AUFENTHALTSTITEL
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl und Zusammenfassung verschiedener Aufenthaltszwecke gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Unter jedem Abschnitt findet sich auch eine Erklärung welche einzelnen Aufenthaltstitel je nach ihrer Rechtgrundlage möglich sind und welche Unterlagen benötigt werden.
Die Rechtsgrundlage Ihres bisherigen Aufenthaltstitels entnehmen Sie bitte Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) entsprechend den folgenden Abbildungen:
Sie haben die Möglichkeit, die jeweiligen Merkblätter zu den nachfolgenden Aufenthaltszwecken und den erforderlichen Unterlagen unter Formulare/Publikationen auszuwählen:
- Ausbildung, Studium, Schule und Sprachkurs (§§ 16 bis 17 AufenthG)
- Erwerbstätigkeit, auch Freiwilligendienste und Au-pair (§§ 18 bis 21 AufenthG)
- Personen mit einem Daueraufenthalt EU in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 38a AufenthG)
- Personen mit einer Anerkennung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 25 Absatz 1 bis 3 AufenthG)
- Sonstige humanitäre Aufenthaltstitel ohne Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§§ 22 bis 24, 25 Absatz 4 bis 5, 25a bis b AufenthG)
- Familiennachzug (§§ 28 bis 36a AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)
- Übertrag eines Aufenthaltstitels aufgrund eines neu ausgestellten Reisepasses
Beachten Sie bitte, dass die dortigen Auflistungen lediglich als pauschale Übersicht dienen sollen. Je nach Einzelfall können noch weitere individuelle Nachweise erforderlich werden oder auch genannte Unterlagen entbehrlich sein.
Sollten Sie eine Zuordnung zu Ihrem Aufenthaltszweck nicht zweifelsfrei vornehmen können oder Ihr Aufenthaltszweck nicht abgebildet sein, so wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch, postalisch oder per Mail an die jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Das Gleiche gilt für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Diese unterliegen nicht dem Aufenthaltsgesetz, weshalb die Merkblätter keine Anwendung finden.
Beachten Sie bitte auch, dass bei jeder Antragstellung (von Ausnahmen abgesehen) unabhängig von der späteren Entscheidung eine Verwaltungsgebühr fällig wird.
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