Inzidenz im Rheingau-Taunus-Kreis über 100: Neue Corona-Regeln
Gesundheit
Der Krisenstab des Rheingau-Taunus-Kreises hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die am 5. September 2021 in Kraft tritt.
Die Sieben-Tage-Inzidenz im Rheingau-Taunus-Kreis ist am Donnerstag, 2. September, gemäß RKI-Statistik auf 105,1 gestiegen. Der Krisenstab des Rheingau-Taunus-Kreises hat deshalb, wie vom Land im Präventions- und Eskalationskonzept vorgeschrieben, eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die am 5. September 2021 in Kraft tritt.
Ab 5. September gelten im Rheingau-Taunus-Kreis unter anderem folgende Regeln:
Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur in Gruppen von höchstens zehn Personen aus verschiedenen Hausständen oder aus zwei Hausständen in beliebiger Gruppengröße gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahren und geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht mitgerechnet.
In Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen sind auf den ersten 800 Quadratmetern höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener Verkaufsfläche von zehn Quadratmetern zulässig. Auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche ist höchsten ein Kunde je angefangenen 20 Quadratmetern zulässig. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend.
Für Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, gibt es eine neue Teilnehmerbegrenzung. Es dürfen sich nun maximal 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen aufhalten. Geimpfte und genesene Personen zählen dabei nicht mit. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
Ein Negativnachweis durch einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis ist unter anderem in folgenden Situationen notwendig: vor dem Betreten von Innen- oder Außenflächen von Gastronomiebetrieben (Restaurants, Bars, Cafés), Freizeiteinrichtungen, Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen), Kulturangeboten (Theater, Kino, Konzerte), Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs, Prostitutionsstätten, Zusammenkünften, Fachmessen und Veranstaltungen. Weiterhin verpflichtend ist eine lückenlose Kontaktdatenerfassung entweder digital oder mittels eines entsprechenden Formulars sowohl für die Innen- als auch die Außenbereiche.
Für den Zugang zu Prostitutionsstätten, Tanzlokalen, Diskotheken und Clubs reicht zudem ein Testnachweis mittels eines Antigen-Schnelltests nicht aus. Hier ist ein Test mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik nötig.
Eine FFP2-Maskenpflicht gilt für Personal in Alten- und Pflegeheimen, das nicht vollständig geimpft oder genesen ist. Eine FFP2-Maskenpflicht gilt außerdem bei Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie im ÖPNV nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Ferner besteht eine Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2-Maske) in Schulen auch am Sitzplatz.
Bürgerinnen und Bürger, die noch eine Impfung im Impfzentrum in Eltville erhalten wollen, müssen sich beeilen: In Abstimmung mit dem Land schließt das Impfzentrum zum 30. September. Der letzte Tag, an dem Impfungen dort durchgeführt werden, ist Donnerstag, 30. September. „Bis dahin ist es noch möglich, im Impfzentrum ohne Termin eine Erst- oder Zweitimpfung zu erhalten. Für diejenigen, die auch ihre Zweitimpfung noch im Impfzentrum Eltville erhalten wollen, ist der letzte Tag für die Erstimpfung, Donnerstag, 9. September. Nur so kann der vorgeschriebene Impfabstand zwischen Erst- und Zweitimpfung eingehalten werden,“ so Liane Schmidt, Leiterin des Krisenstabes.
Alle Impfungen sind für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Das Angebot ohne vorherige Anmeldung oder Registrierung gilt auch für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren, die nach individueller ärztlicher Aufklärung geimpft werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahren müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden.