Neuerungen bei der Wohnungsbauförderung

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Wohnungsbauförderung

Landrat Kilian weist auf Möglichkeiten im Bereich Wohneigentum und gemeinschaftliches Wohnen hin / Der behindertengerechte Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum erhält finanzielle Unterstützung

Landrat Kilian weist auf Möglichkeiten im Bereich Wohneigentum und gemeinschaftliches Wohnen hin / Der behindertengerechte Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum erhält finanzielle Unterstützung

Die Schaffung von Wohnraum genießt auch weiterhin im Rheingau-Taunus-Kreis eine hohe Priorität. Denn laut einer Erhebung, die Landrat Frank Kilian im Herbst 2018 durchführen ließ, fehlen zirka 4.000 Wohnungen im Kreisgebiet. Landrat Kilian verweist deshalb auf die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum und die vom Land Hessen bereitgestellten Finanzmittel, für deren Verteilung der Kreis zuständig ist. „Fachkundigen Rat und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Interessierte bei Mike Roßtäuscher, der im Fachdienst Bauaufsicht und Denkmalschutz für die Wohnungsbauförderung zuständig ist“, berichtet der Landrat.
 
„Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat aufgrund der Entwicklung der Immobilienpreise nunmehr die bestehenden Richtlinien überarbeitet und neu veröffentlicht“, erläutert Mike Roßtäuscher. Gefördert werden Neubau von selbstgenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen und Kauf von neu geschaffenem Wohnraum sowie der Erwerb von Gebrauchtimmobilien durch das Hessendarlehen. Die Förderung besteht aus einem zinsgünstigen Darlehen, dessen Höhe bis zu 125.000 Euro beträgt. Durch die „nachrangige“ Absicherung des Darlehens im Grundbuch hat man gegebenenfalls die Möglichkeit, im erststelligen Beleihungsraum des Grundbuches sonstige Kapitalmarktdarlehen zu günstigeren Konditionen zu erhalten.

Für die Antragstellung gelten Einkommensgrenzen. Bei einer Familie mit zwei Kindern darf zum Beispiel das Bruttoeinkommen rund 82.540 Euro nicht überschreiten. Antragsteller sollen 15 Prozent der Gesamtkosten mit Eigenmitteln finanzieren können. Die Zinsen für das Darlehen betragen 0,8 Prozent pro Jahr bei einer Tilgung von drei Prozent pro Jahr. Es erfolgt eine Zinsfestschreibung für 20 Jahre. Laut Roßtäuscher wurde eine Fördermöglichkeit für „gemeinschaftliches Wohnen“ neu aufgenommen. Dabei müssen 50 Prozent der Haushalte der rechtlich konstituierten bewohnergetragenen Wohngruppe unter die Einkommensgrenze fallen. Die Höhe der Förderung für die Haushalte unter der Einkommensgrenze wird im Einzelfall vom Ministerium festgelegt.

Wichtiger Bestandteil ist auch die Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbstgenutztem Wohneigentum. Für die Beseitigung baulicher Hindernisse im selbstgenutzten Wohneigentum steht dem Rheingau-Taunus-Kreis im aktuellen Jahr ein Kontingent aus Mitteln des Landes Hessen in Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung. „Damit kann insbesondere älteren oder behinderten Menschen die Möglichkeit gegeben werden, länger in der gewohnten Umgebung zu leben“, so Landrat Kilian. Die wenigsten älteren Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind barrierefrei. Stufen und Schwellen auf dem Weg zur Wohnung, vor dem Haus und in den Innenräumen selbst erschweren ein selbständiges Leben oder machen es sogar unmöglich.

Mehr Barrierefreiheit in Wohngebäuden und im näheren Umfeld ist Ziel dieses Programms. Gefördert wird beispielsweise der Bau von Rampen, die Beseitigung von Schwellen, der Einbau von Treppenliften und Fahrstühlen sowie der behindertengerechte Umbau von Bad oder Küche. Gefördert wird mit einem Zuschuss, der bis zu 50 Prozent der Kosten betragen kann, der maximale Zuschuss je Wohneinheit beträgt 12.500 Euro. Zuständig für Beratung und Antragsannahme ist auch hier die Wohnbauförderungsstelle in der Kreisverwaltung.

Nähere Informationen zu den jeweiligen Förderrichtlinien erhalten Interessierte in der Kreisverwaltung und dort in der Wohnungsbauförderungsstelle des Rheingau-Taunus-Kreis, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, Mike Roßtäuscher, Telefon 06124 510-579, E-Mail: mike.rosstaeuscher@rheingau-taunus.de.