AUFENTHALTSTITEL

Neues Gesetz: Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Am 31.12.2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in Kraft getreten.
Derzeit prüft die Ausländerbehörde alle entsprechenden Anträge zur Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab, um die Bearbeitung nicht zu verzögern.
Personen, die nach diesem neuen Recht eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könnten, werden sodann angeschrieben und zu einem Termin in der Ausländerbehörde vorgeladen.  
Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen für einen Zeitraum von 18 Monaten erteilt. Dies ist der Zeitraum, den Inhaber dieser Chancen-Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung haben, um die Voraussetzungen für einen weiteren erlaubten Aufenthalt zu erfüllen. Eine Verlängerung des Zeitraums von 18 Monaten ist nicht möglich. Vor dem Ablauf dieser 18 Monate muss sodann die Erteilung einer anschlussfähigen weiteren Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Diesem neuen Antrag wird nur entsprochen, wenn die Bedingungen nach § 25a oder b AufenthG erfüllt werden. Welche Voraussetzungen das im Einzelnen sind, wird bei Erteilung der Chancen-Aufenthaltserlaubnis individualisiert in Form eines Merkblattes veranschaulicht.

Auf unserem Formularserver finden Sie bereits jetzt unverbindliche Muster einer solchen allgemeingehaltenen Belehrung in verschiedenen Sprachen sowie ein Merkblatt „5a. Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an ein Chancen-Aufenthaltsrecht“, in dem aufgeführt ist, welche Unterlagen für den sodann notwendigen Antrag erforderlich sind.


Aufenthaltstitel

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl und Zusammenfassung verschiedener Aufenthaltszwecke gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Unter jedem Abschnitt findet sich auch eine Erklärung welche einzelnen Aufenthaltstitel je nach ihrer Rechtgrundlage möglich sind und welche Unterlagen benötigt werden.

Die Rechtsgrundlage Ihres bisherigen Aufenthaltstitels entnehmen Sie bitte Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) entsprechend den folgenden Abbildungen:


Sie haben die Möglichkeit, die jeweiligen Merkblätter zu den nachfolgenden Aufenthaltszwecken und den erforderlichen Unterlagen unter Formulare/Publikationen auszuwählen:

  1. Ausbildung, Studium, Schule und Sprachkurs (§§ 16 bis 17 AufenthG)
  2. Erwerbstätigkeit, auch Freiwilligendienste und Au-pair (§§ 18 bis 21 AufenthG)
  3. Personen mit einem Daueraufenthalt EU in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 38a AufenthG)
  4. Personen mit einer Anerkennung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 25 Absatz 1 bis 3 AufenthG)
  5. Sonstige humanitäre Aufenthaltstitel ohne Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§§ 22 bis 24, 25 Absatz 4 bis 5, 25a bis b AufenthG)
  6. Familiennachzug (§§ 28 bis 36a AufenthG)
  7. Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)
  8. Übertrag eines Aufenthaltstitels aufgrund eines neu ausgestellten Reisepasses


Beachten Sie bitte, dass die dortigen Auflistungen lediglich als pauschale Übersicht dienen sollen. Je nach Einzelfall können noch weitere individuelle Nachweise erforderlich werden oder auch genannte Unterlagen entbehrlich sein.

Sollten Sie eine Zuordnung zu Ihrem Aufenthaltszweck nicht zweifelsfrei vornehmen können oder Ihr Aufenthaltszweck nicht abgebildet sein, so wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch, postalisch oder per Mail an die jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Das Gleiche gilt für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Diese unterliegen nicht dem Aufenthaltsgesetz, weshalb die Merkblätter keine Anwendung finden.

Beachten Sie bitte auch, dass bei jeder Antragstellung (von Ausnahmen abgesehen) unabhängig von der späteren Entscheidung eine Verwaltungsgebühr fällig wird.

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