Geflügelbestände schützen: RTK-Veterinäramt weist auf die Impfpflicht bei der so genannten ‚Newcastle-Krankheit‘ hin

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Veterinärwesen

Bisher keine Fälle im RTK, aber Newcastle-Krankheit ist in Brandenburg nachgewiesen und breitet sich weiter aus /

Geflügelhalter müssen die Impfpflicht beachten / Veterinäramt ruft zur Vorsorge auf: Geflügelhalter im RTK sollen Impfschutz und Biosicherheitsmaßnahmen überprüfen

 

Das Veterinäramt des Rheingau-Taunus-Kreises ruft alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter im Kreisgebiet dazu auf, den Impfschutz ihrer Tiere gegen die Newcastle-Krankheit zu überprüfen. Hintergrund ist die aktuelle Ausbreitung der hochansteckenden Tierseuche in Deutschland. Die Erkrankung war hierzulande zuletzt 1996 aufgetreten. 

Die Newcastle-Krankheit (auch atypische Geflügelpest genannt) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die vor allem Hühner und Puten betrifft, gelegentlich aber auch andere Vogelarten. Typische Symptome sind unter anderem:

  • Legeleistungsrückgang
  • Durchfall
  • Atemnot
  • neurologische Störungen, wie z.B. Lähmungen. 

Aufgrund der ähnlichen Krankheitsanzeichen wird sie häufig mit der Geflügelpest verwechselt. Das Virus kann sich sowohl direkt zwischen Tieren als auch indirekt über Fahrzeuge, Gerätschaften oder kontaminierte Kleidung verbreiten. Auch Wildvögel oder Schadnager können eine Rolle bei der Übertragung spielen.

Aktuelle Lage in Deutschland

Nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Institut wurde die Tierseuche am 20. Februar 2026 erstmals in einem Putenmastbetrieb in Brandenburg nachgewiesen. Seitdem hat sich die Krankheit weiter ausgebreitet. Das Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt deutschlandweit inzwischen bereits 19 Ausbrüche in Beständen von sechs bis über 30.000 Tieren (Stand 09.03.2026, 15 Uhr). Die bisherigen Erkenntnisse zeigen deutlich: Ungeimpfte Jungtiere weisen eine hohe Sterblichkeit auf, während konsequent geimpfte Bestände in der Regel vor klinischen Symptomen geschützt sind.

Gesetzliche Impfpflicht gilt für alle Halterinnen und Halter
In Deutschland besteht eine gesetzliche Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit für alle Hühner- und Putenbestände 

  • Keine Mindestanzahl: Die Pflicht gilt unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere – also auch für kleinste Hobbyhaltungen.
  • Lückenloser Schutz: Die Impfung muss regelmäßig nach Herstellerangaben wiederholt werden, damit der gesamte Bestand jederzeit geschützt ist.
  • Konsequenzen: Verstöße gegen diese Pflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Erleichterungen für Hobbyhalter
Durch eine Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung ist es mittlerweile möglich, dass auch Hobbyhalter die Impfung über das Trinkwasser selbst durchführen. Voraussetzung dafür sind jedoch folgende Bedingungen:

  1. Tierärztliche Betreuung: Eine bestandsbetreuende Tierärztin oder ein Tierarzt muss den Bestand mindestens vierteljährlich untersuchen und den Halter beraten.
  2. Schulung & Plan: Vor der ersten Impfstoffabgabe erfolgt eine tierärztliche Einweisung. Die Tierärztin oder der Tierarzt erstellt zudem einen schriftlichen Anwendungsplan.
  3. Dokumentation: Halter müssen Impfaufzeichnungen führen und diese (zusammen mit dem Anwendungsplan) 5 Jahre lang aufbewahren.

Aufruf zur Wachsamkeit und Biosicherheit
Neben einer konsequenten Impfung sollten Geflügelhalter auch ihre Biosicherheitsmaßnahmen überprüfen. Dazu gehören unter anderem der Schutz der Tiere vor Kontakt mit Wildvögeln sowie sorgfältige Hygiene beim Betreten der Ställe. Unklare Todesfälle, Krankheitsanzeichen oder ein plötzlicher Leistungsabfall im Bestand sollten umgehend tierärztlich abgeklärt werden. Bei Verdacht auf eine Erkrankung müssen Halter unverzüglich ihre betreuende Tierarztpraxis informieren.