Amtliche Bekanntmachung: Mandatsverzicht von Herrn Hansjörg Bathke, Freie Wähler Rheingau-Taunus

                                                     Amtliche Bekanntmachung

                                                               Feststellung


gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung

Der bei der Kreistagswahl in den Kreistag der Rheingau-Taunus-Kreis gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:

Nr. 6 Freie Wähler Rheingau-Taunus, FW

lfd. Nr. 5, Herr Hansjörg Bathke hat mit Schreiben vom 26.04.2026 auf sein Mandat verzichtet zum 26.04.2026.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten
Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Kreistag der Rheingau-Taunus-Kreis nachrückt:

Nr. 6 Freie Wähler Rheingau-Taunus, FW

lfd. Nr. 3, Herr Alfred Hollinger, Taunusstein, 11758 Stimmen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei
Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines
Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom
Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000
Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter Frank Stöß, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der
Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe
nicht mehr geltend gemacht werden.

Bad Schwalbach, 27.04.2026

Der Kreiswahlleiter des
Rheingau-Taunus-Kreis
FD Ordnungs- und Kommunalaufsicht, Wahlen
Heimbacher Straße 7
65307 Bad Schwalbach