Ran an die Hecke: Gehölzschnitt ab Oktober wieder erlaubt
Naturschutz, Landschaftsschutz, Gewässerschutz
Ab dem 1. Oktober dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze wieder stärker zurückgeschnitten oder beseitigt werden / Der Schutz wild lebender Tiere gilt auch während der Gehölzschnittzeit: Vor jedem Eingriff muss geprüft werden, ob besonders geschützte Arten oder deren Lebensstätten betroffen sind / Die Untere Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises berät bei Fragen rund um Gehölzschnitt und Gehölzentfernung
Wenn die Tage kürzer werden und der Herbst Einzug hält, beginnt auch wieder die Zeit für geplante Arbeiten an Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen. Ab dem 1. Oktober dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze wieder stärker zurückgeschnitten oder beseitigt werden.
Grundlage dafür ist § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach gilt jedes Jahr vom 1. März bis zum 30. September ein besonderer Schutzzeitraum: In dieser Zeit ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte.
Mit Beginn des Oktobers können nun wieder planbare Maßnahmen durchgeführt werden, bei denen Gehölze zurückgeschnitten oder entfernt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum 28. Februar.
Der Schutz wild lebender Tiere gilt allerdings unabhängig von diesen Zeiträumen. Auch außerhalb der Gehölzschnittzeit muss darauf geachtet werden, dass keine besonders geschützten Tierarten beeinträchtigt werden. Dazu gehören unter anderem alle heimischen Vogel- und Fledermausarten.
So ist es verboten, Aufenthalts-, Ruhe-, Fortpflanzungs- und Brutstätten besonders geschützter Arten zu zerstören oder die Tiere selbst zu verletzen oder zu töten. Bei streng geschützten Arten gilt darüber hinaus ein besonderes Störungsverbot.
Diese artenschutzrechtlichen Vorgaben gelten grundsätzlich überall, sowohl in der freien Natur als auch innerhalb bebauter Bereiche, in Wohngebieten und während des Zeitraums, in dem Gehölzschnitte grundsätzlich zulässig sind. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Die Untere Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises empfiehlt daher, vor geplanten Arbeiten genau hinzuschauen und sicherzustellen, dass keine Tiere oder ihre Lebensstätten betroffen sind. Auch wenn ein Gehölzschnitt rechtlich zulässig ist, sollte immer Rücksicht auf die heimische Tierwelt genommen werden.
Bei Fragen oder Unsicherheiten rund um das Thema Gehölzentfernung steht die Untere Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises Bürgerinnen und Bürgern gerne beratend zur Seite.
Die Untere Naturschutzbehörde ist telefonisch oder per E-Mail erreichbar:
Telefon: 06124 / 510-373