Amtliche Bekanntmachung des Rheingau-Taunus-Kreis: Kreistag Nachrücker René-Alexander Beuschel
Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung
Der bei den Kreistagswahl in den Kreistag der Rheingau-Taunus-Kreis gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 1 Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 1,Herr Sandro-Marc Zehner hat mit Schreiben vom 31.03.2026 auf sein Mandat verzichtet zum
31.03.2026.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten
Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Kreistag der Rheingau-Taunus-Kreis nachrückt:
Nr. 1 – Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 18, Herr René-Alexander Beuschel, Waldems, 28871 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei
Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines
Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom
Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000
Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Frank Stöß, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der
Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe
nicht mehr geltend gemacht werden.
Bad Schwalbach, 08.04.2026
Der Kreiswahlleiter des
Rheingau-Taunus-Kreis
FD Ordnungs- und Kommunalaufsicht, Wahlen
Heimbacher Straße 7
65307 Bad Schwalbach