Öffentliche Bekanntmachung des Rheingau-Taunus-Kreises zur Richtlinie für die Förderung von Jugendorganisationen politischer Parteien

Der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises hat in seiner Sitzung vom 15.06.2026 folgende Richtlinie beschlossen: Richtlinie des Rheingau-Taunus-Kreises für die Förderung der Jugendorganisationen politischer Parteien gem. § 11 SGB VIII in Verb. mit § 74 Abs. 3 SGB VIII aus Jugendhilfemitteln des Kreises.

Allgemeines 

Mit dieser Richtlinie werden die Jugendorganisationen der im Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises vertretenen politischen Parteien finanziell gefördert. Ziel ist es, die Jugendorganisationen bei der Vermittlung demokratischer Werte im Jugendbereich zu unterstützen. Es geht hierbei nicht um die Parteiförderung, sondern um die Förderung der Jugendarbeit im Bereich der politischen Bildung nach § 11 SGB VIII.

1. Geltungsbereich
Die Richtlinie umfasst die Förderung der Jugendorganisationen der im Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises vertretenen politischen Parteien.

2. Rechtsgrundlage
Grundlage der Förderung ist § 11 i.V.m. § 74 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit dem Beschluss des Kreisausschusses vom 29.04.1981 sowie dem jeweiligen Beschluss über die Haushaltsmittel.

3. Allgemeine Förderbestimmungen:
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, die eine freiwillige Leistung des Rheingau-Taunus-Kreises ist, besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie ist subsidiär. Sofern für die beantragte Maßnahme eine anderweitige Förderung insbesondere aus Landes- oder Bundesmitteln erfolgt, ist eine Förderung nur in Höhe des ungedeckten Aufwands möglich. Eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen.

4. Voraussetzungen der Förderung
Voraussetzung für die Förderung ist das Vertretensein der Partei der jeweiligen Jugendorganisation im Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises. Für das jeweilige Kalenderjahr gilt die Kreistagszusammensetzung zum Stichtag 1. Dezember des Vorjahres.
Eine Förderung setzt voraus, dass die Jugendorganisation nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

5. Umfang der Förderung
Das Gesamtbudget der Förderung ist im Haushaltsplan festgelegt. Es wird durch die Anzahl der Kreistagsmitglieder dividiert und mit der Anzahl der im Kreistag vertretenen Mitglieder der entsprechenden Partei multipliziert. Der sich ergebende Betrag stellt die Obergrenze der Förderung der einzelnen Jugendorganisationen dar. 

6. Förderzweck
Die Förderung soll der Vermittlung demokratischer Werte im Jugendbereich dienen. Gefördert werden können insbesondere Veranstaltungen zur politischen Bildung, Bildungsreisen und Jugendfeste. Dabei muss es sich um Angebote handeln, die allen jungen Menschen und nicht nur den Mitgliedern der Jugendorganisation offenstehen und die aktiv beworben wurden. Zuwendungen dürfen nicht für Parteizwecke verwendet werden. Der Einsatz der Förderung zur Werbung für die Partei oder Persönlichkeiten zu Wahlzwecken ist nicht zulässig. Veranstaltungen/Angebote bei denen der Ausschank von alkoholischen Getränken im Vordergrund stehen (z.B. Betrieb eines Weinstandes) werden aus Gründen des Jugendschutzes nicht gefördert.

7. Antragsverfahren/Verwendungsnachweis
Antragsberechtigt ist die jeweilige Jugendorganisation. Anträge auf Förderung sind bis zum 1. Dezember eines Jahres schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Kontodaten und Ansprechpersonen beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, Fachdienst II 4, Jugendförderung (im Folgenden: Bewilligungsbehörde) zu stellen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, um welche Maßnahmen/Feste/Reisen es sich handelte und was Zweck dieser Maßnahme war. Als Nachweise hinsichtlich der Höhe der Ausgaben sind die entsprechenden Rechnungen einzureichen. Teilnehmerbeiträge und Fördermittel des Landes- oder des Bundes sind in Abzug zu bringen. Wird eine förderfähige Maßnahme erst im Dezember durchgeführt, erfolgt die Förderung aus den Haushaltsmitteln des Folgejahres.

8. Sonstige Förderbestimmungen
Eventuelle Überzahlungen sind auf Anforderung zurückzuerstatten.
Wird die Förderung zweckwidrig verwendet, werden unzutreffende Angaben hinsichtlich der Förderung gemacht oder Mitteilungspflichten verletzt, kann die Förderung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen bzw. zurückgenommen werden.
Die Rücknahme oder der Widerruf der Förderung sowie als Folge hiervon die Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach den Regelungen des SGB X.

9. Schlussbestimmung
Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Gez.:

Sandro Zehner

Landrat