HEILPRAKTIKER
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt bestallt zu sein, benötigt hierzu die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Die Anmeldung zur Erlaubniserteilung muss im Rheingau-Taunus-Kreis beim Gesundheitsamt erfolgen, wenn die künftige Tätigkeit als Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker im hiesigen Kreis ausgeübt werden soll. Wir bitten daher, im Antrag die genaue Anschrift Ihrer künftigen Betriebsstätte anzugeben sowie einen Nachweis über die geplante zukünftige Tätigkeitsaufnahme in der von Ihnen angegebenen Stadt/Gemeinde vorzulegen (z.B. durch Vorverträge zu Miet- oder Pachtverhältnissen, Praxisgemeinschaften usw.). Wenn der Ort Ihrer künftigen Tätigkeit als Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker noch nicht feststeht, ist für die Anmeldung zur Kenntnisüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz Ihr Hauptwohnsitz maßgeblich. Hierfür benötigen wir eine aktuelle Meldebestätigung.
Die Erlaubnis über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz kann frühestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres erteilt werden. Die Teilnahme an der schriftlichen und mündlichen Überprüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Vollendung des 24. Lebensjahres möglich. Die Anmeldefristen sind jeweils der 31. Dezember für die Frühjahrs- und der 30. Juni für die Herbstüberprüfung. (Es werden immer nur Anmeldungen für die jeweils nächste Überprüfung entgegengenommen.)
Nach fristgemäßem Antragseingang werden Sie vom Gesundheitsamt automatisch zu den Überprüfungsterminen eingeladen.
Näheres können Sie dem „Merkblatt Erlaubniserteilung Heilpraktiker“ entnehmen.
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