Kreis ergänzt Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Gesundheit
Landrat Kilian: Zahl der Corona-Infizierten steigt ungebremst weiter / Aufenthalte im öffentlichen Raum und in Wohnungen
Landrat Kilian: Zahl der Corona-Infizierten steigt ungebremst weiter / Aufenthalte im öffentlichen Raum und in Wohnungen
Der Rheingau-Taunus-Kreis hat auf die weiter extrem steigenden Infektionszahlen reagiert und weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffen. „Im Krisenstab haben wir uns darauf verständigt, dass bestehende Allgemeinverfügungen des Rheingau-Taunus-Kreises zeitlich verlängert und weiterhin dem Eskalationskonzept der hessischen Landesregierung für die höchste Warnstufe angepasst werden“, berichtet Landrat Frank Kilian und weiter: „Da Bund und Land über die Pandemielage noch sprechen, wird es sicherlich noch weitere Anpassungen an die beschlossenen Maßnahmen des Bundeskabinetts und der Landesregierungen zeitnah geben müssen.“
Im Bewusstsein der Konferenz zwischen Bund und Ländern musste der Kreis wegen der Verschärfung der Lage Maßnahmen und Regelungen in eigener Regie anpassen, bzw. ergänzen und verschärfen. Davon betroffen sind beispielsweise auch Aufenthalte von Personen im öffentlichen Raum. Danach sind im Kreisgebiet nunmehr Aufenthalte im öffentlichen Raum nur noch alleine, in Gruppen von höchstens fünf Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Die maximale Zahl von fünf Personen gilt auch für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen.
Bei den Besuchsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen wurden Änderungen vorgenommen. „Wir wissen um die Wichtigkeit und Bedeutung für die Bewohner von Besuchen in den vorgenannten Einrichtungen durch Angehörige, nehmen aber auch wahr, dass sich Bewohner der Einrichtungen mit dem Corona-Virus infizieren. Wir haben beide Aspekte nach reiflichen Überlegungen gegeneinander abgewogen“, so der Landrat. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in ambulant betreuten Wohngemeinschaften leben, dürfen maximal drei Mal pro Kalenderwoche für jeweils nur eine Stunde Besuch von maximal zwei Personen empfangen. Weitere Besuche sind untersagt.
Des Weiteren legt der Kreis in der Allgemeinverfügung fest, dass Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches nur zulässig sind, wenn die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet. Diese Zahl ist geblieben. Verschärft wurde die Teilnehmerzahl von privaten Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern). Es dürfen sich nicht mehr als fünf Personen oder ein Hausstand treffen. Dies gilt auch für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen.
Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften muss auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Lokalität in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen (wie zum Beispiel Toiletten und Wellnessbereich) eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Verwendung von sog. Gesichtsvisieren (Gesichts- oder Kinnvisier) anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung wird untersagt.
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zur Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im Rheingau-Taunus-Kreis bis einschließlich 15. November 2020 verlängert. Weiterhin gab Landrat Frank Kilian bekannt, dass der Beginn der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im Gebiet des Rheingau-Taunus-Kreises auf 23 Uhr festgesetzt ist, das Ende der Sperrzeit um 6 Uhr bleibt hiervon unberührt. Die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr und der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr untersagt.
Verlängert wurde auch die Allgemeinverfügung zum Tragen von Nasen-Mund-Bedeckungen für den Schulunterricht in den Klassen 5 bis 13 sowie die Regelungen die den Schulsport betreffen. In allen Schulen wird ab einschließlich der 5. Jahrgangsstufe für alle Schülerinnen und Schüler sowie für das Lehr- und pädagogische Personal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband angeordnet. Ausgenommen von der Pflicht sind Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. In allen Schulen ist für alle Jahrgangsstufen der praktische Sportunterricht in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern und –hallen untersagt. Da das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sportunterricht unzumutbar ist, darf der praktische Sportunterricht nur im Freien und kontaktfrei abgehalten werden, sofern und soweit der gebotene Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Diese Allgemeinverfügungen treten einen Tag nach Bekanntgabe in Kraft und gelten bis einschließlich 15. November 2020. Eine Verlängerung, inhaltliche Anpassung oder Ergänzung der vorstehend angeordneten Maßnahmen bleibt in Abhängigkeit von der jeweiligen epidemiologischen Lage vorbehalten. Die Details zu den Regelungen stehen in den Allgemeinverfügungen.