REGIONAL- UND BAULEITPLANUNG

Im Rahmen der Regionalplanung werden die übergeordneten räumlichen Entwicklungsvorstellungen der Region erarbeitet und mit der Landesplanung, der Kommunalplanung (Bauleitplanung) und raumbedeutsamen Planungen anderer öffentlicher Planungsträger abgestimmt. Hierbei ist die Raumentwicklung unter den Prämissen des Raumordnungsgesetzes und des Hessischen Landesplanungsgesetzes so zu gestalten, dass die Lebens- und Chancengleichheit der Menschen gewahrt bleibt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Regionen gefördert wird, die Eigenart der Landschaften und deren kulturellen Vielfalt erhalten bleibt, die Ressourcen geschont und die natürlichen Lebensgrundlagen gesichert werden.

Auf der Grundlage des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 sind die Leitvorstellungen der räumlichen Entwicklung für die Regionen als Ziele und Grundsätze in den Regionalplänen (für den Rheingau-Taunus-Kreis: Regionalplan Südhessen 2000) darzulegen. Die Regionalpläne werden von der oberen Landesplanungsbehörde beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium erarbeitet, von der jeweils zugehörigen Regionalversammlung beschlossen und von der Landesregierung genehmigt.

Für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, für die der geltende Regionalplan keine konkreten Ziele enthält, sind Raumordnungsverfahren durchzuführen. Will eine Kommune oder ein sonstiger Planungsträger mit einem raumbedeutsamen Vorhaben von Zielen des Regionalplanes abweichen, so ist eine Zulassung der Abweichung durch die Regionalversammlung erforderlich.

Die Bauleitpläne regeln die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde mit dem Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungsplan als rechtsverbindlicher Bauleitplan. Träger der Bauleitplanung sind die Städte und Gemeinden, die somit die sogenannte Planungshoheit haben.

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