Gebührensatzung nach Landesaufnahmegesetz (LAG) vom 25. Februar 2025

Satzung des Landkreises Rheingau-Taunus über die Erhebung von Gebühren für die Unter­bringung von Personen nach dem Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flücht­lingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezem­ber 2020 (GVBl. S. 915), § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flücht­lingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007, 399), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160, 166), und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises am 24. Februar 2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung/Gebührenerhebung

  1. Zur Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Un­terbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahme­gesetz) betreibt der Rheingau-Taunus-Kreis als öffentliche Einrichtung Gemeinschafts­unterkünfte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Landesaufnahmegesetz), die er in seinem Bestand oder angemietet hat. 

     

  2. Der Rheingau-Taunus-Kreis ist der Träger (§ 3 Abs. 3 Landesaufnahmegesetz) der öffentlichen Einrichtung nach Abs. 1.

     

  3. Zwischen dem Rheingau-Taunus-Kreis und seinen Städten und Gemeinden besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, aufgrund der die Städte und Gemeinden dem Kreis gegen Kostenerstattung zusätzliche Plätze zu Absatz 1 für die Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes zur Verfügung stellen. 

 

  1. Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und unterge­brachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 Landesaufnahmegesetz). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unter­kunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht (§ 3 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz).

     

  2. Der Rheingau-Taunus-Kreis erhebt für die Unterbringung von Personen nach Abs. 1 und Abs. 3 Gebühren gemäß § 5a Landesaufnahmegesetz.

     

  3. Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf Grundlage einer Hausordnung zu treffen (§ 3 Abs. 4 Landesaufnahmegesetz).   

 

 

§ 2

Entstehung der Gebührenschuld/Fälligkeit

 

  1. Der Rheingau-Taunus-Kreis setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebüh­renbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird. 

     

  2. Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur voll­ständigen Entrichtung der festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.

 

  1. Das dauerhafte Verlassen der Unterkunft ist dem Rheingau-Taunus-Kreis unverzüg­lich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 Landesaufnahmegesetz) und damit die Gebührenschuld. 

 

  1. Rückständige Gebühren werden nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungs­gesetz beigetrieben. 

 

  1. Der zuständige Sozialleistungsträger ist befugt, die Gebühren für die untergebrach­ten Personen direkt an den Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft zu zahlen. 

     

§ 3

Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen

  1. Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist jede Person, die in einer Gemein­schaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Abs. 1 und 3 dieser Satzung). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für sonstige Bewohner in ihrer familiären Lebensgemeinschaft (Eheleute, Personen in eheähnlicher Gemeinschaft, Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II/XII sowie sonstige Familienangehörige). 

     

  2. Gebühren können auch für die im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Familienmitglieder von Personen erhoben werden, welche dem Landesaufnahmege­setz unterstehen.

 

                                                               § 4

      Gebührenhöhe

 

  1. Maßstab für die Unterbringungsgebühren ist § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbun­denen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Landesaufnahmegesetz). Die Unterbringungsgebühr gilt einheitlich für das gesamte Satzungsgebiet, unabhängig vom Ort der Unterbringung.

 

  1. Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet pro Person im Monat 592,00 €. Der Kalkulationszeitraum der Gebührenfestsetzung beträgt 2 Jahre.

 

 

§ 5

Gebührenermäßigung/-befreiung

 

  1. Gebührenschuldner, die als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsge­setz (AsylbLG) Unterkunftskosten als Sachleistungen erhalten, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach § 2, sondern sind nur erstattungspflichtig, soweit ihnen ein einsetzbares Einkommen und/oder Vermögen zur Verfügung steht.

 

  1. Bei alleinstehenden Auszubildenden ohne Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII, aber mit Anspruch auf Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (SGB III) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) beträgt die zu zahlende Gebühr bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunter­kunft nach § 1 Abs. 1 oder in einer sonstigen Unterkunft nach § 1 Abs. 3 die sich aus § 4 Abs. 2 ergebende Summe, maximal die nach den Bestimmungen des SGB III oder BAföG für Mieten vorgesehene Summe, diese betragen derzeit:

 

1. Bei Schüler/-innen monatlich                               380,00 €;

2. Bei Studierenden monatlich                                 380,00 €;

3. Bei Berufsauszubildenden monatlich                   380,00 €. 

 

  1. Übersteigt das anrechenbare Einkommen und/oder das anrechenbare Vermögen einer Person oder einer Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, die ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften 

 

1. des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), 

2. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder 

3. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) 

 

ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten zustehen würde, um weniger als den Betrag nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. 

Die maximal zu entrichtende Gebühr beträgt nach Berücksichtigung von anrechenba­ren Einkommen und/oder Vermögen 

a) bei Alleinerziehenden 40 von Hundert der sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Gebühr für die Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft, 

 

b) in sonstigen Fällen 50 von Hundert der sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Gebühr für die Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft.

 

Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Einkommen sind im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Asyl­bewerberleistungsgesetz; im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Gel­deswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und im Fall des Absatzes 3 Nr. 3 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 

Vermögen ist im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 das gesamte verwertbare Vermögen im Sinne des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Asylbe­werberleistungsgesetz; im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 das gesamte verwertbare Vermö­gen im Sinne des § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und im Fall des Absatzes 3 Nr. 3 das gesamte verwertbare Vermögen im Sinne des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

 

  1. Im Übrigen können die Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise er­lassen oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies im besonderen Einzelfall geboten erscheint. Die Angaben in Ermäßigungs- und Erlassanträgen sind glaubhaft zu machen.

§ 6

Rückwirkende Gebührenerhebung

 

Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer aufgenommenen und untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsan­spruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Landesauf­nahmegesetz).

 

§ 7

Wohnungssuche

 

Endet die Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (§ 53 Abs. 2 Asylgesetz), ist der Bewohner/ die Bewohnerin gehalten, selbstständig und eigenverantwortlich ausrei­chende Bemühungen zu unternehmen, um Wohnraum außerhalb der Gemeinschaftsunter­kunft zu finden. 

§ 8

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. 

 

Bad Schwalbach, den 25.02.2025

Der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises

 

gez. 

Sandro Zehner

Landrat