Mutter verdiente etwas dazu, wenn die Kinder im Kindergarten oder der Schule waren“ berichten die vier Initiatorinnen. Weil für Unterricht in staatlichen Schulen kein Schulgeld bezahlt werden musste, gab es auch nichts zu erstatten.

Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, des steigenden Fachkräftebedarfs und der veränderten Familienstrukturen hat sich die Situation grundlegend geändert. „Für die langfristige finanzielle Absicherung der Familien ist es notwendig, gesicherte Rahmenbedingungen für Mütter und Väter zu schaffen“, sind sie sich sicher. Außerdem sind Unternehmen darauf angewiesen, dass Eltern nach der Elternzeit möglichst frühzeitig und dauerhaft auf ihre Arbeitsplätze zurückkehren. Um dies zu ermöglichen, muss die Betreuung von Vorschul- und Schulkindern sichergestellt sein. Denn nicht immer gibt es eine Ganztagsschule vor Ort.

Die Petition mit möglichst vielen Unterschriften will die Initiative der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Manuela Schwesig, übergeben, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. „Wir hoffen auf bundesweit mindestens 10.000 Unterschriften“, so Beate Sudheimer. Weitere Informationen gibt es auf der Portalseite der Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises und auf der Seite des Bündnisses für Familien.