JAGD- UND FISCHEREIBEHÖRDE
Für die Ersterteilung eines Jagdscheines sowie die Abnahme der Fischerprüfung sind in der Kreisverwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises die Untere Jagdbehörde sowie die Untere Fischereibehörde zuständig.
Jagdschein
Aufgrund der am 20. Februar 2020 in Kraft getretenen Änderung des Waffengesetzes ist die Untere Jagdbehörde seit Kurzem verpflichtet, vor dem Ausstellen oder Verlängern von Jagdscheinen eine Überprüfung der Zuverlässigkeit beim Landesamt für Verfassungsschutz durchzuführen.
In diesem Zusammenhang kann es zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Jagdscheinen kommen.
Die Rückmeldungen des Landesamtes für Verfassungsschutz erfolgten bisher zeitnah, so dass zurzeit beantragte Jagdscheine ausgestellt werden können.
Alle Personen, die die Jagd ausüben wollen oder auch Pächter eines Revieres sind, benötigen einen gültigen Jagdschein. Dieser wird nach dem erfolgreichen Ablegen der Jägerprüfung erteilt. Die Gebühren betragen für einen Jahres-Jagdschein 80,00 EUR und für einen Drei-Jahres-Jagdschein 190,00 EUR.
Wir benötigen von Ihnen folgende Unterlagen:
bei Ersterteilung:
- Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines
- Prüfungszeugn is der Jägerprüfung
- Bescheinigung der Jagdhaftpflichtversicherung
- zwei Passbilder
bei Verlängerung:
- Jagdschein
- Bescheinigung der Jagdhaftpflichtversicherung
- ggf. ein Passbild.
Fischereischein
Alle Personen, die das Fischen oder das Angeln ausüben wollen, benötigen einen gültigen Jahresfischereischein. Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, der Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Zur Fischerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem vom Landesfischereiverband Hessen e.V. angebotenen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung erfolgreich teilgenommen haben. Die Fischereischeine werden nach erfolgreicher Prüfung und Vorlage des Prüfungszeugnisses von den für den Wohnsitz zuständigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen erteilt.
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