Abstimmungsdetails

Aufstellung eines zusammengefassten Jahresabschlusses (Gesamtabschluss)

Beschlusstext:

Nach erneuter Überprüfung des potentiellen Konsolidierungskreises für den Rheingau-Taunus-Kreis durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde die nachrangige Bedeutung der betroffenen Aufgabenträger gemäß §112 Abs. 5 Satz 4 HGO in Verbindung mit § 53 GemHVO und den dazu erlassenen Hinweisen des HMdIuS festgestellt. Daher wird für 2020 auf die Aufstellung eines zusammengefassten Jahresabschlusses (Gesamtabschluss) verzichtet.
Die nachrangige Bedeutung ist jährlich anhand der erlassenen Hinweise zu § 53 GemHVO zu überprüfen.
Status:
einstimmig beschlossen

Dafür 0

Dagegen 0

Enthalten 1