Amtliche Bekanntmachung des Rheingau-Taunus-Kreises zum Ladenöffnungsgesetz - Geisenheim / Schloss Johannisberg / Kloster Marienthal

Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I. S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33)  - Offenhalten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten -

Der Bereich „Kernstadt Geisenheim mit dem Schloss Johannisberg sowie dem Kloster Marienthal“ wird als Ausflugsort gemäß § 5 Abs. 2 HLöG mit der Folge bestimmt, dass an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen die Läden für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien und Waren, die für diesen Ort kennzeichnend sind sowie Gegenstände des touristischen Bedarfs geöffnet werden dürfen.

Die Dauer der Öffnungszeiten darf an diesen Tagen acht Stunden nicht übersteigen.

Diese Bestimmung schließt die Genehmigung über die Freigabe des Verkaufs an folgenden Sonn- und Feiertagen im Zeitraum 2026 ein:

 

April                           19.,

Juli                             19.,

September                 13.,

November                  1., 29.

 

Öffnungszeiten:

11:30 Uhr bis 18:30 Uhr

 

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 HLöG sind die Zeiten der Hauptgottesdienste bei der Festsetzung der Öffnungszeiten zu berücksichtigen.

Auf die Bestimmungen des § 9 HLöG wird hingewiesen.

Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

 

Bad Schwalbach, 5. März 2026

Der Kreisausschuss des 

Rheingau-Taunus-Kreises

Im Auftrag

gez.

Stöß

Oberamtsrat