Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Revision des Rheingau-Taunus-Kreises als Rechnungsprüfungsamt im Sinne des § 129 HGO vom 24. Mai 2022

Aufgrund der §§ 5, 30 Nr. 5 und 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 183, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der  Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBL. I 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. 2018 S. 247), hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises in seiner Sitzung am 24. Mai 2022 die nachstehende Gebührensatzung für die Prüfungstätigkeit der Revision des Rheingau-Taunus-Kreises beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht

Für Prüfungsleistungen und sonstige Dienstleistungen, die die Revision des Rheingau-Taunus-Kreises als Rechnungsprüfungsamt im Sinne des § 129 HGO erbringt, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben, soweit durch Gesetz nichts anders bestimmt ist.

Gebührenschuldnerin ist die Körperschaft oder andere natürliche oder juristische Person, für die die Prüfungsleistungen oder sonstige Dienstleistungen erbracht werden.

§ 2 Zeitgebühr

Für die Arbeitsleistung des Prüfungspersonals wird eine Zeitgebühr erhoben, unabhängig davon, ob diese am Sitz der Gebührenschuldnerin (Prüfungsort) oder am Dienstsitz des Prüfungspersonals erbracht wird. Zur Arbeitsleistung gehören insbesondere die Prüfungsvorbereitung, die Prüfungstätigkeiten am  Prüfungsort/Dienstsitz sowie der Zeitaufwand für Besprechungen und Dienstreisen.

Für Prüfungen, die der Revision aufgrund einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung vorbehalten sind, beträgt die Zeitgebühr 68,75 € pro Prüfer/in und angefangener Stunde netto.

Die Zeitgebühr wird analog den Vorschriften des KAG in einem Zeitintervall von 5 Jahren überprüft und angepasst, wenn sich die maßgeblichen Werte um  mindestens 5 % verändern.

Bei sonstigen steuerpflichtigen Prüfungen wird der Zeitgebühr nach Abs. 2 die jeweils für den Zeitraum der Leistungserbringung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Die Zeitgebühr nach Abs. 2 bis 4 gilt auch, soweit die Leistungen nach Abs. 1 anstelle eigenen Personals durch Mitwirkung weiterer Mitarbeitenden anderer  Fachbereiche des Rheingau-Taunus-Kreises erbracht werden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt oder im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung; für bereits erbrachte Teilleistungen können angemessene  Gebührenvorschüsse erhoben werden.

Ansprüche auf Erstattung von Steuerzahlungen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der endgültigen rechts- und bestandskräftigen Feststellung der Steuerschuld folgt.

§ 3 Reisekosten

Die Reisekosten des Prüfungspersonals sind durch die Zeitgebühr (§ 2) abgegolten

§ 4 Berichtsausfertigungen

Soweit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht zusammengefasst wird, sind zwei schriftliche Berichtsausfertigungen sowie eine digitale Fassung durch die Zeitgebühr abgegolten. Werden weitere Berichtsausfertigungen angefordert, werden dafür Auslagen in Höhe von 10,00 € pro Ausfertigung erhoben.

§ 5 Auslagenersatz für die Inanspruchnahme anderer Prüfer/innen oder Prüfungsstellen

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Prüfungsleistungen im Sinne der Aufgaben gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HGO aus besonderen Gründen externe Sachverständige mit der Prüfungsleistung beauftragt, so wird für deren Tätigkeit als Auslagenersatz der Betrag gemäß § 2 Abs. 2 erhoben.

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung anderer als den in Abs. 1 genannten Aufgaben Prüfungsleistungen und sonstige Dienstleistungen externe Sachverständige in Anspruch genommen, so wird für deren Tätigkeit als Auslagenersatz der Betrag erhoben, den der Rheingau-Taunus-Kreis selbst als Vergütung für deren Inanspruchnahme zu entrichten hat.

§ 6 Fälligkeit

(1) Die Gebühren und Auslagenerstattungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides an die Kreiskasse des Rheingau-Taunus-Kreises zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren und Erstattungsbeträge werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) in seiner jeweils geltenden Fassung realisiert.

§ 7 Rechtsbehelf

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren und Erstattungsbeträgen stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu.

§ 8 Steuerklausel

Nach derzeitiger Rechtsauffassung unterliegen Leistungen, für welche die in § 2 Abs. 2 festgesetzte Gebühr erhoben wird, nicht der Umsatzsteuer. Sollte sich eine andere Bewertung ergeben, ist der Rheingau-Taunus-Kreis – Revision - zur Nachforderung der Umsatzsteuer gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt.

§ 9 Übergangsvorschriften

Abweichend von § 2 Abs. 2 findet für die Prüfung von Jahresabschlüssen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 sowie für die erste Prüfung im Jahr 2022 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO (Kassenprüfung/Kassenbestandsaufnahme) der bisherige Gebührensatz von 450,00 € netto pro Prüfer/in und Tag Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rechnungsprüfungsamtes des Rheingau-Taunus-Kreises vom 23. Oktober 2001, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rechnungsprüfungsamtes des Rheingau-Taunus-Kreises vom 5. Juli 2011, außer Kraft.

§ 5 Abs. 1 tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Bad Schwalbach, den 24. Mai 2022

Der Kreisausschuss

des Rheingau-Taunus-Kreises

gez.
(Frank Kilian)
Landrat